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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2120/23·20.02.2024

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Barzahlungsausschluss beim Rundfunkbeitrag abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und Beitragsrecht (Rundfunkbeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid wurde abgelehnt, weil das Vorbringen keine darlegungsfähige grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergab. Das OVG verweist auf BVerwG-Rechtsprechung, wonach ein Barzahlungsausschluss grundsätzlich zulässig ist, sofern nicht nachweislich kein Girokonto eröffnet werden kann; ein solcher Nachweis fehlt hier. Kosten und Streitwert des Zulassungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen den Rundfunkbeitragsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die aufgeworfene Frage klar formuliert und substantiiert dargelegt wird, warum sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

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Eine satzungsrechtliche Regelung, die die Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt, ist im Grundsatz mit Unions- und Bundesrecht vereinbar; ein Verstoß liegt nur vor, wenn der Beitragspflichtige nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen kann.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich; künftige Änderungen der Satzungsregelungen sind hierfür unbeachtlich.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen haben; der Streitwert kann sich nach dem durch den streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrag richten.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2590/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 113,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Aus dem gemäߧ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 57 f. m. w. N.

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Diese Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,

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„ob die gegenwärtige Praxis der Beklagten die Einholung der oktroyierten Rundfunkgebührenbeiträge via Überweisung ausschließlich zu reklamieren berechtigt ist“,

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und

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„des Kontrahierungszwanges der Bürger des Rechtsstaats in Bezug auf Verträge mit Kreditinstituten“

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wird keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne dargelegt. Es fehlt schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 -und - 6 C 2.21 -, juris) bereits hinlänglich geklärt sei, dass ein - wie hier - durch Satzung einer Rundfunkanstalt geregelter Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen, im Grundsatz mit den Vorgaben des Unions- und Bundesrechts im Einklang stehe und ein Verstoß gegen höherrangiges Recht danach nur insoweit vorliege, als eine solche Regelung keine Ausnahme für diejenigen Beitragspflichtigen vorsehe, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten könnten. Dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehöre, sei aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es handele sich vielmehr um einen freiwilligen Verzicht des Klägers auf entsprechende Finanzdienstleistungen.

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Der Vortrag des Klägers, ihn unterscheide vom Kläger des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2022 entschiedenen Verfahrens 6 C 2.21, dass er „seit Jahr und Tag über kein Girokonto und über keine sonstige Bankverbindung weder innerhalb Deutschlands noch im Ausland“ verfüge, begründet keinen weiteren Klärungsbedarf. Der Kläger lässt außer Acht, dass - worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat - das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil (dort Rn. 56) die Möglichkeit einer Zahlung des Rundfunkbeitrags mit Bargeld nur in den Fällen aus Gründen höherrangigen Rechts für zwingend erforderlich hält, in denen der betreffende Beitragspflichtige nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen kann, also nicht schon in Fällen eines freiwilligen Verzichtes. Dass er einen Zugang zu einem Girokonto nicht erlangen könnte, behauptet der Kläger allerdings selbst nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 5 und 6 des angegriffenen Urteils in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, es handele sich vorliegend vielmehr um einen freiwilligen Verzicht des Klägers auf entsprechende Finanzdienstleistungen. Wenn er an diesem Verzicht festhalten wolle, sei es ihm zumutbar, dass ihm bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags im Wege der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut Zusatzkosten entstünden.

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Ein (weiterer) Klärungsbedarf lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass Gegenstand der vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorschrift (§ 10 Abs. 2) der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge in der seinerzeitigen Fassung gewesen ist. Wie der Beklagte bereits in der erstinstanzlichen Klageerwiderung ausgeführt und worauf auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil entscheidend abstellt hat, haben § 10 Abs. 2 Satz 1 der genannten Satzung des Hessischen Rundfunks und § 10 Abs. 2 der – hier maßgeblichen – Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge einen (bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [Widerspruchs-]Bescheides) identischen Inhalt. Dies hat auch der Hessische VGH in seinem – der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 vorhergehenden -  Urteil vom 13. Februar 2018 (10 A 2929/16) in der Sache so gesehen und sich im Übrigen auch auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 13. Juni 2017 – 2 A 1351/16 – (juris) berufen. Dass die entsprechende Satzung des WDR eine ihm - trotz freiwilligen Verzichts auf ein Girokonto - günstigere Regelung enthält oder enthalten müsste, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Auch sonst ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Barzahlungsausschluss im Gebiet des Beklagten anderen unions- bzw. bundesrechtlichen Maßstäben als im Gebiet der „Schwesterbehörde in Hessen“ unterliegen sollte.

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Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, wie eine „endgültige rechtmäßige Verordnung in Hessen zukünftig aussehen kann und wird“ ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 1. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022 nicht auf zukünftige Fassungen der entsprechenden Satzungsbestimmungen zur Rundfunkbeitragserhebung, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide ankommt. Bereits aus diesem Grunde ist auch unerheblich, „ob bei einer Teilnichtigkeit … eine geltungserhaltende Reduktion angemessen ist und ob eine solche überhaupt von der Beklagten praktiziert würde.“ Bereits wegen des genannten für die Beurteilung der Sach-und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunktes kommt es auch nicht auf das Zulassungsvorbringen [soweit diesem ein Sinn entnommen werden kann] an, dass wegen der „Zunahme der Kriminalität mit Konten … zudem auch bei einer Entscheidung zum Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung der aktuelle Sachstand maßgeblich“ wäre. Warum der Kläger bei einem freiwilligen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen zu einer „Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen“ gezwungen sein sollte, lässt die Zulassungsbegründung nicht hervortreten und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe des durch den allein streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheid festgesetzten Betrags.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).