Zulassungsantrag zur Berufung im BVFG‑Verfahren wegen Sprachkenntnissen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer BVFG‑Klage wegen fehlenden Nachweises des Spracherwerbs. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht vorlagen. Das Verwaltungsgericht durfte auf unmissverständliche Angaben im Sprachtestprotokoll abstellen; bloße Vermutungen über Übersetzungsfehler und unzureichender Vortrag genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen. Weitergehende Amtsermittlung war ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen; bloße Vermutungen oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Ein Verwaltungsgericht kann auf unmissverständliche, im amtlichen Protokoll dokumentierte Angaben eines Beteiligten abstellen, wenn dieser bzw. sein Bevollmächtigter diese Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht aufklärt.
Die Möglichkeit einer fehlerhaften Übersetzung oder ein sprachlicher Missverständnis begründet für sich genommen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit protokollierter Angaben.
Eine weitergehende Amtsermittlungspflicht oder eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn Kläger nicht darlegt, wie das Gericht in dessen Abwesenheit konkret und zielführend weiter hätte aufklären können.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2176/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger zu 1), auf den es insoweit entscheidend ankomme, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht erfülle. Zwar habe das Gericht erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger zu 1) beim Sprachtest gezeigten aktiven Sprachkenntnisse nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügten. Der Kläger zu 1) habe jedoch selbst während dieser Anhörung angegeben, dass ihm Deutsch außerhalb des Elternhauses in der Schule und selbständig mit Lehrstücken "vermittelt" worden sei. Als Kind habe er zu Hause lediglich Russisch "erlernt", mithin fehle es an der familiären Vermittlung seiner Sprachkenntnisse. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses unmissverständlichen, im Sprachtestprotokoll befindlichen dienstlichen Vermerks zu zweifeln, da weder der Kläger zu 1. noch sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen seien, um die dokumentierte Äußerung aufzuklären oder entsprechende Anträge zu stellen.
Hiergegen wird im Zulassungsantrag vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe nicht von unmissverständlichen "Angaben" ausgehen können. Denn aus dem Sprachtestprotokoll ergebe sich nicht einmal, ob der Kläger die deutsche Sprache nur außerhalb der Familie "gelernt" habe oder ob er sie innerhalb der Familie gesprochen und außerhalb der Familie, was normal ist, "gelernt" habe. Es sei inzwischen mehrfach nachgewiesen und dem Gericht bekannt, dass durch die Benutzung der russischen Sprache bei der Befragung in diesem Teil des Sprachtestes das Missverständnis "Lernen" und "Sprechen" aufkomme. Im Russischen würden dafür verschiedene Worte benutzt. Im vorliegenden Verfahren sei es nicht allein auf diese Angaben angekommen, da der Kläger bereits im Antrag ausreichende Angaben über seine Sprachkenntnisse gemacht habe. Das Gericht könne bei der Beurteilung eines Sachverhalts nicht nur auf eine "dienstliche" Äußerung eingehen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Kläger diese Angaben selbst gemacht habe.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Prozessbevollmächtigte zu den Angaben beim Sprachtest vorgetragen, der Kläger habe nicht erklärt, dass er die deutsche Sprache alleine außerhalb der Familie gesprochen habe, er habe erklärt, dass er die deutsche Sprache außerhalb der Familie gelernt habe. Im Russischen gebe es keinen Unterschied zwischen erlernen und gelernt. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass der von der Beklagten eingesetzte Übersetzer eine fehlerhafte Übersetzung vorgenommen habe, so dass vom Kläger verstanden worden sei, wo er die deutsche Sprache erlernt habe. Wäre er gefragt worden, ob er in der Familie Deutsch gesprochen hätte, was auf Russisch völlig anders formuliert werden müsse, hätte er naturgemäß dasselbe wie im Antrag angegeben. Aus der Tatsache, dass die Tochter angegeben habe, sie habe vom Vater keine Sprachkenntnisse vermittelt bekommen, jedoch von ihrer Großmutter, könne geschlossen werden, dass diese natürlich auch ihrem Vater deutsche Sprachkenntnisse vermittelt habe. Damit habe der Kläger ausreichend und rechtzeitig dargelegt, dass das Sprachtestprotokoll nicht richtig sein könne. Außerdem habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob das Sprachtestprotokoll für die Beurteilung der Sprachkenntnisse überhaupt herangezogen werden könne. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade dieser Teil des Sprachtestprotokolls, der substantiiert in Frage gestellt worden sei, richtig sein solle.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus nicht. Denn das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass die Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung durch Bedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Astana am 7. Oktober 1998, als Kind kein Deutsch erlernt zu haben, richtig waren. Bedenken gegen die Berücksichtigung der dort gemachten Angaben ergeben sich nicht aus dem Vortrag in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob das Sprachtestprotokoll für die Beurteilung der Sprachkenntnisse überhaupt herangezogen werden könne. Insoweit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob auf der Grundlage des absolvierten Sprachtestes ein aktives Sprachvermögen des Klägers zu 1. verneint werden könne. Daraus ergeben sich allenfalls Zweifel an der Bewertung der gezeigten Kenntnisse durch den Bediensteten der Botschaft, nicht jedoch an der Richtigkeit der von ihm festgehaltenen Erklärungen des Klägers zu 1..
