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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1922/99·17.01.2001

Zulassung der Berufung gegen VG-Urteil zu BVFG-Aufnahmebescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das sie zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG verpflichtete. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorlagen. Es bestätigte die Feststellungen zur nicht freiwilligen Eintragung der Nationalität in den 1950er Jahren und hielt die Angriffe auf die Zeugenglaubwürdigkeit für nicht ausreichend substantiiert.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Berufung nicht zugelassen mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt nicht die bloße Wiederholung von Sachvorträgen; es sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte vorzubringen, die eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung wahrscheinlich machen.

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Bei Passerteilungen in den 1950er Jahren kann eine Eintragung der Nationalität auch gegen oder ohne den erkennbaren Willen des Betroffenen erfolgt sein; daher sind an den Nachweis eines früheren Bekenntnisses keine überspannten Anforderungen zu stellen.

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Die Glaubwürdigkeit einer Zeugin in einem Verfahren wird nicht allein durch die Existenz einer Verwaltungsakte aus einem anderen Verfahren erschüttert, insbesondere wenn der Zeugin in jenem Verfahren die beantragte Bescheinigung erteilt worden ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 7708/96

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen, darauf gestützt, dass der Kläger die für eine Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderlichen Voraussetzungen des §§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVFG unstreitig erfülle und darüber hinaus auch die Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift gegeben seien. Der Kläger habe bei Erhalt seines ersten Inlandspasses im Jahre 1956 kein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, da die russische Nationalität ohne seinen Willen in seinen ersten Inlandspass eingetragen worden sei. Die 1992 erfolgte Ausstellung eines Inlandspasses mit deutscher Nationalität sei auch rechtzeitig. Besondere Anforderungen seien an die damit verbundene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste dem Kläger zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handele.

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Die Beklagten führt dagegen im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahre 1956 keine Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben habe. Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die russische Nationalität habe der Beamte ohne Rückfrage in die Forma Nr. 1 eingetragen, als glaubhaft angesehen habe, weil dieser auch von der Zeugin, der Schwester des Klägers, bestätigt worden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht hinreichend, dass der Kläger eine Forma Nr. 1 habe ausfüllen müssen, in die die gewünschte Nationalität einzutragen gewesen sei. Außerdem sei es dem Kläger, dessen Vater als Deutscher bekannt gewesen sei, 1956 möglich und zumutbar gewesen, auf seiner Eintragung als Deutscher zu bestehen. Daraus, dass der Vater seit 1941 in seinem Beruf habe arbeiten können, ergebe sich, dass die Familie insgesamt mit Ausnahme der Kommandanturüberwachung kaum größeren gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sein könne. Schließlich liege der Beklagten inzwischen die nicht rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung eingetroffene Verwaltungsakte über das Verfahren der Zeugin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vor, aus der sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergäben, auch wenn der Zeugin letztlich die beantragte Bescheinigung erteilt worden sei.

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Dem kann schon nicht gefolgt werden, soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger "muß demgemäß eine Erklärung abgegeben haben, die zur Eintragung der russischen Nationalität geführt hat." Die Beklagte geht insoweit nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, dass insbesondere bei Passerteilungen Mitte der fünfziger Jahre nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden könne, dass das Wahlrecht stets beachtet worden sei. Diese Annahme steht im Einklang mit den in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, die der Beklagten mit der Ladung mitgeteilt worden und aus anderen Verfahren bekannt sind. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen gegen oder ohne den Willen des Betroffenen eine Eintragung vorgenommen worden ist. Hinzu kommt, daß die Beklagte in anderen Verfahren mitgeteilt hat, daß vor 1974 zumindest auch ein Formular der Forma Nr. 1 verwandt worden ist, in dem möglicherweise nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen war.

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Darüber hinaus dürfte im Hinblick auf das von dem Kläger Ende der fünfziger Jahre begonnene Studium im Jahre 1956 ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen sein, da zu diesem Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige zum Studium nicht zugelassen wurden. Die Ausführungen der Beklagten, die Familie sei kaum größeren Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, ist dagegen nicht nachvollziehbar.

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Auch die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die im wesentlichen aus der nicht vorgelegten Verwaltungsakte im von der Zeugin betriebenen Verfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hergeleitet werden, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen ist der Zeugin trotz der angeblichen Bedenken von der zuständigen Behörde die beantragte Bescheinigung erteilt worden, so dass davon auszugehen ist, dass diese nicht einmal ausreichten, der Zeugin selbst die Bescheinigung zu versagen. Weshalb sich daraus dennoch Bedenken hinsichtlich des Verfahrens des Klägers ergeben sollen, legt die Beklagte nicht dar. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Zeugin gemachten Aussagen im Verfahren des Klägers aufgrund von Unterlagen aus der Verwaltungsakte der Zeugin als unglaubhaft anzusehen seien.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).