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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 3094/98·26.12.1999

Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten (BVFG)

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Zentrale Frage war, ob Aussicht auf Erfolg hinsichtlich eines Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und einer Einbeziehung als Härtefall besteht. Das Gericht verneinte dies mangels substantiierten Vortrags und lehnte sowohl PKH als auch die Zulassung der Berufung ab; die Kosten wurden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt voraus, dass das zuzulassende Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

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Trägt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe, muss der Zulassungsantrag gegen beide Begründungen Zulassungsgründe geltend machen, sonst bleibt er erfolglos.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel an Tatsachenfeststellungen sind konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte erforderlich; bloße Unterstellungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Eine Einbeziehung als Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits die Möglichkeit einer Einbeziehung bestand; eine erst nachträgliche Antragstellung schließt die Anerkennung als Härtefall regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 Abs. 2 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2772/95

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, indem es die Auffassung vertreten hat, sowohl die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG lägen in der Person der Klägerin zu 1) nicht vor. Der Zulassungsantrag kann daher insoweit nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen Zulassungsgründe geltend gemacht werden und vorliegen.

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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117, 118.

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Danach bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, weil jedenfalls gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG für die Klägerin zu 1) nicht vorliegen, Gründe, nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht dargelegt worden sind. Denn hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgelegt hat, wird schlicht und unsubstantiiert behauptet, sie habe "letztlich auch keine bewußte Wahl der russischen Nationalität abgegeben", und "unterstellt", daß es sich bei der Änderung des Nationalitätseintrags nicht um ein Lippenbekenntnis gehandelt habe.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch unbegründet, soweit die Kläger die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG begehren. Auch insoweit sind die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Da sich die hier als Bezugsperson allein in Betracht kommende Mutter der Klägerin zu 1) bereits seit dem 6. September 1993 auf Dauer im Bundesgebiet aufhielt, als die Kläger am 12. November 1993 ihren Antrag auf Aufnahme stellten, scheidet eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson auch im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG aus. Das setzt nämlich voraus, daß eine Einbeziehung der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) bereits in Rede stand. Nur dann kann die Versagung einer (nachträglichen) Einbeziehung eine besondere Härte bedeuten.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - .

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Die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag jedoch erst gestellt, nachdem die Mutter der Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Da die Kläger ihre Aufnahme zum Zeitpunkt der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) noch gar nicht beantragt hatten, konnte sich für die Mutter der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise nicht die Frage stellen, ob sie eine Einbeziehung ihrer Tochter und deren Familie im Herkunftsgebiet abwarten konnte und sollte. Eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall kommt daher hier nicht in Betracht. Die für eine Anerkennung als Härtefall entscheidende Frage, ob die Bezugsperson bei einem weiteren Zuwarten im Aussiedlungsgebiet ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG u.U. nicht mehr geltend machen kann, stellte sich hier nicht. Ob die Mutter der Klägerin zu 1) ohne Kenntnis dieser rechtlichen Voraussetzungen das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen hat, ist hier danach unerheblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).