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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1846/19·01.10.2019

Berufungszulassung abgelehnt: Befreiung von EnEV/EEWärmeG erfordert besondere Umstände

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem Befreiungen von Anforderungen der EnEV und des EEWärmeG für ein Neubauvorhaben versagt worden waren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufzeigte. Eine Befreiung setzt besondere, atypische Umstände des Einzelfalls voraus; bloße Unwirtschaftlichkeit bzw. fehlende Amortisation genügt nicht. Besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung wurden nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung von EnEV-/EEWärmeG-Befreiungen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiell mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

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Eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV setzt voraus, dass die Unwirtschaftlichkeit der Einhaltung der Anforderungen im Einzelfall gerade wegen besonderer Umstände eintritt; eine isolierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ohne atypische Umstände trägt den Befreiungstatbestand nicht.

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Ein „unangemessener Aufwand“ ist als solcher kein Befreiungsgrund, wenn nicht besondere subjektive Umstände oder atypische objektive Sachlagen vorliegen, die zu einer unbilligen Härte führen.

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Eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 EEWärmeG kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht; die fehlende Amortisation von Mehrkosten allein begründet regelmäßig keine unbillige Härte.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dargelegt, wenn eine konkrete, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Relevanz substantiiert aufgezeigt wird.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 25 Abs. 1 EnEV§ 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV§ 5 Abs. 2 EnEG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5565/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm für die mit Baugenehmigung vom 27. April 2016 genehmigte Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung C.         , Flur 48, Flurstück 365 (X.---------straße 52) Befreiungen von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) gemäß seinen Anträgen vom 11. Mai 2016 zu erteilen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die normativen Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil sich der Kläger nicht auf besondere Umstände im Sinne der Befreiungstatbestände berufen könne. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 EnEV ergebe, komme es für einen Befreiungsanspruch nicht allein darauf an, ob die Einhaltung der Anforderungen der EnEV im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV wirtschaftlich sei, sondern die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung müsse im Einzelfall gerade wegen besonderer Umstände zur Unwirtschaftlichkeit führen. Da solche besonderen Umstände hier nicht erkennbar seien, komme es auf die Wirtschaftlichkeit der nach der EnEV erforderlichen Maßnahmen nicht mehr an. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 EnEG zu schaffenden Befreiungstatbestände in den Rechtsverordnungen habe der Gesetzgeber mit den Formulierungen „wegen besonderer Umstände“ und „durch unangemessenen Aufwand“ klargestellt, dass entweder besondere subjektive Umstände oder atypische objektive Sachlagen zu einer unbilligen Härte führen könnten. Sonderlagen, die über generelle Verordnungsregelungen nicht erfasst werden könnten und sich vom regelungstechnisch vorausgesetzten Normalfall durch besondere Umstände abhöben, sollten aufgegriffen werden können. Der vorliegende Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 EnEV sei jedoch allein damit begründet, dass sich die Investitionskosten für diese Decken- und Außenwanddämmung innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisieren würden. Dies reiche für die Erteilung einer Befreiung jedoch nicht aus; ein unangemessener Aufwand allein stelle keinen Befreiungsgrund dar, wenn kein Einzelfall mit besonderen Umständen vorliege. Einen solchen Sonderfall habe der Kläger weder dargelegt, noch sei er sonst ersichtlich. Nach den genehmigten Bauvorlagen handele es sich um ein typisches Wohn- und Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen und flachem Satteldach, das weder in seiner Gestaltung noch in seiner Raumaufteilung oder geplanten Nutzung Besonderheiten aufweise, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Entsprechendes gelte auch für das Baugrundstück, das weder einen ungewöhnlichen Zuschnitt noch eine besondere Topografie aufweist. Von einem „normalen“ Neubauvorhaben unterscheide sich das Vorhaben des Klägers nur dadurch, dass die Wände und Decken zur Einsparung von Baukosten nur den Mindestwärmeschutz aufweisen sollten. Auf eine zusätzliche Wärmedämmung solle unter Inkaufnahme eines höheren Energieverbrauchs verzichtet werden. Damit werde der normative Gesamtzweck des Energieeinsparungsgesetzes und der EnEV verfehlt, ohne dass dies durch eine atypische Sachlage gerechtfertigt wäre. Mit der Argumentation des Klägers könnte praktisch für jedes Neubauvorhaben geltend gemacht werden, dass die Einhaltung der Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen würde.

