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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 189/99·10.01.2001

Zulassung der Berufung wegen Eintragung der Nationalität in Inlandspass abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage wegen angeblich fehlender Erklärung zur deutschen Nationalität. Streitfrage war, ob die Eintragung "russische Nationalität" im ersten Inlandspass als Gegenbekenntnis zu werten ist. Das OVG lehnte die Zulassung nach §124 VwGO ab, da der Zulassungsantrag die erstinstanzliche Würdigung nicht substantiiert erschüttert. Kosten und Streitwert wurden festgelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgewiesen; Ernstliche Zweifel nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert darzulegen; bloße Wiederholungen erstinstanzlicher Behauptungen genügen nicht.

2

Die Eintragung einer fremden Nationalität in einem früheren Inlandspass kann als Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum gewertet werden und die Annahme einer nicht erfolgten Erklärung zur deutschen Nationalität stützen.

3

Nachträglich vorgebrachte, verfahrensangepasste Angaben, soweit sie lediglich behaupten, keinen Einfluss auf amtliche Eintragungen gehabt zu haben, sind nur dann geeignet, die Würdigung der Vorinstanz zu erschüttern, wenn sie glaubhaft und substanziiert dargelegt werden.

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Ein Zulassungsantrag muss sich inhaltlich mit den entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzen; die Unterlassung einer solchen Auseinandersetzung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3413/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Viertel.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die geltend ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zu 1), auf deren Volkszugehörigkeit es vorliegend maßgeblich ankomme, sich nicht in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG genügenden Weise zur deutschen Nationalität erklärt habe. Dadurch dass sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die russische Nationalität für sich habe eintragen lassen, habe sie ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben. Soweit die Klägerin zu 1) im Lauf des Verfahrens ausgeführt habe, keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass gehabt zu haben, seien diese Angaben verfahrensangepasst und nicht glaubhaft. Bei wertender Betrachtung ergebe sich auch aus den Angaben der Mutter der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin zu 1) sich bewußt für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden habe.

4

Die hiergegen in der Zulassungschrift geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Die Ausführungen im Zulassungsantrag beschränken sich inhaltlich auf die Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung, die Klägerin zu 1) habe keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass gehabt. Der Pass sei über die Schule beantragt worden. Die Anträge hätten die Lehrer ausgefüllt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsschrift inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Es fehlt auch jeder sachliche Vortrag zu der "Erklärung" der Mutter und deren naheliegende Wertung durch das Verwaltungsgericht. Das Vorbringen in der Zulassungsschrift genügt von daher nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

6

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).