Berufungszulassung abgelehnt: Rundfunkbeitragspflicht für Hotel trotz Corona-Einschränkungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte für ihren Hotelbetrieb eine Freistellung von Rundfunkbeiträgen für pandemiebedingte Einschränkungszeiträume. Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil weder ernstliche Zweifel, noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Eine Befreiung nach § 5 Abs. 4 RBStV scheiterte bereits daran, dass keine mindestens dreimonatige vollständige Stilllegung vorlag. Ein rückwirkender Erlass aus Härtegründen lasse sich weder aus § 4 Abs. 6 RBStV (nur privater Bereich) noch aus der WDR-Finanzordnung als subjektives Recht herleiten; eine Gleichbehandlung mangels entsprechender Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Rundfunkbeitragsfreistellung wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt und einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 4 RBStV setzt eine vorübergehende vollständige Stilllegung der Betriebsstätte für mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate voraus.
Der Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV ist aufgrund seiner systematischen Stellung und Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 RBStV auf den privaten Bereich beschränkt und nicht auf nichtprivate Beitragspflichten (Betriebsstätten) entsprechend anwendbar.
Interne Finanz- und Haushaltsvorschriften einer Rundfunkanstalt begründen grundsätzlich keine subjektiven Rechte Dritter auf Erlass oder Rückzahlung von Rundfunkbeiträgen; Außenwirkungen können sich allenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei Erlassentscheidungen setzt die Darlegung einer vergleichbaren ständigen Verwaltungspraxis der Behörde voraus; fehlt es hieran, scheidet ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 7973/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.144,20 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2021 zu verpflichten, sie für ihren Hotelbetrieb mit der Beitragsnummer 564 031 680 für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 sowie für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis 6. Juni 2021 von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen freizustellen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2021 zu verpflichten, den Antrag, sie für ihren Hotelbetrieb mit der Beitragsnummer 564 031 680 für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 sowie für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis 6. Juni 2021 von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen freizustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
abgewiesen. Nach § 5 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - sei auf Antrag ein Rundfunkbeitrag nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht zu entrichten, wenn der Inhaber glaubhaft mache und auf Verlangen nachweise, dass die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt sei. Die weiteren Voraussetzungen hierfür regele § 14 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15. Februar 2017, der das Erfordernis der vorübergehenden vollständigen Stilllegung einer Betriebsstätte hervorhebe. Diese Voraussetzungen seien hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Betriebsstätte nicht mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt gewesen sei.
Eine Rechtsgrundlage für eine weitergehende und von dieser Rechtsgrundlage abweichenden Freistellungsmöglichkeit sehe das Gesetz nicht vor. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift und insbesondere die hier begehrte Einbeziehung einer Konstellation, in der es nicht zu einer vollständigen Schließung (Stilllegung) der Betriebsstätte gekommen sei, gehe über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus und sei überdies verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Klägerin als Inhaberin einer Betriebsstätte könne auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der entsprechenden Anwendung des in § 4 Abs. 6 RBStV enthaltenen Befreiungstatbestandes erreicht werden. Danach habe unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV betreffe aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich.
Die Klägerin macht mit der Zulassungsbegründung ohne Erfolg geltend, dass sie wegen eines besonderen Härtefalls einen Anspruch auf rückwirkenden Erlass der bereits erfüllten Rundfunkbeitragsansprüche habe. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat.
Die Klägerin wendet ein, nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung – FinO-WDR) dürfe die Beklagte Ansprüche ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, das Gleiche gelte nach dieser Regelung für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beiträgen. Letzteres sei so zu verstehen , dass bei besonderer Härte nicht nur ein Erlass noch offener , sondern auch bereits erfüllter Verbindlichkeiten zulässig sei. Die Vorschrift gestatte der Beklagten somit in Fällen besonderer Härte auch den rückwirkenden Erlass bereits erfüllter Verbindlichkeiten. Die Verwendung des Wortes „Erlass“ im vorgerichtlichen oder gerichtlichen Antrag der Klägerin sei dafür nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte den Antrag so verstehen können und müssen, dass auch ein Erlass zu prüfen gewesen sei, da damit dasselbe sachliche Ziel erreicht werden könne wie mit einer „rückwirkender Freistellung“. Der Begriff „Freistellung“ sei auch kein terminus technicus, der eindeutig auf eine bestimmte Regelung verweise. Der RBStV selbst verwende den abweichenden Begriff „Befreiung“.
