Berufung als unzulässig verworfen wegen fristversäumter Begründung und fehlender Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil ein, stellte die Berufungsbegründung jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. Ein nachträglicher Verlängerungsantrag wurde erst nach Fristablauf gestellt; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht glaubhaft begründet. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, da technische Störungen nicht hinreichend dargelegt wurden. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerecht begründeter Berufung und fehlender glaubhaftgemachter Wiedereinsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO geltenden Frist erfolgt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die die Fristversäumung begründenden Tatsachen bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden.
Bei Inanspruchnahme der Frist bis zur äußersten Grenze trifft den Beteiligten eine erhöhte Sorgfaltspflicht für den rechtzeitigen Eingang der Schriftsätze; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Bei behaupteten technischen Störungen (z. B. Computerabsturz) sind konkrete Angaben zur Art der Störung und zu deren Beseitigung erforderlich; die Möglichkeit von Bedienungsfehlern darf durch die vorgetragenen Umstände nicht offenbleiben.
Die Möglichkeit zur fristgerechten Übermittlung per Telefax nach § 55d Satz 3 VwGO ist zu beachten; deren Nichtgebrauch kann Zweifel an der Unverschuldetheit begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3433/23
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Die Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ist erst nach Fristablauf am 26. November 2024 beantragt worden.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Zwar hat der Kläger die einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO gewahrt. Sie endete wegen des Feiertages am 26. Dezember 2024 erst am 27. Dezember 2024.
Er hat jedoch Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auszugehen ist davon, dass ein Verfahrensbeteiligter berechtigt ist, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Allerdings trifft ihn bei voller Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 – 1 C 10.23 –, juris Rn. 15 ff.
Ein – wie hier – auf einen vorübergehenden „Computer-Defekt” oder „Computer-Absturz” gestützter Wiedereinsetzungsantrag erfordert zudem nähere Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war.
Vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22 –, juris Rn. 13.
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, dass der Rechner sich „aufgehängt“ habe und das beA-Postfach sich nicht habe öffnen lassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist innerhalb der Monatsfrist nichts zur Behebung dieser Fehler vorgetragen worden, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Fristablauf auf Bedienungsfehler und nicht auf technisches Versagen zurückzuführen ist. Unabhängig davon fehlt es auch an einer fristgemäßen Darlegung, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht von der für den Fall einer technischen Störung in § 55d Satz 3 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Antrag per Telefax einzureichen.
Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Januar 2025 führt zu keiner anderen Bewertung. Nach Ablauf der Frist können weitere Wiedereinsetzungsgründe in tatsächlicher Hinsicht – abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen – nicht mehr vorgetragen werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 C 11.19 –, juris Rn. 7.
Dieser Schriftsatz enthält neue Wiedereinsetzungsgründe. Zur Unmöglichkeit, den Antrag per Telefax einzureichen, trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals – als Reaktion auf die gerichtliche Anhörung – vor, sodass von einer bloßen Ergänzung oder Erläuterung nicht die Rede sein kann. Unabhängig davon erschließt sich auch ohne weitere – und hier fehlende – Begründung nicht, dass Rechtsanwalt U. den Schlüssel zu dem Büroraum, in dem sich das Telefaxgerät befinde, „an dem besagten Tag“ bei sich gehabt haben soll, während in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist davon die Rede ist, er sei krankheitsbedingt ausgefallen und befinde sich auf unabsehbare Zeit im Krankenhaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.