Berufungszulassung abgelehnt: Erweiterungsbau im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das eine Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Erweiterungsgebäude betraf. Streitpunkt war u. a., ob das Vorhabengrundstück dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen ist bzw. ob § 33 BauGB wegen eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans eingreift. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen des VG zur Außenbereichslage und zu entgegenstehenden öffentlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 BauGB) nicht substantiiert erschüttert. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Baugenehmigung wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert und an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen auseinandersetzt.
Ernstliche Zweifel liegen in der Sache nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält; hierfür genügt es, mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage zu stellen.
§ 33 BauGB bietet aus einem lediglich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan keine positive Beurteilungsgrundlage, wenn nach dem Planungsstand das Vorhaben voraussichtlich den künftigen Festsetzungen widersprechen wird.
Für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) bedarf es einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur; eine zufällige Ansammlung weniger Gebäude genügt hierfür nicht.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht dargetan, wenn das Zulassungsvorbringen keine über die behaupteten ernstlichen Zweifel hinausgehenden, entscheidungserheblichen Problemstellungen aufzeigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2385/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2019 zu verpflichten, für den Neubau eines Erweiterungsgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 1, Flurstück 175, Q. 49, eine Bebauungsgenehmigung antragsgemäß zu erteilen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden und beeinträchtige mehrere öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 VwGO. Trotz des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 26 02.21 „Q. “ komme § 33 BauGB als Beurteilungsmaßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht in Betracht. Nach den bisherigen Planungen solle hier keine Nachverdichtung erfolgen, sodass das Bauvorhaben der Klägerin den künftigen Festsetzungen widersprechen dürfte. Deshalb ergebe sich aus dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan jedenfalls keine für die Klägerin positive bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Weder liege ein Ortsteil vor, noch nehme das streitgegenständliche Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teil. Die wenigen vorhandenen Gebäude entlang der Q. in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks auf den Flurstücken 403, 404, 306, 336, 351 besäßen schon weder nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht, noch seien sie Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck und dem allgemein zugänglichen Kartenmaterial handele es sich vielmehr um eine Anhäufung einiger weniger Gebäude, die eher zufällig nebeneinander stünden und nicht als Ausdruck einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur betrachtet werden könnten. Das Gebäude Q. 52 (Flurstück 306) sei als Wassergewinnungsanlage zudem kein für die Siedlungsstruktur prägendes Gebäude. Es diene nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Ob der auf dem Flurstück 351 vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt in die planungsrechtliche Bewertung der näheren Umgebung einzubeziehen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass von der in der Örtlichkeit vorhandenen Bahntrasse keine städtebauliche Zäsur und damit auch keine trennende Wirkung ausgehe, verändere die Einbeziehung des Lebensmitteldiscountmarkts in die nähere Umgebung nicht den Eindruck der zufälligen Ansammlung einiger weniger Gebäude. Eine organisch gewachsene Siedlungsstruktur als Ausdruck eines Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sei auch bei angenommener Mitprägung des Gebiets durch den Lebensmitteldiscountmarkt nicht zu erkennen. Ferner liege auch kein Bebauungszusammenhang bezüglich des Vorhabengrundstücks(teils) vor. Ein solcher sei nur gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittele und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehöre. Zur „Bebauung“ in diesem Sinne gehörten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe, lasse sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen; dies bedürfe vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Davon ausgehend, befinde sich der streitgegenständliche Grundstücksteil nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittele, sei nicht erkennbar. Nach dem von der Einzelrichterin im Ortstermin gewonnenen Eindruck handele es sich auf der östlichen Straßenseite der Q. um eine zusammenhanglose und vereinzelt gebliebene Bebauung mit zahlreichen geräumigen unbebauten Bereichen, die rein flächenmäßig Raum für mehrere Bauplätze ließen und mithin keine Baulücken seien. Insbesondere gelte dies für die unbebaute Fläche zwischen dem Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück und der neu errichteten Wohnanlage auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück Q. 55/55a. Eine aufeinanderfolgende und den Eindruck der Geschlossenheit vermittelnde Bebauung bleibe auch unter Berücksichtigung der neu entstandenen Wohnanlage aus. Zu der Wahrnehmung einer zusammenhanglosen und vereinzelt gebliebenen Bebauung auf der östlichen Straßenseite der Q. komme hinzu, dass die Wassergewinnungsanlage auf dem Flurstück 306 schon nicht zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehöre. Dem danach als Außenbereichsvorhaben zu qualifizierenden Bauvorhaben der Klägerin stünden mit § 35 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und 7 BauGB gleich mehrere Belange entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungs- und des einschlägigen Landschaftsplans, beeinträchtige Belange des Naturschutzes und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten.
Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könnte.
Namentlich lässt der Zulassungsvortrag nicht hervortreten, dass das Vorhaben entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Innenbereich verwirklicht werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf den nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ersichtlich zutreffenden Befund gestützt, dass die wenigen Gebäude an der Q. als zufällig benachbart erschienen und keinen organischen Siedlungszusammenhang darstellten und es zudem – eigenständig – an einem Bebauungszusammenhang fehle, weil die zusammenhanglose und vereinzelte Streubebauung an der Q. den Eindruck einer Geschlossenheit nicht aufkommen lasse, die geräumigen Freiflächen für jeweils mehrere Bauplätze ausreichten und deshalb nicht mehr als Baulücken erschienen. Warum diese Darlegungen „nicht plausibel“ sein könnten, wie die Kläger ohne weitere Begründung meinen, erschließt sich nicht.
Für diese sich im Gegenteil fast schon aufdrängende Bewertung ist es indes ohne Belang, ob das Gelände des an der Kreuzung Q. /M. Straße jenseits der Bahnlinie gelegenen Aldi-Marktes, den das Verwaltungsgericht hilfsweise mit in seine Überlegungen einbezogen hat, seinerseits zu einem Bebauungszusammenhang an der M. Straße gehört. Denn an einem solchen Bebauungszusammenhang oder an diesem Ortsteil nähme das Vorhabengrundstück auch in diesem Fall aus den schon vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen jedenfalls nicht teil. Beides endete vielmehr in diesem Fall mit diesem Betriebsgrundstück, weil sich an der nach Norden anschließenden Streubebauung, die sich in ihrer Struktur völlig von den sich östlich und südlich an den Markt anschließenden Bereichen unterscheidet, nichts änderte. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft, dieses Grundstück befinde sich „völlig eindeutig und unstreitig“ im Innenbereich. Denn es tritt hinter die faktische hintere Baugrenze der unmittelbaren Umgebung deutlich in den sich anschließenden Freiraum zurück. Eindeutig erscheint diese Einschätzung mithin nur dann, wenn man der hinter dem Grundstück verlaufenden Bahnlinie I. -M1. eine den Bebauungszusammenhang abschließende Funktion zuordnete, was der Zulassungsantrag indes ausdrücklich ablehnt.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei implizit von einer solchen Zäsur ausgegangen, trifft dann ersichtlich nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine solche städtebauliche Zäsur - die es grundsätzlich zutreffend gesehen haben wird, weil sie bei objektiver Betrachtung in der Örtlichkeit naheliegt - ausdrücklich bei dieser Betrachtung ausgeblendet. Eine andere Bewertung der Frage, ob das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt, begründet dies indes – wie dargelegt – nicht.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht die – zumindest absehbare (und damit faktisch zu berücksichtigende) – Bebauung auf dem Grundstück Q. 55/55a mit insgesamt acht Wohneinheiten in seine Betrachtung mit einbezogen und - zumal mit Blick darauf, dass die Wertung auf in einem Ortstermin gewonnenen Eindrücken gründet – ohne Weiteres nachvollziehbar gewürdigt. Warum es in diesem Zusammenhang etwas zur Rechtmäßigkeit der hierfür offenbar nach § 35 Abs. 4 BauGB erteilten Baugenehmigung hätte sagen sollen oder müssen, wie es die Begründung des Zulassungsantrags in den Raum stellt, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht ausgeführt.
2. Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit keine weitergehenden Ausführungen, sondern leitet diese aus den „aufgeworfenen Fragen“ zur M1. innerhalb eines Ortsteils ab. Solche Fragen oder Zweifel bestehen hier indes – wie ausgeführt – nicht. Ob das Vorhaben im Innenbereich planungsrechtlich zulässig sein könnte, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Demgegenüber zieht das Zulassungsvorbringen dessen Unzulässigkeit im Außenbereich u. a. wegen Beeinträchtigung der Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und 7 BauGB zu Recht nicht in Zweifel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.