Unabhängig davon, ob ein möglicher Anspruch auf Erlass Streitgegenstand des Klageverfahrens gewesen ist oder ob insoweit eine im Berufungszulassungsverfahren unzulässige Klageänderung vorliegt, vermittelt § 38 FinO-WDR der Klägerin keine subjektive Rechtsposition. Die genannte (Innen-)Rechtsvorschrift betrifft t nach ihrem § 1 die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht, den Aufgabenplan, den mittelfristigen Finanzplan und die Kostenrechnung des Beklagten. Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs des Beklagten entfalten weder die Finanzordnung noch der Haushaltsplan,
vgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 12. März 2002 – 8 A 195/02 –, juris Rn. 41; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 52 ff. zu § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Erlass entstandener Rundfunkbeitragsforderungen und Nebenforderungen ist weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch im Satzungsrecht des Beklagten normiert. Ein dahingehendes subjektives Recht könnte sich deshalb allein aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ableiten.
Die Klägerin kann danach nur beanspruchen, unter den Voraussetzungen, unter denen der Beklagte nach seiner Verwaltungspraxis auch in anderen Fällen die Rundfunkbeitragspflicht erlässt, in gleicher Weise einen Erlass zu erhalten.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 5 D 10/21 –, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 63.
Für eine entsprechende Praxis des Beklagten in dem hier in Rede stehenden Fällen einer nicht vollständigen Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.
Zu Unrecht macht die Klägerin weiter geltend, eine gesetzliche Möglichkeit, auch im nicht-privaten Bereich im Einzelfall wegen besonderer Härte bzw. Unbilligkeit von der Rundfunkbeitragspflicht zu dispensieren, sei verfassungsrechtlich geboten. Der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV sei verfassungswidrig, wenn von ihm nicht wegen besonderer Härten – auch nachträglich – befreit werden könnte. Es komme darauf an, ob § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV verfassungskonform dahin ausgelegt werden könne, dass die Vorschrift auch im nicht-privaten Bereich eine – auch nachträgliche bzw. rückwirkende – Befreiung von Rundfunkbeiträgen ermögliche und – bei Vorliegen einer besonderen Härte – dann auch gebiete.
Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Ausschluss von der Beitragspflicht für Betriebsstätteninhaber nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der entsprechenden Anwendung des in § 4 Abs. 6 RBStV enthaltenen Befreiungstatbestandes erreicht werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV betrifft aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich. Ihr Regelungszusammenhang mit § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV, der Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorsieht, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Norm ausschließlich bei mit den speziell geregelten Befreiungstatbeständen vergleichbaren Fallkonstellationen zur Anwendung kommen soll. Hierin erschöpft sich zugleich ihr Sinn und Zweck, der einer erweiternden Anwendung im nicht privaten Bereich entgegensteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 –, juris Rn. 35 f.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Der Gesetzgeber hat die Beitragsschuldner im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen gegenüber der früheren Rechtslage finanziell besser gestellt und mit der Reduzierung des zusätzlichen Beitrags zugleich in zulässiger Weise typisierend der regelmäßig nicht vollständigen Auslastung der Raumeinheiten Rechnung getragen. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass der Gesetzgeber die Beitragshöhe linear ansteigend im Verhältnis zu der Anzahl der Zimmer ab der zweiten Raumeinheit ausgestaltet hat. Die Beitragshöhe muss im rechten Verhältnis zum abzugeltenden Vorteil stehen; das ist hier der Fall. Den betriebsspezifischen preisbildenden Vorteil der Empfangsmöglichkeit konnte der Gesetzgeber einheitlich für alle Zimmer und Ferienwohnungen einer Betriebsstätte bewerten. Alle Inhaber, vor allem Kleinstvermieter, werden durch die Beitragsfreiheit der ersten Raumeinheit entlastet. Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere den Saisonbetrieben mit der Regelung in § 5 Abs. 4 RBStV eine Befreiung von der Zahlungspflicht ermöglicht, wenn die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 –, juris Rn. 42.
Dem Rundfunkbeitragsrecht liegt dabei grundsätzlich eine im Sinne der Verwaltungspraktikabilität liegende typisierende Betrachtung zugrunde, wirtschaftliche Einzelfallprüfungen sind – mit Ausnahme der Befreiungstatbestände im privaten Bereich nach § 4 Abs. 6 RBStV – dem Beitragsrecht fremd.
VG Leipzig, Urteil vom 14. Februar 2024 – 1 K 1698/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.
