Berufungszulassung abgelehnt: Pferdepensionsstall im Außenbereich nicht privilegiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Verpflichtung auf Genehmigung eines Stallgebäudes nebst Nebenanlagen. Er machte allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das OVG verneinte eine ausreichende, an den tragenden Gründen orientierte Darlegung und sah weder die Annahme fehlender landwirtschaftlicher Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB) noch das Entgegenstehen öffentlicher Belange aus dem Landschaftsplan als ernstlich zweifelhaft an. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht hinreichend dargelegter ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt und schlüssige Gegenargumente aufzeigt.
Ernstliche Zweifel liegen in der Sache nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitere Sach- und Rechtsprüfung bejaht werden kann.
Die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt einen auf Dauer angelegten, nachhaltigen und lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb voraus; bei Tierhaltung ist zudem erforderlich, dass das Futter überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 201 BauGB).
Bei Nebenerwerbsbetrieben sind an die Prognose der Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere kommt der dauerhaft gesicherten Flächengrundlage (Eigentum/Pacht) und der objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit erhebliches Gewicht zu.
Auch bei (unterstellter) Privilegierung können einem Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange, insbesondere aus den Festsetzungen eines wirksamen Landschaftsplans (z.B. Bau- und Versiegelungsverbote im Landschaftsschutzgebiet), nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegenstehen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 8704/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück S. 00 in L. , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 zu genehmigen,
hilfsweise eine Bebauungsgenehmigung für eine Stallanlage auf dem Grundstück zu erteilen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben des Klägers stelle keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Umstand, dass der Kläger nach der beantragten Bebauung des Flurstücks 000 keinerlei eigene Flächen als Futtergrundlage vorzuweisen habe, spreche gegen die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens, so dass die von der Landwirtschaftskammer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeiten zur Betriebserweiterung und damit einer dauerhaften Konkurrenzfähigkeit des Betriebes zu Recht bestehen dürften. Die Kammer teile zudem die Bedenken der Beklagten gegen die persönliche Eignung des Klägers als Betriebsführer des geplanten Pensionspferdebetriebes. Ihm fehle eine spezifische für diesen Beruf qualifizierende Ausbildung. Außer der vorgetragenen Mitarbeit bei seinem Vater habe er lediglich einen einschließlich Prüfung viertägigen Lehrgang speziell zur Sachkunde „Pferdehaltung“ und „Transportbefähigung für Pferde“ besucht. Seine Lehre als Landmaschinenschlosser könne hinsichtlich Tierhaltung und Flächenbewirtschaftung nicht als fachliche Qualifizierung angesehen werden. Auch seine bis 2011 wohl im Fernverkehr ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer, die er – wie vorgetragen – derzeit nur noch im Rahmen von Tagestouren ausübe, beinhalte keine Qualifikation für eine Tätigkeit als Betriebsführer eines Pensionspferdebetriebes. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplanes der Beklagten (Stand: 22. Mai 2014) im Rahmen der in der Entwicklungskarte sowie den textlichen Darstellungen niedergelegten Entwicklungsziele in einer Weise, die selbst bei Vorliegen einer Privilegierung des Vorhabens zu einem Entgegenstehen des öffentlichen Belangs führen würde.
Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinne gegen die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils begründen würde.
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Entscheidung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Es gehe nicht um die Gründung eines „geplanten“ Landwirtschaftsbetriebs, sondern um ein Vorhaben für den seit 1929 bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, den sein Großvater als Geflügelzuchtbetrieb gegründet, sein Vater in einen Pferdezucht- und Pferdepensionsbetrieb umgewandelt und den er selbst 1996 übernommen und weiter betrieben habe.
Soweit der Vortrag auf die Behauptung zielt, der Kläger habe selbst den Betrieb seines Vaters seit 1996 als Pferdezucht- und Pferdepensionsbetrieb als landwirtschaftlichen Betrieb, also (auch) eigener Futtergrundlage weitergeführt, sprechen gegen deren Richtigkeit – neben dem Umstand, dass jeglicher Nachweis für eine solche Betriebsführung seines Vaters fehlt – schon die Feststellungen im Verfahren betreffend den Abriss diverser Gebäude auf den Flurstücken 350/351 und deren nachträgliche Legalisierung.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2009
– 10 B 750/09 – (Verfahren gleichen Rubrums), S. 5 des amtlichen Umdrucks.
