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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2495/24·10.02.2025

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung abwies. Streitpunkt war, ob innerhalb der Frist die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und ernstliche Zweifel aufgezeigt wurden. Das OVG stellte fest, der Antrag sei unzulässig und in der Sache unbegründet, weil weder ein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt noch die entscheidungstragenden Erwägungen substantiiert in Frage gestellt wurden. Die Kosten und der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen; keine substantiierten Zulassungsgründe oder ernstlichen Zweifel dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die Antragsschrift nicht innerhalb der Zweimonatsfrist substantiiert darlegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich; es müssen zumindest einzelne tragende Rechts- oder Tatsachensätze mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden.

3

Pauschale oder bloß behauptende Hinweise (z. B. auf Treu und Glauben oder auf eine Planungsvereinbarung), die sich nicht substantiiert mit der Gedankenführung des Gerichts auseinandersetzen, genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.

4

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans; eine derartige Verpflichtung kann nicht kraft privatrechtlicher Vereinbarung begründet werden.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 64 VwVG NRW§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 853/24

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Zulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil er schon nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Klägerin hat nicht innerhalb von zwei Monaten die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschießend aufgeführten Berufungszulassungsgründe – ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig – benannt und substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 2 A 801/19 -, n. v.

4

Daran fehlt es hier. Den Ausführungen ist nicht einmal zu entnehmen, dass diese Zulässigkeitsvoraussetzungen überhaupt gesehen und/oder berücksichtigt worden sind. Der Begründungsschriftsatz vom 9. Dezember 2024 benennt keinen der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe oder führt ihn in der Sache aus.

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Unabhängig davon lassen die Ausführungen der Klägerin keine Gründe erkennen, die in der Sache die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

6

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.

8

Ausgehend hiervon sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. Januar 2024 aufzuheben, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 11.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 22.000,- Euro angedroht hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei von § 64 VwVG NRW gedeckt. Der Klägerin sei mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 5. August 2021 aufgegeben worden, die nach dem genehmigten Abbruch von Gebäuden entstandenen Anschüttungen aus illegal gelagertem Abbruchmaterial auf dem näher bezeichneten Grundstück bis auf die im Lageplan genehmigten Geländehöhen zu beseitigen, ohne dass sie diesen Forderungen (vollständig) nachgekommen sei. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch hinreichend bestimmt, und die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es der Beklagten nicht etwa aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, ein Zwangsgeld gegen die Klägerin festzusetzen. Ein rechtlich verbindlicher Zusammenhang zwischen dem (Abbruch-)Genehmigungsverfahren sowie dem sich anschließenden ordnungsbehördlichen Verfahren einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen einerseits und dem Bauleitplanverfahren andererseits bestehe nicht. Es liege vielmehr im Risikobereich der Klägerin, wenn sie unmittelbar nach Genehmigungserteilung mit den Abbrucharbeiten beginne, ohne zunächst die weitere Entwicklung im Bauleitplanverfahren abzuwarten. Außerdem habe das Bauleitplanverfahren ausweislich der unbestritten gebliebenen Feststellung der Beklagten gerade aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin stagniert.

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Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Sie macht zwar geltend, die Zwangsgeldfestsetzung verstoße gegen Treu und Glauben und beruft sich auf § 3 Nr. 4 der Planungsvereinbarung. Sie setzt sich aber nicht weiter mit dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand auseinander, die Klägerin sei mitverantwortlich dafür, dass das Planverfahren sich verzögere. Im Übrigen führt der Hinweis auf die Planungsvereinbarung und die Dauer des Aufstellungsverfahrens schon deshalb nicht weiter, weil – wie auch in der Präambel dieser Vereinbarung ausgeführt – nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch besteht und auch nicht durch Vertrag begründet werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).