Zulassungsantrag abgelehnt: Einbeziehung nach §27 BVFG und verfahrensbedingte Härte
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgelehnt. Streitgegenstand war die nachträgliche Einbeziehung von Kindern in den Aufnahmebescheid der Mutter nach § 27 BVFG wegen verfahrensbedingter Härte. Das OVG bestätigt, dass eine Nichtbescheidung verfahrensbedingte Härte begründen kann und Hinweisschreiben der Verwaltung diesem Anspruch nicht ohne Weiteres entgegenstehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann bestehen, wenn eine verfahrensbedingte Härte durch unterbliebene Bescheidung trotz Entscheidungsreife vorliegt.
Hinweisschreiben der Verwaltung, die die Bezugsperson auf ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet hinweisen, heben eine verfahrensbedingte Härte nicht zwingend auf; maßgeblich ist, ob eine Einbeziehung bis zur Ausreise möglich gewesen wäre.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO setzt das Vorliegen konkreter, substantiiert dargelegter Zulassungsgründe (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung) voraus; fehlt dies, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Für die Frage der verfahrensbedingten Härte ist entscheidend, dass der Antrag des Einzubeziehenden hinreichend lange beim zuständigen Amt anhängig gewesen und eine Zusammenführung der Anträge möglich gewesen wäre; insoweit dürfen Rechte nicht von zufälligen Verfahrensweisen einzelner Sachbearbeiter abhängen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4230/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Der zunächst geltend gemachte Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1., 3. und 4. in den der Mutter der Klägerin zu 1., Frau B. X. , unter dem 26. Juni 1995 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zustehe, weil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits am 1. Juli 1994 eingegangen und darin das Verfahren der Mutter der Klägerin zu 1. angegeben gewesen sei, habe die Beklagte in Kenntnis der bei den Akten befindlichen Angaben und Dokumente trotz Entscheidungsreife keinen Einbeziehungsbescheid erteilt, sondern in Kenntnis der Einbeziehungsmöglichkeit unter dem 30. September 1994 und 26. Juni 1995 lediglich Schreiben mit dem Hinweis versandt, dass nach einer Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung der Abkömmlinge grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Selbst wenn die Mutter der Klägerin zu 1) diese erhalten haben sollte, seien diese nicht geeignet, den Anspruch auf Einbeziehung im Wege der verfahrensbedingten Härte zu vernichten, da es nur darauf ankomme, ob eine Einbeziehung bis zur Ausreise möglich gewesen sei und darüber hinaus ein mitunter jahrelanges Zuwarten der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar sei.
Hiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, die Entscheidung sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassen habe, ob die Mutter der Klägerin zu 1) die Hinweisschreiben erhalten habe. Dies sei entscheidend, weil es auf die Verwaltungspraxis der Beklagten ankomme und diese unterschiedlich sei. Zwar werde in bestimmten Fällen in der Weise verfahren, dass bei zeitgleicher Bearbeitung von Anträgen und wechselseitigen Hinweisen eine Einbeziehung erfolge. Diese Vorgehensweise komme aber in Verfahren, in denen nachweisbar eine Belehrung über die Folgen der vorzeitigen Einreise erfolgt sei, nicht zur Anwendung, so dass in derartigen Fällen eine Verwaltungspraxis, die eine Gleichbehandlung erfordere, nicht gegeben sei.
Diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,
wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Diesem Anspruch steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass der Bevollmächtigten der Mutter der Klägerin zu 1. zweimal mitgeteilt worden ist, die Bezugsperson müsse im Aussiedlungsgebiet verbleiben, bis über die Aufnahmeanträge entschieden worden sei. Auf derartige Hinweisschreiben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zum "verfahrensbedingten Härtefall" nicht an.
Vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht darauf abgestellt, ob der Bezugsperson bei ihrer Ausreise die Ansicht der Beklagten bekannt war, die Bezugsperson müsse bis zur Erteilung des Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet verbleiben.
Vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht einheitlich sei, weil nur in einem Teil der Fälle die Verfahren gleichzeitig bearbeitet würden, während in anderen Fällen lediglich der Hinweis auf das Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfolge. Sie verkennt insoweit, dass der Anspruch der Kläger nicht von Zufällen und der unterschiedlichen Verfahrensweise des jeweiligen Bearbeiters abhängen kann. Die Beklagte kann sich einer möglichen Bearbeitung nicht dadurch entziehen, dass sie Schreiben an die Betroffenen versendet, die schon nach ihrer eigenen Einschätzung nicht vollständig sind und zudem nicht der Rechtslage entsprechen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung auch nicht wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts ( § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine solche Abweichung ist schon nicht dargelegt, da lediglich eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerügt wird, ohne dass konkrete Entscheidungen und konkrete Rechtssätze, von denen Rechtssätze des Verwaltungsgerichts abweichen sollen, benannt werden.
Der Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), weil eine nicht näher genannte Zahl von Verfahren anhängig sei, in der es auf die Frage ankomme, welche Bedeutung es für das Einbeziehungsverfahren habe, wenn die Bezugsperson über die Folgen einer vorzeitigen Ausreise belehrt worden und welche Anforderungen gegebenenfalls an eine "richtige" Belehrung zu stellen sei.
Die Frage, wann eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG gegeben ist, beantwortet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen ist durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch aus verfahrensbedingten Umständen eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG abgeleitet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).