Zulassung der Berufung abgelehnt – Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität (bordellartiger Betrieb)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebs für rechtmäßig hielt. Der Senat verneint Zulassungsgründe nach §124 VwGO und führt aus, die formelle Illegalität und die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde genügten zur Rechtmäßigkeit der Untersagung. Eine behauptete mündliche Zusage bzw. aktive Duldung ist nicht substantiiert dargetan. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Wiederholungen oder Verweise genügen nicht.
Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung reicht grundsätzlich, dass das Vorhaben formell illegal ist und die Bauaufsichtsbehörde aus ihrer Sicht eine Genehmigung zu versagen hat.
Eine behauptete mündliche Zusage des Vorbesitzers begründet nur dann eine entgegenstehende aktive Duldung, wenn die strengen, in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für aktive Duldung erfüllt und substantiiert vorgetragen sind.
Die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebs in einem Mischgebiet ist nicht entscheidungserheblich, wenn die Untersagung auf formeller Illegalität gestützt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1618/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin bezieht sich in ihrem Begründungsschriftsatz vom 17. Februar 2020 im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren 2 A 287/20. Diese begründen indes auch in diesem Rechtsstreit keine Zulassungsgründe, insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Betriebes ausgegangen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 287/20 Bezug genommen.
Ergänzend merkt der Senat hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung - wie schon das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat - grundsätzlich ausreicht, dass das Vorhaben formell illegal und zumindest nach Ansicht der Bauaufsichtsbehörde eine beantragte Genehmigung nicht zu erteilen ist. Das ist hier der Fall. Insbesondere ist nicht fraglich, dass die Nutzung als bordellartiger Betrieb nicht von der im Jahre 1993 erteilten Genehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit umfasst ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil noch einmal ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Demgegenüber behauptet das Zulassungsvorbringen schlicht das Gegenteil, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen.
Dass eine etwaige mündliche Zusage einer Nutzungsuntersagungsverfügung mangels Anhaltspunkten für eine aktive Duldung nicht entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend und hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es davon ausgegangen, dass sich hieran auch dann nichts ändere, wenn der Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin zu einer mündlichen Zusage an den Voreigentümer aus dem Jahre 1996 zutreffen sollte, weil jedenfalls die in der Rechtsprechung für eine aktive Duldung aufgestellten strengen Maßstäbe nicht erfüllt seien.
Vgl. dazu zuletzt instruktiv OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 10 A 1699/19 -, juris, sowie Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 1623/14 -, BauR 2016, 807, und Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2 A 327/18 -; zusammenfassend Beck-OK, BauONRW, 3. Edition, Stand Dezember 2019, § 74 Rn. 12 f., m. w. N.
Auch hierzu verhält sich der Zulassungsvortrag nicht, insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass entweder diese Voraussetzungen ernstlich zweifelhaft sein könnten oder deren Nichterfüllung im vorliegenden Fall. Namentlich wendet sich die Klägerin mit Recht nicht dagegen, dass nur eine aktive Duldung einer Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität entgegengestellt werden kann. Im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 2 des Begründungsschriftsatzes merkt der Senat lediglich an, dass ‑ wie bereits im Verfahren 2 A 287/20 ausführlich dargelegt ‑ eine Genehmigung zur gewerblichen Zimmervermietung in dem von der Klägerin gemeinten Sinne nicht vorliegt, sondern lediglich für einen „normalen“ Beherbergungsbetrieb. Insofern beruhte die mündliche Auskunft seitens eines Mitarbeiters der Beklagten, sollte sie so erteilt worden sein, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage hinsichtlich des Inhalts der in Rede stehenden Genehmigung. Da keine „gewerbliche Zimmervermietung“ Genehmigungsinhalt war, wie auch der Voreigentümer ohne weiteres erkennen konnte, fehlte es insoweit jedenfalls an einem Vertrauenstatbestand.
Die weiteren Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO beschränken sich auf einen Verweis auf die Ausführungen im Verfahren 2 A 287/20. Insoweit kann auf die Gründe der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Senats vom heutigen Tage Bezug genommen werden mit der Maßgabe, dass die dortigen Ausführungen lediglich die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens betreffen, während eine Nutzungsuntersagung – wie hier – schon auf die formelle Illegalität gestützt werden kann. Auf die als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage nach den Kriterien für eine materielle Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebes in einem Mischgebiet käme es im vorliegenden Zusammenhang mithin in jedem Fall nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 3e, 11a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (Baurecht 2019, 610 f.).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.