Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe (Einbeziehung §27 BVFG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Beklagte verpflichtete, sie in den Aufnahmebescheid der Mutter einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht verneint die Zulassungsgründe; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Gericht bewertet den Aufnahmeantrag als entscheidungsreif und als Antrag auf Einbeziehung nach § 27 BVFG. Eine grundsätzliche Klärung ist nicht gegeben, daher wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichtvorliegens der Zulassungsgründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Einzelfragen ohne grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen keine Zulassung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ausgeschlossen, wenn die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts tragfähig sind und keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler substantiiert dargetan werden.
Ein Aufnahmeantrag nach dem BVFG gilt, sofern ihm konkrete Hinweise auf eine in Betracht kommende Bezugsperson zu entnehmen sind, als Antrag auf Einbeziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und kann bei Vorliegen entscheidungsreifer Umstände ohne weitere Maßnahmen entschieden werden.
Die Nichtbescheidung eines Antrags auf Einbeziehung kann eine verfahrensbedingte Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG darstellen und damit nachträglich einen Anspruch auf Einbeziehung begründen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 1157/0329.02.2004NeutralBeschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01-
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 2164/0220.05.2003Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 4514/0130.03.2003Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 4647/0116.03.2003Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 3824/0103.12.2002Neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7779/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1. bis 3. in den der Mutter des Klägers zu 1., Frau M. J. , unter dem 1. Juli 1997 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht - insoweit werden von der Beklagten auch keine Einwände erhoben - davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz noch zu einem Zeitpunkt gestellt haben, als sich die Mutter des Klägers zu 1. noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. Dieser Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag auch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, soweit dem Antrag konkrete Hinweise auf eine in Betracht kommende Bezugsperson zu entnehmen sind. Da der Mutter des Klägers zu 1. bereits im Juli 1997 ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt worden war, in dem Antrag der Kläger die Mutter des Klägers zu 1. in identifizierbarer Weise aufgeführt und dem Antrag eine Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. beigefügt gewesen war, aus der das Abstammungsverhältnis ersichtlich ist, war der Aufnahmeantrag der Kläger, soweit er auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gerichtet ist, mit Eingang beim Bundesverwaltungsamt entscheidungsreif. Das Bundesverwaltungsamt hätte im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) diesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage - wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar unter Hinweis auf Besonderheiten in dem gestellten Aufnahmeantrag ausführt - kurzfristig feststellen können. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass das Aufnahmeverfahren der Mutter des Klägers zu 1. zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeantrages der Kläger bereits abgeschlossen war, derartigen Ermittlungen und Feststellungen objektiv entgegengestanden haben könnte. Da die 1918 geborene Mutter des Klägers zu 1. das Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages der Kläger verlassen hat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter einen Umstand gesehen hat, der, würde er den Klägern bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger auf Einbeziehung im Härtewege. Dies ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar,
vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,
wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann.
Da die Voraussetzungen eines Härtefalles immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls rechtlich beurteilt werden können und insoweit die Frage, wann ein Härtefall vorliegt, einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist, ist für den ebenfalls geltend gemachten Zulassunggrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nichts ersichtlich. Die Zulassungsschrift zeigt jedenfalls nicht auf, welche grundsätzlich klärbare Rechtsfrage sich im vorliegenden Fall stellen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).