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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2785/18·21.05.2019

Zulassung der Berufung zu Bauvorbescheid abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Einfamilienhäuser. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Kläger keine hinreichend substantiierten und gegen die tragenden Erwägungen des VG gerichteten Einwände darlegen. Das VG hatte die Bebauung im Außenbereich wegen fehlender Ortsteilsqualität, bandartiger Bebauung, mangelnder Erschließung und Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung abgelehnt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Bausache als unbegründet abgewiesen; erstinstanzliches Urteil damit rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gehört eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen; es müssen schlüssige Gegenargumente gegen mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung vorgetragen werden.

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Bei der Abgrenzung zwischen Ortsteil (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) kommt es auf die siedlungsstrukturelle Einfügung an; maßgeblich sind organische Siedlungsstruktur, Dichte und Anordnung der Bebauung, vorhandene Infrastruktur, Erschließung sowie trennende Elemente wie Straßen und Abstände zwischen Gebäuden.

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Ein Vorhaben kann nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig sein, wenn es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und eine städtebaulich unerwünschte Verfestigung bzw. Folgebebauung einer Splittersiedlung wahrscheinlicht erscheinen lässt.

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Statistisches Karten- und Bildmaterial sowie langjährige Ortskenntnis tragen begründend zur Wertermittlung bei; der Partei obliegt es, für eine gegenteilige Bewertung aussagekräftige, weitergehende Daten oder Tatsachen vorzutragen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 35 Abs. 3 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 34 BauGB§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 8042/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000.-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.

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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. August 2017 zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag vom 1. Februar 2017 hin den von ihnen begehrten Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück T.         34/36, Gemarkung I.           , Flur 10, Flurstücke 51 – 53 zu erteilen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Vorhaben solle im planungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden und beeinträchtige dort öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Bei der hier in Rede stehenden Bebauung im Bereich des nördlichen Abzweigs der Straße T.         mit ihren 13 Häusern handele es sich nicht um einen Ortsteil sondern lediglich um eine Streubebauung im Außenbereich. Bereits die Zahl der vorhandenen Gebäude weise nicht das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht auf. Die Ansiedlung gehöre nicht mehr zur Kernstadt von I1.         , sie werde durch die L 651 hiervon abgetrennt. In der lokalen Siedlungsstruktur von I1.         bleibe das Gewicht der Ansiedlung noch deutlich hinter demjenigen der kleinsten Ortsteile mit mindestens 180 Einwohnern zurück. Die Siedlungsschwerpunkte seien demgegenüber durch eine kompakte Bebauung der Stadt- und Ortskerne gekennzeichnet. Die im gesamten Stadtgebiet darüber hinaus aufzufindenden Einzelhäuser und aus mehreren Häusern bestehenden Ansiedlungen seien dementsprechend nicht die typische Siedlungsweise in der fraglichen Region. Ungeachtet dessen fehle es auch an einer organischen Siedlungsstruktur. Diese fehle insbesondere – und so auch hier – bei einer rein bandartigen und einzeiligen Bebauung. Hinzu komme die Tatsache, dass insbesondere zwischen den Häusern T.         32 und 38 eine ca. 90 m breite unbebaute Fläche den Eindruck der Regellosigkeit verstärke. Die kaum ausreichende Erschließung sowie das Fehlen jeglicher Infrastruktureinrichtungen kämen hinzu. Das danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben widerspreche der Darstellung des Grundstücks im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse eine städtebaulich unerwünschte Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung befürchten. Eine Genehmigung hätte Vorbildwirkung zumindest für eine weitere Bebauung der östlich gelegenen Freifläche bis zum Gebäude T.         38 sowie auch für die ca. 20 m breite Fläche zwischen den Häusern T.         20 und 24. Diese naheliegende Folgebebauung würde sich dem vorhandenen Bestand auch nicht (mehr) unterordnen.

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Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte.

