Zulassung der Berufung gegen Mobilfunkmast-Baugenehmigung im Außenbereich abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Drittanfechtung einer Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast im Außenbereich abgewiesen hatte. Das OVG NRW verneinte sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit als auch eine grundsätzliche Bedeutung. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und Belange wie Orts-/Landschaftsbild oder Naturschutz vermitteln Nachbarn grundsätzlich keinen Drittschutz; maßgeblich ist das Gebot der Rücksichtnahme. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV und der standortbezogenen Sicherheitsabstände sind Gesundheitsgefahren regelmäßig nicht anzunehmen; eine Alternativenprüfung findet bauplanungsrechtlich nicht statt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Mobilfunkmast-Baugenehmigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Im Nachbarstreit gegen ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben vermittelt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB regelmäßig keinen subjektiven Drittschutz; die nachbarrechtliche Prüfung beschränkt sich auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Belange des Orts- und Landschaftsbilds (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sowie des Naturschutzes begründen im Regelfall keine nachbarlichen Abwehrrechte, sondern dienen dem öffentlichen Interesse.
Eine Alternativenprüfung findet im Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht statt; ist die Standortwahl gegenüber dem Nachbarn rücksichtnahmegerecht, kann dieser Abwehrrechte nicht aus dem Hinweis auf aus seiner Sicht bessere Alternativstandorte herleiten.
Bei Mobilfunkanlagen sind bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV und der nach BEMFV standortbezogen festgelegten Sicherheitsabstände regelmäßig keine unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder anzunehmen; pauschale Gesundheitsbefürchtungen genügen nicht für weitergehende Sachaufklärung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 2300/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen – als Gesamtschuldner – die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen legt die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die der Beizuladenden erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Juli 2021 mit der Nr. BA 37/21 aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben (Errichtung eines Mobilfunkmastes) verletze öffentlich-rechtliche Abwehrrechte der Kläger nicht. Die Kläger könnten sich von vornherein nicht darauf berufen, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben mangels Raum- bzw. Gebietsgebundenheit nicht nach § 35 Abs. 1 privilegiert sei. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wonach Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit u. a. Telekommunikationsdienstleistungen dienen, im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert sind, diene allein dem öffentlichen Interesse an einer geregelten baulichen Nutzung des Außenbereichs. Interessen privater Dritter, auch benachbarter Grundstückseigentümer, schütze diese Norm nicht. Soweit ein Nachbar Einwendungen gegen die Wahl des Standorts erhebe, beschränke sich die Prüfung darauf, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstalte. Der damit angesprochene Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermittele dem Nachbarn kein subjektives Abwehrrecht. Gleiches gelte für den Vortrag einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes in Gestalt einer Gefährdung der Fledermauspopulation durch den Betrieb der Anlage. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarlicher Hinsicht unbestimmt. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben rufe keine den Klägern unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Strahlenbelastungen seien nicht zu erwarten. Die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) konkretisiere insoweit die Reichweite des Nachbarschutzes. Die der Beigeladenen erteilte aktuelle Standortbescheinigung für das Vorhabengrundstück lege im Interesse des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern Sicherheitsabstände für den konkreten hier ausgewählten Standort fest. Danach sei in der Hauptstrahlrichtung ein Abstand von 19,93 m einzuhalten. Bei Wahrung der Sicherheitsabstände nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) würden die Vorgaben der 26. BImSchV beachtet. Bei der - hier gegebenen – Einhaltung der in der 26. BImSchV angeführten Grenzwerte sei regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass von gesundheitlichen Gefährdungen durch hochfrequente elektromagnetische Felder nicht auszugehen ist.
Auch aus der konkreten Platzierung der streitigen Anlage lasse sich keine die Unzulässigkeit der Anlage begründende Störqualität herleiten. Im Übrigen finde im Bauplanungsrecht ohnehin keine Alternativenprüfung statt. Ein Nachbar könne Abwehrrechte nicht daraus herleiten, dass er auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte verweise. Die von dem Vorhaben auf das klägerische Grundstück ausgehende optische Wirkung sei ebenfalls nicht rücksichtslos. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW, seien eingehalten.
Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, das Gericht habe die Grenzen hinsichtlich der Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu eng gezogen, als es § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als allein dem öffentlichen Interesse an einer geregelten baulichen Nutzung des Außenbereichs dienend angesehen habe. Sie meinen, Interessen privater Dritter seien von dieser Norm ebenfalls geschützt. Sie hätten bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass aus dem Leitgedanken des § 35 BauGB, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, folge dass die Beklagte zu prüfen gehabt hätte, ob dem Bauherrn ein Ausweichen auf den Innenbereich hätte zugemutet werden können. Der Schutz vor Zersiedelung des Außenbereichs, beinhalte "(zumindest untergeordnet)" das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht auch im Rahmen der hier vorliegenden Drittanfechtung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der genannten Privilegierung vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall, weil ein Ausweichen auf den Innenbereich ohne Weiteres möglich gewesen wäre und die Möglichkeit bestanden hätte, den bereits im Außenbereich vorhandenen Mobilfunkmast der Telekom zu nutzen.