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Gleiches gelte für eine Befreiung von den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 EEWärmeG stelle im Gleichklang mit § 25 Abs. 1 EnEV darauf ab, dass die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Gesetzesbegründung stelle dabei klar, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar sei und eine Befreiung nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht komme. Der Begriff „unbillige Härte“ im EEWärmeG ziele dabei vorrangig auf eine subjektive Betrachtung ab, ob also die Nutzungspflicht den betroffenen Eigentümer individuell über das typisierende Maß hinaus belaste. Hier begehre der Kläger eine Befreiung aber gerade nur deshalb, weil sich nach der Bescheinigung des Sachverständigen die Mehrkosten weder einzeln noch in Kombination innerhalb einer angesetzten Nutzungsdauer von 20 Jahren amortisieren würden. Der Verzicht auf den Einsatz von Erneuerbaren Energien oder einer Ersatzmaßnahme nur zur Einsparung von Baukosten negiere den Zweck und die Ziele des EEWärmeG, ohne dass dies durch eine atypische Sachlage gerechtfertigt wäre. Die Regelungen der EnEV und des EEWärmeG seien in diesem Verständnis auch verfassungsgemäß. Mit ihnen werde die verfassungsmäßig garantierte Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG mit der Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG in Einklang gebracht. Die Eigentumsfreiheit umfasse namentlich nicht jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung und räume keinen Anspruch auf Nutzungsmöglichkeiten ein, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprächen. Dem Gebäudesektor komme für den Ressourcen- und Klimaschutz angesichts seines Beitrags zu den Treibhausgasemissionen eine überragende Bedeutung zu. Gerade bei Neubauten habe es ein Bauherr in der Hand, das Gebäude so zu planen, dass seine Wünsche und Vorstellungen bestmöglich mit dem Staatsziel des Umweltschutzes in Einklang gebracht werden. Insofern folge aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums die Pflicht eines Bauherren, sein Vorhaben möglichst so zu planen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

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Dieser eingehenden und ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, warum es hier entgegen dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung allein auf die Unwirtschaftlichkeit der nach der EnEV bzw. dem EEWärmeG grundsätzlich erforderlichen Maßnahmen ankommen sollte. Dass es sich insoweit um einen Kurzschluss handelt, hat das Verwaltungsgericht eingehend und zutreffend ausgeführt. Die Argumentation des Klägers läuft demgegenüber letztlich darauf hinaus, dass die gesetzlich geforderten besonderen Umstände immer schon dann vorliegen, wenn dem Bauherrn kein Missbrauchsvorwurf zu machen wäre. Abgesehen davon, dass für einen solchen Fall eine Befreiung ohnehin nach allgemeinen Grundsätzen, wie sie etwa in § 242 BGB zum Ausdruck kommen, ausschiede, kann in einem solchen (Nicht-) Verhalten aber jedenfalls kein besonderer Umstand im Sinne des Gesetzes gesehen werden; dass der Normgeber Rechtsmissbrauch als Regelfall und den Verzicht auf ihn – d. h. regelkonformes Verhalten – als besonderen Umstand werten könnte, ist zumindest fernliegend. Mit diesen Überlegungen wird insbesondere der - ohne weiteres auf der Hand liegende - rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass praktisch immer eine Befreiung zu erteilen wäre, verzichte man auf besondere Umstände und stelle allein auf Wirtschaftlichkeit ab, vom Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

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Die zunächst auf § 25 EnEV bezogene Grundannahme des Verwaltungsgerichts, wonach sich eine fehlende Wirtschaftlichkeit nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift auf besondere Umstände des Einzelfalles zurückführen lassen müsse – beispielhaft hat es insoweit Topographie, Grundstückszuschnitt, Raumaufteilung und geplante Nutzung genannt –, ist auch nicht widersprüchlich oder unerfüllbar. Dies behauptet der Kläger auch nur, ohne es zu plausibilisieren. Dass diese Umstände die fehlende Wirtschaftlichkeit bedingen müssen und insofern selbstverständlich in eine entsprechende Berechnung eingehen, ändert hieran nichts. Das Gesetz verlangt damit vielmehr nur einen konkreten Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, lässt also gerade nicht schon ein bestimmtes Resultat genügen. Ein Widerspruch liegt darin ersichtlich nicht, ebenso wenig erschließt sich eine fehlende Erfüllbarkeit. Dass das Vorhaben des Klägers diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, reicht als Beleg jedenfalls nicht aus. Diese Tatsache ist insbesondere kein Grund, auf dieses gesetzliche Merkmal zu verzichten, wie es der Kläger mit seinem auf eine reine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung reduzierten Verständnis postuliert. Im Übrigen ist das Erfordernis einer Atypik dem Befreiungsinstrument ohnehin allgemein wesenseigen.

