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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2177/17·20.12.2018

Zulassung der Berufung gegen Bauvorbescheid abgelehnt (§34 BauGB, §124 VwGO)

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg, mit dem der Kläger einen Bauvorbescheid für einen 1.500 qm Lebensmittel-Discountmarkt erhielt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert dargelegt und keine besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt wurden. Das Gericht betont, dass Fragen der Erschließung und schädlicher Auswirkungen (§34 Abs.3 BauGB) regelmäßig im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg abgewiesen; Kosten der Beigeladenen auferlegt, Streitwert 112.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bedarf es einer hinreichenden, substantiierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils durch schlüssige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder wesentliche Tatsachenfeststellungen aufgezeigt werden.

2

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt gewichtige, über das Übliche hinausgehende Fragen voraus; bloße örtliche Gegebenheiten, die Größe eines Vorhabens oder die Existenz flankierender Versorgungszentren begründen solche Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres.

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Bei einer Bauvoranfrage nach §34 BauGB kann die Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung von der Prüfung der gesicherten Erschließung (§34 Abs.1) und von möglichen schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§34 Abs.3) ausgeklammert werden; diese Aspekte sind regelmäßig im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

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Ein Bauvorbescheid begründet keine Vorabbindung hinsichtlich der Frage, ob eine Erschließung vorhanden ist oder hergestellt werden kann; die Erschließungsfrage ist im Baugenehmigungsverfahren abschließend zu prüfen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 34 BauGB§ 34 Abs. 3 BauGB§ Baunutzungsverordnung§ 34 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3009/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 112.500,- Euro festgesetzt

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.

4

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,

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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Formularantrag vom 1. Juli 2015 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes  mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung I.      , Flur .., Flurstücke … und andere nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen,

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im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Untätigkeitsklage sei zulässig, insbesondere seien dem Antrag ausreichende Bauvorlagen beigefügt gewesen, und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Dabei sei mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es für die Frage, ob ein Lebensmitteldiscountmarkt nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB allgemein zulässig sei, nicht darauf ankomme, ob das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB habe. Dies sei ebenso wie die Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme als weiteres, selbständig neben das Einfügungsgebot tretendes bauplanungsrechtliches Erfordernis aus der Voranfrage ausklammerbar. Der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb sei danach nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, weil er sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Aufgrund seiner Größe sei diese nähere Umgebung hier von den Straßen I1.-------straße , G.           Straße, W.   -W1.      -Straße und die C.------straße begrenzt und im Wesentlichen mit dem Stadtkern I2.       identisch. Der Gebietscharakter entspreche keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung und sei als Gemengelage einzustufen. In dieser Gemengelage finde das Vorhaben jedenfalls mit dem nur ca. 210 m entfernten S.    -Markt ein Vorbild. Deshalb könne dahinstehen, ob auch das auf dem Vorhabengrundstück derzeit betriebene Sozialkaufhaus mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm ein taugliches Vorbild bilde. Ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten lasse oder gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, sei nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und daher erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Nichts anderes folge aus dem verständlichen Wunsch der Beigeladenen, das Sozialkaufhaus und den Werkhof wegen der überregionalen Bedeutung im Zentrum von I.      zu halten. Denn die Beigeladene habe bisher nicht zu den hierfür erforderlichen planerischen Maßnahmen gegriffen, um insoweit ihre Vorstellungen bauplanungsrechtlich umzusetzen oder abzusichern.

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Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen könnte. Die Beigeladene wendet insofern im Wesentlichen ein, dass sich die Frage des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ohne Berücksichtigung der Erschließung des Baugrundstückes und möglicher schädlicher Auswirkungen auf benachbarte Einzelhandelsbetriebe beurteilen lasse. Dies trifft hinsichtlich der von der Beigeladenen im Wesentlichen angesprochenen Frage der gesicherten Erschließung schon nach dem Normtext des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu. Danach handelt es sich bei der gesicherten Erschließung um ein eigenständiges Zulässigkeitskriterium, das aus der Bauvoranfrage daher ohne Weiteres ausgeklammert werden kann und insbesondere nicht mit der Frage nach der Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zusammenfallen muss.

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Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO - Kommentar, Stand Juli 2018, § 71 Rn. 8 ff.; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 37.

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Ob eine Erschließung vorhanden ist oder hergestellt werden kann, ist damit – wie das Verwaltungsgericht der Sache nach bereits festgestellt hat – erst im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Eine Vorabbindung insoweit wird durch den begehrten Bauvorbescheid nicht herbeigeführt.

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Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es jedenfalls zulässig ist, die Frage der schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus der Bauvoranfrage hinsichtlich des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung auszunehmen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 2016 ‑ 10 A 1574/14 ‑, juris Rn. 96 m. w. N., und vom 17. April 2018 - 2 A 911/16 -, juris.

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Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin jedenfalls im gerichtlichen Verfahren insoweit eine eindeutige einschränkende Erklärung abgegeben hat und auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich von einer entsprechend eingeschränkten Fragestellung ausgegangen ist, kann hier dahinstehen, ob § 34 Abs. 3 BauGB bereits regelmäßig nicht zu prüfen ist, wenn lediglich die Vereinbarkeit eines Einzelhandelsvorhabens mit Bauplanungsrecht nach der Art der baulichen Nutzung zur Vorbescheidung gestellt wird,

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so OVG NRW, Urteil vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris Rn. 96 m. w. N.,

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oder ob eine solche Bauvoranfrage regelmäßig - das heißt ohne besondere Erklärung auch eine Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB mit umfasst.

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So OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = juris Rn. 52 m. w. N.,

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Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass die Beigeladene mit dem Zulassungsantrag etwaige schädliche Auswirkungen auch nicht ansatzweise plausibel gemacht hat.

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2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die insoweit von der Beigeladenen gesehene Besonderheit, dass hier ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb von zwei vorhandenen Nahversorgungszentren flankiert werde, führt mit Blick auf den Gegenstand der Voranfrage gerade nicht auf besondere Schwierigkeiten, da damit der geplante Markt nach der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – mindestens ein Vorbild findet. Dass in diesem Zusammenhang die Fragen der Erschließung ohne Belang sind, wurde bereits erschöpfend unter 1. behandelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.