Entgegen der Ansicht der Kläger haben ihre Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen, dass die Angaben des Klägers zu 1. bei der Botschaft zum Spracherwerb in der Kindheit falsch seien. Sie haben vielmehr im Schriftsatz vom 28. November 2003 und ebenso in der Antragsbegründung lediglich ausgeführt, "ist nicht auszuschließen, dass der von der Beklagten eingesetzte Übersetzer, dessen Kompetenzen nicht geprüft werden können, eine fehlerhafte Übersetzung vorgenommen hat, so dass vom Kläger verstanden worden ist, wo er die deutsche Sprache gelernt hat." Daraus ergibt sich weder die Behauptung, der Kläger habe entsprechende Angaben bei seiner Anhörung durch Botschaftsbedienstete nicht gemacht, noch der Kläger habe diese Frage falsch verstanden und deshalb falsche Angaben gemacht. Vielmehr wird lediglich vermutet, dass die Differenz der Angaben bei der Anhörung zu den Angaben im Aufnahmeantrag durch eine falsche Übersetzung zustande gekommen sein könnte.
Diese Vermutung ist aber nicht wahrscheinlicher, als die, dass die Angaben im Aufnahmeantrag, aus welchen Gründen auch immer, falsch sind. Auch der weitere Vortrag, "Aus der Tatsache, dass die Tochter angegeben hat, sie habe vom Vater keine Sprachkenntnisse vermittelt bekommen, jedoch von ihrer Großmutter, kann geschlossen werden, dass diese natürlich auch ihrem Vater deutsche Sprachkenntnisse vermittelt hat" enthält lediglich eine Vermutung. Zum einen hat die Tochter des Klägers zu 1) lediglich erklärt, sie habe Deutsch von ihrer Großmutter "nur verstehen" gelernt. Zum anderen ist ebenso denkbar, dass sie Deutsch nicht von dem Vater gelernt hat, weil dieser die deutsche Sprache nicht beherrschte. Die auch von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht bestrittene Tatsache, dass die Tochter des Klägers zu 1), die am selben Tag von demselben Bediensteten der Beklagten angehört worden ist, die Frage zum Erlernen der deutschen Sprache als Kind richtig verstanden hat, spricht ebenfalls eher dafür, dass der Kläger zu 1) diese Frage ebenfalls verstanden hat, so dass von der Richtigkeit seiner Antwort auszugehen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der Ladung darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung verbunden mit einer Anhörung gerade auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Sprachkenntnissen empfohlen werde. Daraus ergab sich für die Kläger, dass zu der Sprachkompetenz und zum Erwerb der Sprachkenntnisse ergänzende Darlegungen denkbar seien. Da weder die Prozessbevollmächtigten der Kläger noch der Kläger zu 1) am Termin teilgenommen haben, ist weiterer, ausreichend substantiierter Vortrag nicht erfolgt. Eine eigene Aufklärung seitens des Gerichts kam nicht in Betracht, da insbesondere Zeugen und konkrete Beweisthemen nicht benannt worden waren. Der im Aufnahmeantrag genannte Zeuge war nicht zum Spracherwerb und den Sprachkenntnissen benannt worden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der in der Antragsbegründung weiter gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Nichtberücksichtigung der Amtsermittlungspflicht nicht gegeben ist. Insoweit wird lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte, wenn ihm die Angaben im Antrag im Hinblick auf das Sprachtestprotokoll nicht ausreichend erschienen seien, zumindest weiter ermitteln müssen. Es wird jedoch in keiner Weise dargelegt, wie und auf welche Weise das Verwaltungsgericht in Abwesenheit des Klägers zu 1) weiter hätte aufklären können.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).