OVG NRW: Berufungszulassung gegen Einzelhandelsausschluss-BPlan (§ 9 Abs. 2a BauGB) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf einen Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters verneint hatte. Streitpunkte waren u. a. die Wirksamkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplans bei möglicher Unwirksamkeit der aktuellen gemeindlichen Hauptsatzung sowie die Einbeziehung einer möglichen Außenbereichsinsel in einen B-Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB. Das OVG sah weder ernstliche Zweifel, noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; der Einzelhandelsausschluss-Bebauungsplan bleibt jedenfalls für das Vorhabengrundstück wirksam.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen eine substantiierte, an den tragenden Gründen orientierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Ist eine neuere gemeindliche Hauptsatzung wegen eines Bekanntmachungs-/Ausfertigungsmangels unwirksam, kann für die Prüfung der wirksamen Bekanntmachung eines Bebauungsplans regelmäßig auf eine frühere wirksame Hauptsatzung zurückgegriffen werden; eine in der unwirksamen Satzung enthaltene Aufhebungsregelung entfaltet dann keine Wirkung.
Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB wird durch die (unterstellte) Mitüberplanung einer abgrenzbaren Außenbereichsinsel regelmäßig nicht insgesamt unwirksam, wenn die Festsetzungen für den Innenbereich weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und anzunehmen ist, dass der Plangeber den Plan auch ohne die Außenbereichsflächen beschlossen hätte.
Bei der Prüfung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans kommt es für die Abtrennbarkeit der unwirksamen Teilfläche maßgeblich auf eine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit in der Örtlichkeit an; reine Größenverhältnisse sind grundsätzlich nicht ausschlaggebend.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Frage, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat; ein bloßes Angreifen der Rechtsanwendung genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3370/18
Leitsatz
Ist die aktuelle Hauptsatzung einer Gemeinde wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam, begegnet es regelmäßig keinen Bedenken, die wirksame Bekanntmachung eines Bebauungsplans auf der Grundlage einer früheren (wirksamen) Hauptsatzung zu überprüfen und zu bejahen. Dass diese mit der unwirksamen neuen Hauptsatzung aufgehoben werden sollte, ist unerheblich, weil sich die Unwirksamkeit der (neuen) Hauptsatzung auch hierauf erstreckt.
Erfasst ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB (möglicherweise) eine Außenbereichsinsel, kann nach dem typischen Planungsanliegen des Rates jedenfalls dann regelmäßig von einer auf diese Außenbereichsinsel beschränkten Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, wenn sich die Abgrenzung dieser Flĭche in der Örtlichkeit hinreichend sicher feststellen lässt. Auf die Größenverhältnisse als solche kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Oktober 2018 zu verpflichten, der Klägerin einen Vorbescheid für eine Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstücke 389 und 602 (postalische Anschrift: C.------straße 44, I. -C1. N. ) vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts, auf eine Verkaufsfläche von 1.300 m², hilfsweise 1.100 m², unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung zu erteilen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Erteilung des beantragten Vorbescheids stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften in Form des Bebauungsplanes H 25 „Zwischen C.------straße und I1.-----ring “ (1. Änderung) entgegen. Danach seien Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes unzulässig. Der Bebauungsplan sei entgegen der Auffassung der Klägerin formell wirksam; insbesondere sei er ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Es spreche zwar viel dafür, dass die derzeitige Hauptsatzung der Beigeladenen in ihrer Neufassung vom 8. März 2010 und in den Fassungen ihrer nachfolgenden beiden Änderungen vom 11. Dezember 2012 und 3. Februar 2017 mangels Übereinstimmungsvermerks des Bürgermeisters nicht wirksam bekannt gemacht worden seien. Dies könne aber dahinstehen, da im Falle der Unwirksamkeit dieser Hauptsatzung(en) die Hauptsatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 20. Dezember 1979 Anwendung finde. Diese entspreche nach den vorgelegten Unterlagen den Anforderungen der damals geltenden Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969. Auch diese Satzung habe vorgesehen, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt I. -C1. N. im Kreisblatt - Mitteilungsblatt des Kreises M.
