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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2833/02·17.09.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörs- und Beweisrechtsverletzung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger baten um Zulassung der Berufung und rügten Verfahrensfehler, insbesondere die unterlassene Anhörung zur Feststellung deutscher Sprachfähigkeiten sowie unberücksichtigte gesundheitliche Beeinträchtigungen und die angebliche Nichtberücksichtigung in einem Aufnahmeantrag. Das OVG verneint die Zulassungsgründe: Der Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert, vorhandene Zeugenaussagen und Protokolle ließen keine ausreichenden Sprachkenntnisse erkennen, die vorgelegten Atteste seien widersprüchlich und die Formularauslegung rechtfertige keinen eigenen Aufnahmeantrag. Der Antrag wird abgelehnt; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen im Tenor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; geltend gemachte Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Durchführung einer Anhörung zur Feststellung sprachlicher Fähigkeiten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn Antrag und Sachvortrag hinreichend substantiiert darlegen, inwiefern behauptete Kenntnisse über bereits festgestellte minimale Fähigkeiten hinausgehen.

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Basiert die Beurteilung der Sprachfähigkeit auf Anhörungsprotokollen und glaubhaften Zeugenaussagen, so rechtfertigt die bloße Behauptung weitergehender Sprachkenntnisse ohne konkrete Darlegung kein weitergehendes Beweisangebot.

3

Ein Protokoll einer behördlichen Anhörung ist verwertbar, auch wenn es nicht in die Muttersprache des Beteiligten übersetzt wurde, sofern die Richtigkeit der Wiedergabe nicht substantiiert bestritten wird.

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Ärztliche Bescheinigungen können zurückgewiesen oder entwertet werden, wenn sie inhaltlich mit anderen vorliegenden Unterlagen unvereinbar sind und dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründet werden.

5

Die Auslegung eines Aufnahmeantragsformulars richtet sich nach Wortlaut und Zweck: Die Eintragung in eine Rubrik für Kinder unter 16 Jahren begründet keinen eigenständigen Aufnahmeantrag für ältere Abkömmlinge.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26b K 2346/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Der zunächst gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird darin gesehen, dass das Verwaltungsgericht den förmlich beantragten Beweis, die Klägerin dazu zu hören, dass ihr die deutsche Sprache vermittelt worden und sie aufgrund dieser Vermittlung auch heute noch in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht erhoben habe. Der Antrag sei unzulässigerweise vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, selbst wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als gegeben unterstellt werde, spreche die Klägerin trotz angeblicher Vermittlung die deutsche Sprache nicht in dem erforderlichen Maße. Darin liege ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht konnte die beantragte Anhörung der Klägerin zur Feststellung ihrer Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ablehnen, da dieser Antrag selbst keine hinreichende Substantiierung enthält und er im Übrigen auch nicht durch entsprechenden Sachvortrag hinreichend substantiiert worden war. Nach der Anhörung der Klägerin beim Bundesverwaltungsamt und der Vernehmung der Eltern der Klägerin als Zeugen durch das Verwaltungsgericht bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Zeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Insbesondere hatten die Eltern der Klägerin erklärt, dass sie mit der Klägerin nur ganz einfache Punkte besprochen hätten "was essen wir?, spazieren gehen", bzw. "nicht oft, nicht viel" mit ihr Deutsch gesprochen hätten. Sie habe Fragen wie "Wo wohnst Du? Wie heißt Du?" beantworten können. Daraus ergab sich, dass die Klägerin allenfalls über geringfügige deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht ermöglichen. Im Hinblick darauf reichte die einfache Behauptung, die Klägerin sei dennoch in der Lage, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen, für ein substantiiertes Beweisangebot, dem nachzugehen ist, nicht aus. Vielmehr hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, weshalb und in welchem Umfang die Sprachkenntnisse der Klägerin über die von den Eltern der Klägerin geschilderten Fähigkeiten hinausgingen. An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es auch bis heute, da die Antragsbegründung keine diesbezüglichen Ausführungen enthält.

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Etwas anderes ergibt sich nicht deswegen, weil bei der Anhörung der Klägerin im Bundesverwaltungsamt ein Sprachvermittler nicht hinzugezogen worden ist und die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, das Protokoll zu lesen. Die Richtigkeit der Wiedergabe der an die Klägerin gestellten Fragen und ihrer Antworten ist von den Klägern nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist weder behauptet worden, dass andere Fragen als protokolliert gestellt worden seien, noch dass sie andere Antworten gegeben habe. Deshalb ist allein die Tatsache, dass der Klägerin das Protokoll nicht in die russische Sprache übersetzt worden ist, kein Grund dieses Protokoll nicht für verwertbar zu halten.

