BVFG: Nachträgliche Einbeziehung als Härtefall bei verfahrensbedingter Verzögerung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten hilfsweise die Einbeziehung des Klägers zu 1) und seines Sohnes in den Aufnahmebescheid der Mutter. Streitpunkt war, ob dies trotz Ausreise der Bezugsperson und trotz Bestandskraft der Ablehnung des eigenen Aufnahmeantrags möglich ist. Das OVG NRW gab der Berufung statt und verpflichtete zur nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG. Eine verfahrensbedingte Härte liege vor, weil der Antrag lange vor Ausreise anhängig war und eine Zusammenführung objektiv möglich gewesen wäre; Belehrungen kurz vor bzw. nach Ausreise seien unerheblich.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur nachträglichen Einbeziehung der Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestandskraft eines ablehnenden Aufnahmebescheids erfasst nur den Regelungsgegenstand des Bescheids; nicht beschiedene Einbeziehungsansprüche werden hiervon nicht umfasst.
Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt voraus, dass sich die Bezugsperson im Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.
Ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung kann als Härtefall nach § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG bestehen, wenn die Einbeziehung vor Ausreise der Bezugsperson bei ordnungsgemäßer Verfahrensgestaltung objektiv möglich gewesen wäre (verfahrensbedingte Härte).
Für die verfahrensbedingte Härte kommt es nicht darauf an, ob die Behörde zwischenzeitlich einen eigenen Aufnahmeanspruch des Abkömmlings für möglich hielt; maßgeblich sind allein objektive Verfahrensumstände und die Möglichkeit der Antragszusammenführung vor Ausreise.
Eine verfahrensbedingte Härte ist jedenfalls anzunehmen, wenn zwischen vollständigem Antragseingang und Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt; Hinweise/Belehrungen der Bezugsperson kurz vor oder nach Ausreise sind für den Härtefall nicht entscheidend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7915/98
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1) und 3) betrifft. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau M. L. , vom 11. Dezember 1996, SU - , einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit diese den Klägern zu 1) und 3) auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 12. Oktober 1973 geborene Kläger zu 1) stammt von dem verstorbenen deutschen Volkszugehörigen X. L. und der deutschen Volkszugehörigen M. L. , geb. N. ab. Frau M. L. wurde unter dem 11. Dezember 1996 ein Aufnahmebescheid erteilt, mit dem sie am 29. Juli 1997 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste.
Der Kläger zu 3) ist der am 5. Juli 1992 geborene Sohn des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen.
Am 31. Oktober 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag wiesen die Kläger darauf hin, dass die Mutter des Klägers zu 1) einen Aufnahmeantrag gestellt habe, über den noch nicht entschieden sei. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997, das kein Absendedatum aufweist, wurde der gemeinsame Bevollmächtigte der Kläger und der Mutter des Klägers zu 1) aufgefordert: "bitte teilen Sie der Mutter von T. L. - Frau M. L. - mit, daß sie das Herkunftsgebiet nicht verlassen soll, bis über den Antrag ihres Sohnes entschieden wurde." Am 29. Juli 1997 traf die Mutter des Klägers zu 1) aus Kasachstan kommend im Bundesgebiet ein. Sie sprach am 30. Juli 1997 in der Außenstelle E. des Bundesverwaltungsamtes vor. Sie wurde darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsamtes eine Einbeziehung ihrer Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid nicht mehr möglich sei, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nehme. Sie erklärte, dass sie nicht in das Herkunftsgebiet zurückkehren werde.
Mit Bescheid vom 28. April 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) ab, da dieser die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle, weil er seine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes nicht glaubhaft gemacht habe. Ihm seien insbesondere die deutsche Sprache und andere Bestätigungsmerkmale nicht vermittelt worden. Er könne daher keine Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet finden. Die Ablehnung beziehe sich auch auf die Kläger zu 2) und 3), da diese nur ein von dem Kläger zu 1) abgeleitetes Recht geltend machen könnten.