Wie allerdings bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, beschränkt sich die Prüfung, ob ein Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtliche Abwehrrechte verletzt, auf die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort – wie hier - für den Nachbarn zumutbar sind, muss dieser die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 – 7 B 1182/07 -, BRS 71 Nr. 132 = juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 22. November 2021 – 9 CS 21.2520 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das diesbezügliche Vorbringen der Kläger zu Alternativen nicht an.
Dass das von der Beigeladenen für die Errichtung des Mobilfunkmastes genutzte Grundstück im Eigentum der Beklagten steht und offenbar an die Beigeladene verpachtet worden ist, ist für die Bewertung der Sach- und Rechtslage unbeachtlich, wie die Zulassungsbegründung auf Seite 3 insoweit zutreffend selbst hervorhebt.
Die Kläger machen ebenfalls ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass von dem Betrieb des Mobilfunkmastes sehr wohl schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgingen. Es habe zwar "am Rande" thematisiert, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV möglicherweise überholt seien, es jedoch unterlassen, hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte datierten aus August 2013 und seien "offenkundig nicht mehr aktuell"; dies stelle das Gericht der Sache nach auch fest, wenn es ausführe, dass in der Wissenschaft unter Vorsorgegesichtspunkten teilweise eine Herabsetzung der Grenzwerte befürwortet werde. Sie hätten damit Anlass zu der Befürchtung, dass die von dem Mobilfunkmast ausgehende elektromagnetische Strahlung zu Gesundheitsschädigungen führen könne. Hierüber hätte zumindest weitergehend Beweis erhoben werden müssen.
Mit diesem Vorbringen legen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht "am Rand" thematisiert, dass die Grenzwerte der 26. BImschV überholt seien, weil in Teilen der Wissenschaft unter Vorsorgegesichtspunkten eine Herabsetzung der Grenzwerte gefordert werde. Vielmehr hat es auf Seite 9 f. des Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 – überzeugend ausgeführt, entgegen der Auffassung der Kläger könnten hinsichtlich der Immissionen durch Strahlen die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte als Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt werden. Denn es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen unzureichend seien und der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht genügten. Die Kläger machten insoweit lediglich pauschal Gesundheitsgefahren geltend, hätten aber keine Berichte oder andere Unterlagen zum "Nachweis" von Gesundheitsschädigungen durch elektromagnetische Strahlung von Mobilfunkanlagen bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV vorgelegt. Diese Auffassung entspricht der aktuellen Rechtsprechung.
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2021 – 4 A 10.19 -, NVwZ 2021, 1615 = juris Rn. 46, und BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 22 CS 22.711 -, juris Rn. 30 bis 44, beide m. w. N.
Konkrete Anhaltspunkte, dass bzw. warum die Grenzwerte der 26. BImschV dessen unbeschadet aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident verfassungsrechtlich untragbar geworden sein sollte,
vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 22 CS 22.711 -, juris Rn. 33 m. w. N.,
zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 A 2253/16 -, BRS 86 Nr. 15 = juris Rn. 19 und vom 18. Oktober 2022 – 2 A 1730/22 -, juris Rn. 2.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.
Die Frage,
„Kann aus dem Leitgedanken des § 35 BauGB, dass der Außenbereich größtmöglichst zu schonen ist, in Ausnahmefällen, vor allem wenn es objektiv für den Bauherrn einen gleich oder besser geeigneten Standort für sein Vorhaben an einer für den Nachbarn weniger belastenden Stelle gibt, auf eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme abgestellt werden?“
ist aufgrund der genannten aktuellen Rechtsprechung schon zu verneinen. Abgesehen davon legt die Zulassungsbegründung auch nicht weiter dar, dass bzw. warum hier ein "Ausnahmefall" vorliegen sollte, zumal sie – außer der (nicht weiter substantiierten) Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die in diesem Zusammenhang das Darlegungserfordernis verfehlt - lediglich ausführt, die Beigeladene sei "nicht zwingend" auf den gewählten Standort angewiesen. Im Übrigen ist die Frage in dieser Form einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Es ist nämlich eine Frage des Einzelfalls, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben ist, die das Verwaltungsgericht hier im Übrigen zutreffend verneint hat.
Für die Annahme der Klärungsbedürftigkeit bzw. -fähigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO reicht es nicht aus, dass die Frage aus Sicht der Kläger "von besonderer praktischer Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist".
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und auch nicht in besonderer Weise zur Sachaufklärung oder sonst zur Förderung des Verfahrens beigetragen haben.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG; in Orientierung an Ziffer 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) erscheint das Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Abwehranspruch unter Berücksichtigung der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen mit 15.000 Euro, als einem Betrag im mittleren Bereich des in Ziffer 7a für Nachbarklagen vorgesehenen Streitwertwertrahmens von 7.500 Euro bis 20.000 Euro, angemessen bewertet..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).