, seiner Städte und Gemeinden - vollzogen werden. Soweit die Klägerin einwende, es bestünden aufgrund der Novellierung der Gemeindeordnung NRW im Jahr 1994 Zweifel, ob die Hauptsatzung vom 20. Dezember 1979 den Anforderungen der heutigen Gemeindeordnung entspreche, sei dies weder substantiiert begründet worden noch seien Rechtsverstöße gegen die Bestimmungen der heutigen Gemeindeordnung erkennbar. Insbesondere sei die Form der öffentlichen Bekanntmachung in allen späteren Fassungen der Hauptsatzung identisch geregelt gewesen. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz BauGB auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile beschränkt seien. Denn der Bebauungsplan beschränke sich auf solche Flächen und erfasse besondere nicht Bereiche, die als Außenbereichsinseln zu qualifizieren seien, auch wenn er eine etwa 1,9 ha große, aus 11 Flurstücken bestehende unbebaute Fläche umfasse. Insofern sei zwar fraglich, ob eine Fortsetzung angrenzender Wohnbebauung auf dem unbebauten Gebiet als Fortsetzung eines Bebauungszusammenhanges in Betracht komme. Jedoch dränge sich eine gewerbliche Bebauung der Freifläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen gewerblichen Bebauung im nördlichen Plangebiet auf. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Plans nach § 9 Abs. 2a BauGB, wonach in den Blick genommen werden müsse, ob die unbebaute Freifläche nach den für die Abgrenzung von Innenbereich zum Außenbereich geltenden Maßstäben für eine gewerbliche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB zur Verfügung stünde. Im Hinblick auf die im Gebiet bereits vorzufindende gewerbliche Bebauung sei die zu betrachtende Freifläche auch nicht von einer Größe, die dazu führen müsse, dass die gewerbliche Bebauung im Norden nicht mehr maßstabbildend wirke. Vor diesem Hintergrund handele es sich um eine klar abgegrenzte, dem Innenbereich zuzuordnende Fläche. Selbst wenn man dies indes anders sähe, führe der dann vorliegende Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2a BauGB durch eine Mitüberplanung von Außenbereichsflächen nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes, sondern lediglich zu einer Teilunwirksamkeit in Bezug auf diese Außenbereichsflächen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise in Betracht kommende Teilunwirksamkeit lägen vor. Für die von dem Bebauungsplan umfassten Innenbereichsflächen bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplanes für sich betrachtet weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen bei einer Qualifizierung der in Rede stehenden Grundstücke als Außenbereich den Bebauungsplan auch mit dem auf den Innenbereich beschränkten Inhalt beschlossen hätte. Denn im Außenbereich seien unabhängig von Größe und Lage der betreffenden Außenbereichsflächen Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig. Hätte der Rat der Beigeladenen also gewusst, dass die hier streitige Fläche eine Außenbereichsinsel darstelle und dort die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes deshalb ohnehin planungsrechtlich unzulässig wäre, hätte er den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf die Innenbereichsflächen beschränkt. Denn damit hätte er das Ziel, dass im gesamten betrachteten Bereich keine – aus seiner Sicht – zentrenschädigenden Einzelhandelsbetriebe errichtet werden dürften, genauso gut erreicht. Der Annahme einer Teilunwirksamkeit stehe nicht entgegen, dass die betroffene Flächengröße von ca. 19.000 m2 im Verhältnis zur Gesamtfläche des Plangebietes von etwa 9 ha relativ groß sei. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße für den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes existiere nicht. Zudem sei es nach der Planbegründung der Beigeladenen ersichtlich um konkrete Einzelhandelsausschlüsse gegangen. Wenn diese nur für ein räumlich deutlich kleineres Gebiet auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB rechtlich zulässig gewesen sein sollten, sei nicht ersichtlich, warum der Rat den Bebauungsplan nicht auch für ein räumlich kleineres Gebiet hätte beschließen sollen. Die Rechtsprechung des 10. Senats des OVG NRW, wonach eine Teilunwirksamkeit ausscheide, wenn es der Spekulation überlassen sei, wie genau der Rat bei Annahme eines Außenbereichs im Innenbereich den Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestimmt hätte, führe auf kein anderes Ergebnis. Die Grenzen des Außenbereichs ließen sich hier aufgrund der einzelnen, zusammenhängenden unbebauten Fläche ohne Schwierigkeiten feststellen. Ausgehend hiervon seien die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wirksam. Die Planung sei städtebaulich erforderlich, nachdem der Rat der Beigeladenen hiermit sein Einzelhandelskonzept umsetze. Dabei habe das Konzept auch beachtet, dass im Plangebiet bereits Einzelhandel vorhanden sei. Die getroffenen Festsetzungen seien auch inhaltlich hinreichend bestimmt und von ausreichenden Rechtsgrundlagen getragen. Dies betreffe insbesondere den verwandten Begriff des „Teilsortiments“ und die Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit bis zu 300 m² Verkaufsfläche sowie für Tankstellen und Kioske mit einer Verkaufsfläche von bis zu 150 m². Diese basierten auf einer ausdrücklichen Empfehlung des Einzelhandelskonzeptes.