Der Bescheid wurde durch Einwurfeinschreiben dem Bevollmächtigten der Kläger übersandt. Laut Abgangsvermerk wurde der Bescheid am 30. April 1998 abgesandt. Mit am 5. Juni 1998 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben hat die Mutter des Klägers zu 1), der nachträglich Vollmacht erteilt worden ist, gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1998, der Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 5. September 1998, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unzulässig zurück, weil der Widerspruch verspätet erhoben worden sei.
Am 25. September 1998 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Ihnen stehe zumindest ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid zu, da dieser bei ihrer Ausreise die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. April 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
hilfsweise, die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nicht vor, da die Voraussetzungen eines Härtefalles nicht gegeben seien. Die Mutter des Klägers zu 1) sei durch das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes und die Hinweise bei ihrer Registrierung hinreichend belehrt worden.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Auf den Antrag der Kläger zu 1) und 3), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit auch ihr Hilfsantrag auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) abgewiesen worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 die Berufung zugelassen, soweit durch das angefochtene Urteil der Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid abgewiesen worden ist.
Zur Begründung der Berufung führen die Kläger ergänzend aus: Da sie ihren Antrag bereits am 31. Oktober 1995 gestellt hätten, hätte das Bundesverwaltungsamt sie bereits in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), der erst im Dezember 1996 ergangen sei, einbeziehen können. Darüber hinaus sei eine Einbeziehung auch noch bis zur Ausreise der Mutter am 29. Juli 1997 möglich gewesen.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1) und 3) in den der Mutter des Klägers zu 1), Frau M. L. , erteilten Aufnahmebescheid vom 11. Dezember 1996 einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Hilfsantrag sei unzulässig, da auch insoweit der Widerspruch verfristet sei. Denn der Ablehnungsbescheid vom 28. April 1998 habe nicht nur über den originären Anspruch des Klägers zu 1), sondern auch über eine mögliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter entschieden. Dass dies nicht ausdrücklich thematisiert worden sei, sei unerheblich. Im Übrigen hätten die Kläger seinerzeit gegen die Entscheidung im Rahmen eines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs vorgehen können. Dass sie dies unterlassen hätten, sei ihnen daher zuzurechnen. Es könne deshalb dahin stehen, ob die Verfahren der Kläger und der Bezugsperson parallel geführt worden seien.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit die Berufung zugelassen worden ist. Den Klägern zu 1) und 3) steht ein Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch der Kläger zu 1) und 3), in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid einbezogen zu werden, nicht durch den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1998 bestandskräftig abgelehnt worden. Denn Gegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich der Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als deutschem Volkszugehörigen und die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) in einen dem Kläger zu 1) zu erteilenden Bescheid. Allein auf diesen Anspruch beziehen sich der Ausspruch und die Begründung des Bescheides. Ein Anspruch der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Bescheid wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Da die Bestandskraft eines Bescheides sich ausschließlich auf den Gegenstand des Bescheides erstrecken kann, hat die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Kläger lediglich zur Folge, dass der Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Bescheides als deutscher Volkszugehöriger und die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid bestandskräftig abgelehnt worden sind.
Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) und 3) geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Bescheid sind § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266.
Zwar haben die Kläger zu 1) und 3) keinen Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.
Die Mutter des Klägers hat bereits am 29. Juli 1997 das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Den Klägern zu 1) und 3) steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) zu.
Zwar war der Aufnahmeantrag der Kläger primär dahin zu verstehen, dass der Kläger zu 1) seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Er enthielt aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
Entsprechend der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) folgend wäre es bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) im Juli 1997 möglich gewesen, die Kläger zu 1) und 3) auf ihren Antrag vom 31. Oktober 1995 in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) vom 11. Dezember 1996 einzubeziehen.