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Instruktiv dazu Rieger, in: Schrödter, BauGB – Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 26 m. w. N.

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Solche Besonderheiten hat das Verwaltungsgericht hier mit Recht nicht gesehen, sie werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Namentlich geht sein pauschaler Verweis darauf, dass Vorhaben weise zahlreiche Besonderheiten auf und diese seien alle im Gutachten aufgeführt, fehl. Das Gutachten zur EnEV beschränkt sich vielmehr explizit darauf, die Unrentabilität festzustellen und legt dabei zugrunde, dass diese einen Befreiungsanspruch (allein) begründe (BA 1 S. 4). Besondere Umstände als Grund hierfür untersucht es ausgehend von dieser (falschen) Prämisse konsequenterweise nicht. Dementsprechend unternimmt die Begründung des Zulassungsantrages auch gar nicht erst den Versuch, einzelne im Gutachten vermeintlich enthaltene Besonderheiten zu benennen.

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Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, eine Unrichtigkeit des Gutachtens zu unterstellen - auf das vom Verwaltungsgericht mit Recht für maßgeblich gehaltene Tatbestandsmerkmal geht dieses vielmehr nicht ein. Diese Tatsache ist im Übrigen auf Seite 15 des Urteilsabdrucks noch einmal ausdrücklich festgehalten. Für eine entsprechende Beweiserhebung war damit ebenfalls kein Raum – einen Beweisantrag hat der Kläger allerdings entgegen seiner Behauptung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2019 ohnehin nicht gestellt. Ebenso wenig musste das Verwaltungsgericht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers unterstellen – warum er meint, sich hiergegen gleich mehrfach verwahren zu müssen, erschließt sich jedenfalls aus den Entscheidungsgründen des Urteils nicht.

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Vorstehende Erwägungen gelten nach den auch insoweit überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts gleichermaßen für die begehrte Befreiung nach § 9 EEWärmeG. Über das vorstehend zu § 25 EnEV Ausgeführte hinausgehende Gesichtspunkte benennt der Kläger in diesem Kontext nicht, sondern wiederholt überwiegend wörtlich seinen Vortrag zu § 25 EnEV unter Bezugnahme auf den Inhalt der Begutachtung des Vorhabens nach dem EEWärmeG. Diese beruht indes gleichfalls explizit auf der (unrichtigen) Annahme, die Unrentabilität sei mit einem Befreiungsanspruch gleichzusetzen (BA 1 S. 57).

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2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Weitergehende, nicht bereits unter 1. erörterte Aspekte zeigt der Kläger mit seinem hierauf bezogenen Zulassungsvorbringen nicht auf, sondern verweist selbst lediglich auf seinen Vortrag zu den von ihm - zu Unrecht - gesehenen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise gerecht. Der Kläger wirft bereits keine konkrete Rechtsfrage auf. Er beschränkt sich vielmehr auf die Feststellungen, es sei „bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Befreiung erlangt werden kann. Es besteht eine erhebliche Unsicherheit bei der Auslegung der vorgenannten Vorschriften.“ bzw. „die Berufung wird dem erkennenden Gericht insgesamt die Gelegenheit geben, zu diesen grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen“. Welche konkrete(n) Rechtsfrage(n) damit gemeint sein soll(en), erschließt sich dem Vorbringen auch nicht mittelbar. Ebenso wenig offenbart sich ein Klärungsbedarf. Die Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts wird vielmehr nicht ernstlich argumentativ hinterfragt. Schließlich ist zu beachten, dass die Energieeinsparverordnung zum 1. Januar 2016 grundlegend novelliert worden ist. Dass die Klärung der von ihm aufgeworfenen „Fragen“ insoweit noch erforderlich wäre, spricht der Kläger nicht einmal an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt zum einen das vom Kläger im Zulassungsverfahren noch einmal betonte wirtschaftliche Interesse an den begehrten Befreiungen und zum anderen den Umstand, dass es um zwei Befreiungstatbestände von (unterschiedlichen) gesetzlichen Anforderungen geht.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.