Dem setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im oben genannten Sinne führen könnte.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, das Verwaltungsgericht habe nicht annehmen dürfen, für den Fall der Unwirksamkeit der Hauptsatzungen aus 2010 und 1994 könne die Hauptsatzung vom 20. Dezember 1979 als fortgeltend bzw. wieder auflebend herangezogen werden. Mit ihrer Annahme, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Rat der Beigeladenen in § 16 Satz 2 der Hauptsatzung vom 15. Dezember 1994 die Hauptsatzung vom 20. Dezember 1979 ausdrücklich aufgehoben habe, übersieht sie ihrerseits, dass auch dieser Teil der Satzung für den Fall ihrer fehlerhaften Bekanntmachung ebenso wie die Satzung im Übrigen nicht in Kraft getreten ist. Damit kann die frühere Satzung in diesem Fall ebenso wenig aufgehoben worden sein, wie die neue Satzung in Kraft getreten ist. Diesen schon zwingenden rechtlichen Zusammenhang greift nicht zuletzt der Wortlaut des § 16 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 15. Dezember 1994 auf, wonach die Hauptsatzung vom 20. Dezember 1979 „gleichzeitig“ mit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung vom 15. Dezember 1994 außer Kraft tritt. Ohne das eine (Inkrafttreten) gilt auch das andere (Außerkrafttreten) mithin nicht. Warum dieser Teil der Satzung trotz des Bekannntmachungsmangels in Kraft treten sollte, legt die Klägerin dementsprechend auch nicht dar.
Dass dieser Befund im Lichte des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG problematisch sein könnte, erschließt sich im Weiteren nicht. Zum einen ist der Rat, wie auch der Bürgermeister, Teil der Gemeindeverwaltung und damit Teil der Exekutive, zum anderen wäre es dann aus demokratietheoretischer Sicht mindestens ebenso unhaltbar, den Ratswillen zum Inkraftsetzen einer neuen Hauptsatzung nicht durchschlagen zu lassen. Dass der Wille, eine alte Satzung aufzuheben, höher zu bewerten sein könnte als der Wille, eine neue Satzung zu verabschieden, lässt sich nicht begründen. In Bezug auf die hier allein in Rede stehende Bekanntmachung von Satzungen hat sich im Übrigen in allen hier potentiell in Betracht kommenden Hauptsatzungen nichts verändert. Nach wie vor bestimmt die Hauptsatzung in ihrer jeweiligen Fassung, dass diese im Kreisblatt zu erfolgen hat. Sie ist also von einem durchgehenden einheitlichen Ratswillen getragen und damit nicht zuletzt unter demokratischen Aspekten unbedenklich „austauschbar“. Demgegenüber führte die Auffassung der Klägerin dazu, dass seit 1994 kein – jeweils demokratisch beschlossenes – Ortsrecht mehr wirksam geworden sein könnte. Dass dies einen demokratischen Mehrwert mit sich brächte, liegt – mindestens – fern.
Soweit die Klägerin möglicherweise mit ihrem Vortrag erneut die Auffassung vertreten will, die Hauptsatzung aus dem Jahre 1979 sei mit den Regelungen der Gemeindeordnung 1994 nicht vereinbar, bleibt sie auch im Zulassungsverfahren jedenfalls jegliche Konkretisierung für diese These schuldig. Hierauf hatte bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt.
Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbeziehung einer größeren unbebauten Fläche im Plangebiet führe jedenfalls nicht auf eine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Dabei mag dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Fläche gehöre noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil sich ihre Bebauung als zwanglose Fortsetzung der im Norden vorhandenen gewerblichen Bebauung darstelle, ohne Weiteres überzeugen kann. Hierfür mag indes sprechen, dass eine solche gewerbliche Entwicklung gerade im Hinblick auf die Zielsetzung des Bebauungsplanes, der allein dem Ausschluss von (gewerblichen) Einzelhandelsnutzungen dient, aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen naheliegen könnte, während eine Wohnnutzung vorliegend nicht im Zentrum stünde.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51.17 -, BauR 2018, 1840 = juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2017 – 10 A 942/15 -, juris.
Denn mit dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass die - hier unterstellt zu Unrecht erfolgte – Einbeziehung einer Außenbereichsinsel nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führte. Entgegen der plakativen Einleitung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht „verkannt“, dass die Teilunwirksamkeit eine von besonderen Anforderungen abhängige Ausnahme vom Regelfall der Gesamtunwirksamkeit eines beachtlich rechtfehlerhaften Bebauungsplans darstellt. Dies hat es vielmehr ersichtlich zugrunde gelegt und die anerkannten rechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit einer solchen Annahme benannt und hierunter subsumiert (UA S. 16/17).
Ausgehend hiervon ist seine Annahme, aufgrund der alleinigen Zielrichtung des vorliegenden Bebauungsplanes sei davon auszugehen, dass die Beigeladene den Bebauungsplan in jedem Fall auch allein für die tatsächlichen Innenbereichsflächen in im Übrigen unveränderter Form beschlossen hätte, ohne Weiteres überzeugend. Sie drängt sich geradezu auf, nachdem es für eine Außenbereichsfläche keiner Ausschlussfestsetzung für eine Einzelhandelsnutzung bedurft hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan allein mit Blick auf diese Freifläche beschlossen worden wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Hiergegen sprechen insbesondere die Nutzungen im übrigen Plangebiet, etwa auf dem Grundstück der Klägerin. Insofern ist auch nicht ersichtlich, warum im Sonderfall des § 9 Abs. 2a BauGB die Größe des Flächenanteils von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. Denn die rechtlichen Zusammenhänge sind insoweit größenunabhängig. Zudem ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Außenbereichsinsel von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine größere Freifläche, die von Bebauung umgeben ist, handelt, wobei gerade bei gewerblich genutzten Grundstücken deren typischerweise erheblich überdurchschnittliche Größe zusätzlich einzustellen ist.
Dass es – wie die Klägerin im Ansatz zu Recht feststellt – Aufgabe des Plangebers ist, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu definieren, ist hingegen jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Zum einen hat der Plangeber dies hier getan, wenn er auch möglicherweise mit Blick auf die Rechtsgrundlage insoweit zu weit gegriffen haben mag. Zum anderen führte ein Verfehlen dieser Anforderungen lediglich auf einen Rechtsfehler, der jedoch gerade Ausgangspunkt für die Frage einer Teilunwirksamkeit ist und die Antwort mithin nicht vorwegnehmen kann. Zudem setzt sich die Klägerin auch nicht mit der mindestens nachvollziehbar begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die Grenzen der Außenbereichsfläche hier ohne Schwierigkeit und eindeutig aus den tatsächlichen Verhältnissen ableiten lassen.
Zu einer anderen Fallgestaltung, die insoweit gerade Fragen aufwarf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2019 – 10 D 56/17.NE -, juris Rn. 30.
Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang von Belang, dass – die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche unterstellt – der Bebauungsplan zu Fehlvorstellungen bei der Bauaufsichtsbehörde über den jeweiligen Anwendungsbereich von § 34 und § 35 BauGB führen könnte. Dies gilt für jeden Fall eines (teil-)unwirksamen Bebauungsplanes, der gerade gegenüber der Bauaufsichtsbehörde einen grundsätzlich unbedingten Geltungsanspruch erhebt. Unabhängig davon ist das hierfür von der Klägerin angeführte Indiz letztlich zirkelschlüssig. Denn die verwaltungsseitig vorgenommene Einschätzung deckt sich nicht nur mit derjenigen der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit, sondern lässt sich auch aus der Örtlichkeit selbst begründen, wie das Verwaltungsgericht eingehend – und jedenfalls nicht unvertretbar – dargelegt hat. Die vermeintliche Fehlvorstellung kann daher nur dann vorliegen, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe, was aber – wie ausgeführt – seinerseits nicht auf der Hand liegt. Unbeschadet dessen dürfte einer Baugenehmigungsbehörde bekannt sein, sich aber jedenfalls aus dem Normtext ohne Weiteres ergeben, dass ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB einen Innenbereich nicht planerisch festlegt, sondern voraussetzt.
Da damit ein jedenfalls für das Vorhabengrundstück rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigungsfähig wäre.
2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit über die vorstehend behandelten Aspekte – Heranziehbarkeit der Hauptsatzung vom 20. Dezember 1979 im Falle der fehlerhaften Bekanntmachung der nachfolgenden Hauptsatzungen und potentielle Einbeziehung einer Außenbereichsfläche - hinaus keine weitergehenden Überlegungen.
3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die dort aufgeworfene Frage,
"Lebt die Hauptsatzung einer Gemeinde wieder auf bzw. gilt sie fort, obwohl sie wegen eines ausgemachten Anpassungs- bzw. Novellierungsbedarfs ausdrücklich durch Satzungsbeschluss des gemeindlichen Willensbildungsorgans aufgehoben und ersetzt worden ist, wenn sich die Satzung zur Aufhebung und Ersetzung aber wegen festgestellter Verstöße gegen rechtliche Vorgaben zur Bekanntmachung gemeindlichen Satzungsrechts als unwirksam erweist?",
hat sich weder dem Verwaltungsgericht gestellt, noch wäre sie in einem Berufungsverfahren zu klären. Denn sie beruht - wie ausgeführt - auf Annahmen, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und die die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt hat. Im Übrigen lässt sich die Frage – wie unter 1. ausgeführt – ohne Weiteres aus den zugrundeliegenden rechtlichen Anforderungen beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Schließlich ist ein verallgemeinerungsfähiger Klärungsbedarf für diese Einzelfallfrage nicht zu erkennen.
Die weiter bemühte Frage,
"Ist § 34 BauGB bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzung zum Erlass eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB und zur Einbeziehung von Flächen in dessen räumlichen Geltungsbereich vorliegen, unter Berücksichtigung der Zielrichtung eines entsprechenden Bebauungsplans auszulegen und anzuwenden?",
ist – wie unter 1. ausgeführt – bereits nicht entscheidungserheblich. Denn selbst eine Verneinung dieser Frage führte allenfalls auf eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes, die sich auf das Vorhabengrundstück nicht auswirkte. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Innenbereichs- oder Außenbereichsgrundstück vorliegt, stets eine Frage des Einzelfalles, die sich über die in der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien hinaus nicht verallgemeinernd beantworten lässt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiter gestellten Frage,
"Ist die Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion eines auf Grundlage von § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB aufgestellten Bebauungsplans nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit von vornherein verschlossen, wenn der Bebauungsplan in nicht nur unerheblichem Umfang Flächen in seinen räumlichen Geltungsbereich einbezieht, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind?".
Wann ein Bebauungsplan teilunwirksam sein kann, ist ersichtlich eine Frage des Einzelfalles. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, wann verallgemeinernd von einem „nicht unerheblichen Umfang“ die Rede sein könnte. Zudem zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, warum insoweit Besonderheiten bestehen könnten, die eine Ergänzung der gefestigten Rechtsprechung zur Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen erforderten, die das Verwaltungsgericht zutreffend herangezogen hat und für die reine Flächenverhältnisse regelmäßig keine ausschlaggebende Rolle spielen.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 -, juris Rn. 77 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2019 – 4 B 37.18 -, juris.
In der Sache kleidet der Zulassungsantrag damit lediglich seine Kritik an der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in das Gewand einer Grundsatzrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.