Wohl auch entsprechend dieser Verwaltungsübung sieht das von den Klägern benutzte Antragsformular der Beklagten auf den Seiten 2 und 3 des Antrages unter "Sonstige Angaben" die Rubriken V bis VIII vor, in denen nach Angehörigen gefragt wird, die bereits ein Antragsverfahren betrieben haben oder noch betreiben. Die Kläger hatten in der Rubrik VI "Folgende Familienangehörigen haben vor dem/der Aufnahmebewerber/in eigene Anträge auf Aufnahme gestellt, über die noch nicht entschieden worden ist" angegeben, dass die Mutter des Klägers zu 1) und dessen Schwester Aufnahmeverfahren betrieben. Infolgedessen war der Beklagten eine Zusammenführung der Anträge ohne weiteres möglich.
Den Klägern zu 1) und 3) kann nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht ausdrücklich zusätzlich oder ausschließlich einen Antrag auf Einbeziehung in den Bescheid der Mutter des Klägers zu 1) gestellt haben. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte für erwachsene Abkömmlinge und deren Kinder lediglich das von den Klägern verwandte Formular vorhält. Formulare für eine ausschließliche oder kumulative Einbeziehung stehen nicht zur Verfügung.
Die Mutter des Klägers zu 1) hat das Aussiedlungsgebiet am 29. Juli 1997, fast ein Jahr und neun Monate nach dem Eingang des Antrages der Kläger am 31. Oktober 1995, verlassen. Würde den Klägern zu 1) und 3) bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, dass die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hat, läge darin ein Umstand, der eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt der Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren Ausreise das Bundesverwaltungsamt einen eigenen Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides für gegeben hielt und dieses deshalb davon ausging, zunächst über diesen Anspruch entscheiden zu müssen. Denn das würde dazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt ansieht oder nicht bearbeitet, schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat.
Vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -.
Da es allein auf die objektiven Verhältnisse ankommt, spielt es keine Rolle, wie das Verwaltungsverfahren im konkreten Fall vom Bundesverwaltungsamt ausgestaltet oder gehandhabt worden ist. Die Rechtsprechung zum "verfahrensbedingten Härtefall" findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Schuldvorwurf wegen einer unzureichenden oder fehlerhaften Sachbearbeitung, sondern allein in einer Verwirklichung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebotes der Gleichbehandlung bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens.
Unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 75 VwGO liegt eine "verfahrensbedingte Härte" jedenfalls dann vor, wenn zwischen dem Eingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von - wie hier - mehr als drei Monaten liegt. Nach Verstreichen eines solchen Zeitraumes erscheint es nicht mehr angemessen, der einzubeziehenden Person die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, weil hinsichtlich der Einbeziehung ausschließlich die Frage der Abstammung geprüft werden muss. Wegen dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges erscheint es nicht angemessen, generell von einem längeren Zeitraum auszugehen. Insbesondere hält es der Senat im Rahmen dieser "verfahrensbedingten Härte" nicht für vertretbar, die teilweise sehr langen Zeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zugrunde zu legen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder das Schreiben vom 22. Juli 1997 an den Bevollmächtigten der Kläger noch die Hinweise, die die Mutter des Klägers zu 1) am 30. Juli 1997 in der Außenstelle E. erhalten hat, wonach eine Einbeziehung nur möglich sei, wenn die Bezugsperson sich noch in den Aussiedlungsgebieten aufhalte, geeignet, den Anspruch der Kläger zu 1) und 3) anders zu bewerten. Abgesehen davon, dass diese Hinweise die Mutter des Klägers zu 1) allenfalls unmittelbar vor ihrer Ausreise bzw. erst danach erreicht haben, ist die Kenntnis der Bezugsperson von der Regelung des § 27 Abs. 1 BVFG nicht für den Anspruch entscheidend. Ausschlaggebend für die Annahme einer verfahrensbedingten Härte ist - wie oben bereits ausgeführt - lediglich die Tatsache, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.