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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2055/23·11.12.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Vorkaufsrechts abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Versagung eines Negativattests und die Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts für rechtswidrig erklärte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Erstinstanz dargelegt und kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt wurden. Nachfristig vorgebrachte Einwendungen blieben unbeachtlich; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Vorkaufsrechts abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in substanziierter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen darzulegen, weshalb das erstinstanzliche Urteil voraussichtlich rechtlich nicht standhält.

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Nachreichung erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgebrachter Einwendungen im Zulassungsverfahren bleibt unbeachtlich; verspätete Vorbringen genügen nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Darstellung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

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Die Darlegung des besonderen Interesses an einer Fortsetzungsfeststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert glaubhafte, substantielle Anhaltspunkte für drohende Schäden und die Absicht bzw. Aussicht, ein Amtshaftungsverfahren zu verfolgen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB§ 28 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, ­8 K 938/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah­ren auf 44.375,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätz­liche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwal­tungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den ent­scheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substan­tiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erheb­liche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entschei­dung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 –, juris Rn. 3.

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Derartige Zweifel hat die Beklagte nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf die Hilfsanträge des Klägers festgestellt, dass die Nichterteilung des mit notariellem Schreiben vom 1. März 2022 beantragten Negativattests über das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts an den Grundstücken Gemarkung T., Flur 18, Flurstücke 263, 341 und 342 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 über die Aus­übung des Vorkaufsrechts über die Grundstücke Gemarkung T., Flur 18, Flurstücke 263, 341 und 342 rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach Erledigung des mit den Hauptanträgen verfolgten Verpflichtungs- und Anfechtungsbegehrens die Voraussetzungen für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage erfüllt seien. Der Kläger weise das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besondere Interesse an der Feststellung auf. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm durch die Versagung des Negativattests und die Aus­übung des Vorkaufsrechts seitens der Beklagten ein Schaden jedenfalls in Höhe zu erbringender Bereitstellungszinsen für ein Darlehen im Hinblick auf die Kaufpreiszah­lung entstanden sei und er einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte anstren­gen werde. Die Klage sei insoweit auch begründet, wie sich aus den Beschlüssen der Kammer vom 27. Juli 2022 – 8 L 584/22 – und des Senats vom 15. September 2022 - 2 B 929/22 – in dem zugehörigen Eilverfahren ergebe. Die Beklagte habe im Nachgang zur Eilbeschwerdeentscheidung nichts Tragfähiges vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könne.

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Dem setzt die Beklagte auch mit ihrer Zulassungsbegründung nichts Erhebliches entgegen.

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Insbesondere setzt sich die Zulassungsbegründung mit den maßgeblichen Ausfüh­rungen, der Kläger habe auch glaubhaft dargelegt, dass ihm durch die Versagung des Negativattests und die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Schaden jedenfalls in Höhe zu erbringender Bereitstellungszinsen entstanden sei und er einen Amtshaf­tungsprozess gegen die Beklagte anstrengen werde, nicht weiter auseinander. Der pauschale Einwand, der Kläger habe irgendwelche Schadenpositionen nicht darge­legt bzw. substantiiert vorgetragen, lässt eine auch nur ansatzweise Auseinanderset­zung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine glaubhafte Darlegung des Schadens sei in der Klagebegründung erfolgt, vermissen und genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des von dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie im Zulassungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 7. März 2024 nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist geäußert worden sind.

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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zu­lassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulas­sungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2021  – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

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Soweit der Zulassungsbegründung sinngemäß die Frage entnommen werden kann,

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ob die vorkaufsrechtsbegründenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB zum Zeitpunkt des Kaufvertrags­schlusses vorliegen müssen oder ob sie zumindest im Einzelfall aus gewichtigen Gründen erst innerhalb der dreimonatigen Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 BauGB erfüllt sein können,

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zeigt die Beklagte einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Dass die aufge­worfene Frage zu verneinen ist, haben das Verwaltungsgericht und der Senat in dem zitierten Eilbeschwerdebeschluss unter Bezugnahme auf die einschlägige Recht­sprechung und Literatur im Einzelnen ausgeführt. Damit setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich nicht nur der Sache nach, sondern ausdrücklich auf den hier streitigen Einzelfall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechend Nr. 15 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR, 2019, 610 f.) mit der Hälfte des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts, weil Streitgegenstand des Zulassungsver­fahrens nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.