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Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im Bundesverwaltungsamt gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, weil sie, wie die Eltern der Klägerin in ihrer Anhörung erklärt hätten, im Februar 1997 ein Schädel- Hirn-Trauma erlitten habe, dessen Folgen am 15. April 1997 noch bestanden hätten, was durch die beigefügte medizinische Bescheinigung vom 15. April 1997 bestätigt werde, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn gegen die inhaltliche Richtigkeit der beigefügten Bescheinigung bestehen ganz erhebliche Bedenken. Die Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dieselben Krankheitserscheinungen, Resterscheinungen eines geschlossenen Schädel-Hirn-Traumas mit häufigen Dienzephalkrisen und ein asteno-neurotisches Syndrom, bescheinigte. Allerdings stammt diese Bescheinigung vom 26. Januar 1999 und bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 1998, während die vorgelegte Bescheinigung vom 15. April 1997 datiert und den Grund für die Beeinträchtigungen auf Februar 1997 festlegt. Gegen die Richtigkeit der im Antragsverfahren vorgelegten Bescheinigung spricht weiter, dass die Eltern der Klägerin unter dem 14. März 1997 einen Brief an das Bundesverwaltungsamt geschrieben haben, in dem u. a. ausgeführt ist: "Aus dem letzten Brief unserer Tochter haben wir erfahren, dass sie selbst an einer nervlichen Krankheit und hohen Blutdruck leidet und in ein Krankenhaus eingewiesen wurde. Hier stellte man die Diagnose: Rheumatismus 1. Grades, langsam verlaufende Rheumakarditis, kombinierter Mitral-Klappenfehler mit vorherrschender Insuffizienz 1. Grades". Hierzu wurde eine entsprechende Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses Nr. 1 P. vom 14. Februar 1997 vorgelegt. Dass die Klägerin zur gleichen Zeit auch ein Schädel-Hirntrauma erlitten haben soll, ist danach nicht nachvollziehbar.

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Die von den Klägern außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird vorgetragen, an ein "ein einfaches Gespräch" i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG könnten nur "geringste" Anforderungen gestellt werden. Das Wort "einfach" dürfe sich sowohl auf die Wortwahl und die Grammatik als auch auf das Hörverstehen und den Gesprächsanlass beziehen. Es reiche aus, wenn jemand beim Sprechen in einzelnen Sätzen oder Teilsätzen mit einfachen sprachlichen Mitteln beispielsweise die eigene familiäre Situation oder die anderer Personen, seine Ausbildung und seine Tätigkeit beschreiben könne und sich in dialogischen Interaktionen in einfachen Situationen austauschen könne. In der Antragsbegründung wird aber nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Anforderungen an ein einfaches Gespräch gestellt hat, die die in der Antragsbegründung aufgezeigten Kriterien übersteigen. Denn die der Klägerin bei ihrer Anhörung im Bundesverwaltungsamt gestellten Fragen haben sich offensichtlich in dem von den Klägern dargelegten Rahmen gehalten. Diese beschränkten sich auf den Besuch der Klägerin in Deutschland und auf ihr unmittelbares familiäres Umfeld, z.B. ihren Sohn, Freunde, ihre Wohnung und das Kochen von Speisen.

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Schließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung soweit in der Antragsbegründung gerügt wird, dass die Kläger nicht in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin einbezogen worden seien. Der Vater der Klägerin habe sich im eigenen Aufnahmeantrag auf den Familiennachzug dieser Tochter berufen. Der BVA-Antrag enthalte einen Hinweis auf miteinreisende Kinder.

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Daraus ergibt sich nicht, dass die Kläger vor der Ausreise der Bezugsperson einen Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gestellt haben. Sie berufen sich insoweit auf die Nennung der Klägerin in dem von ihren Eltern im Jahr 1993 verwandten Aufnahmeantragsformular der Beklagten. In diesem wurde u. a. gefragt nach "Kinder ab 16 Jahre". Die Eintragung der Klägerin in diese Rubrik stellt jedoch keinen Einbeziehungsantrag für die Klägerin dar. Dies ist nach dem Inhalt und Zweck des Antragsformulars offensichtlich. Denn nach dem verwandten Formularantrag und der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts umfasst der Aufnahmeantrag neben den antragstellenden Eltern die darin genannten Kinder unter 16 Jahren. Von älteren Abkömmlingen wurde ein eigener Aufnahmeantrag verlangt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Antragsformulars. Nach dem Inhalt seines Deckblattes bezog sich der Antrag auf die Aufnahme als Aussiedler auf den Antragsteller, seinen Ehegatten und seine Kinder "unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird". Auch in der Rubrik zur Eintragung dieser Kinder heißt es ausdrücklich: "Angaben zu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird". Demgegenüber waren auf der dann folgenden Seite im Antragsformular nur "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre" zu machen. Schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt sich, dass diesen Angaben der Charakter eines eigenen Antrags auf Aufnahme auch dieser Kinder nicht zukam.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 142 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).