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Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die vorhandene Bebauung bilde noch keinen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Sie gehen dabei zutreffend von dem auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ansatz aus, dass die Frage, ob ein Bebauungskomplex das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt, nicht schematisch anhand der Anzahl der Gebäude zu beantworten ist, sondern auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gemeindegebiet abgestimmt werden müsse. Warum dies bei den vorhandenen nur 13 Häusern indes entgegen der vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten, auch auf die siedlungsstrukturellen Zusammenhänge in I1.         abstellenden Ausführungen zur Annahme eines Ortsteils führen sollte, ergibt sich aus den Ausführungen jedoch nicht. Die Kläger beschränken sich lediglich darauf, die Aussagekraft der vom Verwaltungsgericht herangezogenen statistischen Unterlagen und Karten in Zweifel zu ziehen, ohne aus ihrer Sicht aussagekräftigere Unterlagen oder Erkenntnismittel zu benennen, die ihre Annahme, eine Siedlung von 13 Häusern sei angesichts der Siedlungsstruktur in I1.         bereits ein Ortsteil, stützen könnten. Unabhängig davon sind die geltend gemachten Zweifel für den Senat auch nicht nachvollziehbar. Für welchen Zweck die Informationen zusammengestellt worden sind, ist für ihre Aussagekraft bezüglich der hier erforderlichen Wertung ebenso unerheblich wie ihr nur informatorischer Charakter. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht allein auf solche statistischen Daten abgestellt, sondern sich auch auf seine eigene, in langjähriger Praxis gewonnene eigene Ortskenntnis gestützt. Unbeschadet dessen leuchtet die vorgenommene Wertung nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch ohne Weiteres ein. Unverständlich ist schließlich der Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass sämtliche Bereiche, die außerhalb der Siedlungsschwerpunkte lägen, dann als Außenbereich zu qualifizieren seien. Dies ist in der Tat die schlichte Folge der erforderlichen Subsumtion, dass es sich nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handelt.

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Im Übrigen lässt das vorhandene Karten- und Bildmaterial auch keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Ansammlung von 13 Häusern nicht um den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur handelt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht mit Recht auf die bandartige Struktur, die Regellosigkeit der Bebauung und das Fehlen jeglicher Infrastruktureinrichtung tragend abgestellt.

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Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; OVG NRW, Urteile 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, BauR 2019, 220 = juris Rn. 77 ff., und vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -, sowie Beschluss vom 21. Mai 2012 - 7 A 1318/11 -, juris Rn. 10.

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Soweit es ergänzend auf die kaum ausreichende wegerechtliche Erschließung abgestellt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Frage, ob eine ausreichende Erschließung damit noch vorliegt, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz dafür, dass die Siedlungsentwicklung sich weder organisch entwickelt hat, noch eine organische Weiterentwicklung nach sich ziehen könnte.

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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob ggf. die hier in Rede stehenden Flurstücke noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhanges wären, nicht an. Ungeachtet dessen liegt dies hier angesichts eines Abstandes von ca. 90 m zwischen der vorhandenen Bebauung T.         32 und T.         38 gerade in Anbetracht der im Übrigen recht dichten Bebauung zumindest fern. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insoweit nicht auf die Grundstücksgrenzen der bebauten Parzellen abzustellen, sondern auf den Abstand der errichteten Wohnhäuser.

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Vor diesem Hintergrund lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ebenfalls nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB hier zu Unrecht verneint haben könnte. Selbst wenn die – allerdings im Kern allein auf Vermutungen beruhende – Annahme der Kläger zuträfe, die Darstellung des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft sei funktionslos und könne ihrem Bauwunsch nicht entgegengehalten werden, stünde dem Vorhaben jedenfalls der Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen. Die Auffassung der Kläger, eine Verfestigung einer Splittersiedlung komme hier nicht in Betracht, beruht zunächst auf der – wie ausgeführt unzutreffenden – Annahme, die vorhandene Bebauung stelle keine Splittersiedlung dar, und kann schon deshalb Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Soweit die Kläger meinen, eine Vorbildwirkung für zwei weitere Flächen in der näheren Umgebung reiche für die Annahme einer unerwünschten Zersiedlung nicht aus, greift dies ersichtlich zu kurz. Die naheliegende zusätzliche Bebauung mit mindestens 5 weiteren Wohnhäusern ist angesichts von derzeit vorhandenen 13 Wohnhäusern nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen bleibt unklar, warum eine solche Folgewirkung in der konkreten Örtlichkeit nicht naheliegend sein sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1a und 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteils rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.