Ob der Beklagte wie auch alle anderen Landesrundfunkanstalten für die Zeit der durch die Corona-Pandemie bedingten Beschränkungen bei der Berechnung der Stilllegungszeiten zu Recht Sonderbedingungen gewährt hat,
vgl. hierzu VG Bremen vom 30. Juni 2023 – 2 K 2356/21 –, juris Rn. 20,
ist unerheblich. Aus dieser Verwaltungspraxis des Beklagten ist hier für die Klägerin kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt auf Gleichbehandlung abzuleiten. Es handelt sich um einen anders gelagerten Sachverhalt. Dass der Beklagte in einem vergleichbaren Fall bei einer geringen Auslastung eines Hotels eine Freistellung nach § 5 Abs. 4 RBStV gewährt oder Rundfunkbeiträge erlassen hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 14. Februar 2024 – 1 K 1698/21 –, juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 8. September 2022 – M 6 K 21.6034 –, juris Rn. 45 ff.
Nach alledem kommt es auf die von der Klägerin im Einzelnen geschilderten Umstände, die nach ihrer Ansicht eine besondere Härte begründen, nicht weiter an.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Zulassungsbegründung nicht dar.
Für die Beantwortung der Fragen:
„1. Folgt aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Gebot der Belastungsgleichheit als abgabenrechtlicher Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, auch als Landesgrundrecht i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung NRW, dass für die im nichtprivaten Bereich zu entrichtenden Rundfunkbeiträge – hier für Hotel- und Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV) – wegen einer im Einzelfall bestehenden besonderen (sachlichen) Härte bzw. (sachlichen) Unbilligkeit eine gesetzliche Grundlage für (a) eine – nur für Zeiträume ab Antragstellung mögliche (d. h. künftige) – Befreiung oder (b) einen – auch für Zeiträume vor Antragstellung möglichen (d. h. auch rückwirkenden) – Erlass von Beiträgen bestehen muss?
2. Falls Frage 1 (a) bejaht wird, kann und muss § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass damit auch im nicht-privaten Bereich eine gesetzliche Grundlage für die – künftige – Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefallen, einschließlich sachlicher Härten, besteht?
3. Falls Frage 1 (b) bejaht wird, ist § 33 Abs. 5 des WDR-Gesetzes i. V. m. § 38 Abs. 2 Nr. 3 der WDR-Finanzordnung – jedenfalls im nicht-privaten Bereich – eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den – auch rückwirkenden – Erlass von Rundfunkbeiträgen wegen einer im Einzelfall bestehenden besonderen (sachlichen) Härte bzw. (sachlichen) Unbilligkeit?
4. Liegt eine befreiungs- bzw. erlassgebietende sachliche Härte bzw. sachliche Unbilligkeit vor, wenn und solange der individuell zurechenbare Vorteil, der durch den Drittel-Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV abgegolten wird, dem Beitragsschuldner dadurch zu einem wesentlichen Teil entzogen bzw. vorenthalten wird, dass ihm der Betrieb seines Kerngeschäfts (entgeltliche Beherbergung touristischer Gäste) durch Rechts- und Verwaltungsakte von Landesorganen oder -behörden oder sonstiger staatlicher Einrichtungen (auch des Bundes) rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird?
5. Liegt eine befreiungs- bzw. erlassgebietende sachliche Härte bzw. sachliche Unbilligkeit vor, wenn und solange der individuell zurechenbare Vorteil, der durch den Drittel-Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV abgegolten wird, dem Beitragsschuldner dadurch zu einem wesentlichen Teil entzogen bzw. vorenthalten wird, dass ihm der Betrieb seines Kerngeschäfts (entgeltliche Beherbergung touristischer Gäste) durch höhere Gewalt (Corona-Pandemie) tatsächlich unmöglich oder wesentlich erschwert wird?
6. Falls die Fragen 4 oder 5 bejaht werden, ist in diesen Fällen die Befreiung bzw. der Erlass von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum des (wesentlichen) Vorteilswegfalls vollständig oder teilweise zu gewähren? Falls Befreiung bzw. Erlass nur teilweise zu gewähren sind, nach welchen Maßstäben sind Teilbefreiung bzw. -erlass zu ermitteln, insbesondere, wenn der Vorteilswegfall zugleich auf landesbehördlichen bzw. staatlichen Beschränkungen (Frage 5) und auf höherer Gewalt (Frage 6) beruht?“
bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie zeigen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen und der zitierten Rechtsprechung ergibt. Es ist unter anderem unter Hinweis auf die bestehende Befreiungsmöglichkeit in § 5 Abs. 4 RBStV höchstrichterlich geklärt, dass gegen den Beherbergungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2018 – 6 C 53.16 –, juris Rn. 36 ff. und vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 –, juris Rn. 40 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.