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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1877/21·12.09.2021

Verwerfung des Zulassungsantrags wegen Fristversäumnis nach §124a Abs.4 VwGO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden; strittig war, ob die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingehalten wurde. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil bis Ablauf der Frist keine Begründung eingegangen ist. Das erstinstanzliche Urteil war mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt; der Kläger trägt die Kosten und das Urteil ist damit rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, weil die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingehalten wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn die zweimonatige Frist zur Begründung nach wirksamer Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht eingehalten wird.

2

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beginnt mit der Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags.

3

Bei streitiger Zustellung ist auf den maßgeblichen tatsächlichen Zustellungstag abzustellen; eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung begründet regelmäßig die Wirksamkeit der Zustellung und damit den Fristlauf.

4

Fehlt eine fristgerechte Begründung des Zulassungsantrags, führt dies zur Verwerfung des Antrags und zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind bei Verwerfung dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1362/20

Tenor

Der Antrag wird verworfen. Er ist unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Mai 2021 ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 14. Juni 2021, tatsächlich aber wohl erst am 21. Juni 2021, wirksam zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ist damit spätestens am 23. August 2021 (Montag) abgelaufen. Eine Antragsbegründung liegt dem Gericht indes bis heute nicht vor.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.