Anlässlich des Ortstermins der Beklagten am 19. März 2008 gab der Kläger an, er habe die Grundstücke (351 und 350) mit dem Wochenendhaus und den im Kataster eingezeichneten Nebengebäuden von seinem Vater erworben. In letzter Zeit habe er Sanierungen an den bestehenden Gebäuden vorgenommen. Mit dem im hinteren Bereich der Flurstücke liegenden Reitstall habe er nichts zu tun. Der Betreiber des Reitstalles (acht Pferde) sei Herr B. T. . Im Weiteren erklärte er im November 2008 gegenüber der Beklagten, nun einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gegründet zu haben (Schafzucht). Auch in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer - Kreisstelle W. - vom 22. Januar 2009 ist ausgeführt, der Kläger habe angegeben, dass sein Vater an dem Standort C. 000 eine Landwirtschaft betrieben habe. Der Kläger selbst sei bisher nicht landwirtschaftlich tätig, die Flächen und Gebäude seien verpachtet und in Fremdnutzung gewesen. Darauf deutet auch der Pachtvertrag, den der damalige Pächter, Herr T. , im Rahmen der Abklärung der Legalisierungsmöglichkeit der Nutzung der Flurstücke 350/351 und deren Aufbauten durch die „X. -Ranch (Pferde & Rinderzucht)“ vorgelegt hat. Dieser datiert auf den 1. Januar 1999 und erfasste neben den genannten Flurstücken auch das Vorhabengrundstück (Flurstück 000) sowie weitere Grundstücke, die der Kläger heute als Nachweis für eine ausreichende Futtergrundlage für den vorgestellten Betrieb anführt. Der Pächter, Herr T. , betrieb auf dieser Grundlage nach den Ermittlungen der Beklagten eine der Pflege und Erhaltung des „Cowboy“-Brauchtums dienenden Reiterhof, auf dem unter anderem das Westernreiten angeboten und praktiziert wurde. Beim Verpächter sollen nach den vorgelegten Unterlagen laut einem Zusatzblatt zum Pachtvertrag hinsichtlich der Flurstücke 350/351 danach verblieben sein: die Nutzung für den Garten, der zwei Garagen und des Hauses, sowie der Flächen, die in der Liegenschaftskarte (Flur 00 Parzelle 350/351) durch schraffierte Fläche gekennzeichnet seien. Der Pächter pachtete auf den Grundstücken demnach u. a.
9 Pferdeboxen, 1 Reitstall, 4 Strohlager, 1 Maschinenschuppen, einen Aufenthaltsraum und 4 Unterstände auf den umliegenden Wiesen. Auch der von dem Kläger zur Wirtschaftlichkeitsberechnung beauftragte Dipl.-agr.-Ing. M. führt in seiner (ergänzenden) Stellungnahme zu einem Gutachten vom 12. August 2010 zum Sachverhalt aus, der Kläger betreibe seit 2008 eine Pferdehaltung auf der Hofstelle, die vorher verpachtet gewesen sei. Gemeint war damit ersichtlich das Anwesen auf den und die Nutzung der Flurstücke 350/351. Bei der im Gutachten ersichtlich versehentlich genannten Anschrift für die Hofstelle „Z. Straße 9 bis 11“ handelt es sich um eine Wohn-/Geschäftsadressen in Ortslage. Der Kläger wohnt hier und unterhält dort (wohl auch weiterhin) einen Kiosk, der in den Verwaltungsvorgängen Erwähnung findet. Unabhängig davon spricht gegen die eingangs angeführte Behauptung des Klägers ebenfalls, dass wesentliche Teile der als ausreichende Futtergrundlage angeführten Pachtflächen erst in jüngster Zeit angepachtet wurden.
Im Übrigen fehlen in der Zulassungsbegründung hinreichende Darlegungen dazu, dass und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtum relevant sein sollte. Eine solche Darlegung war hier umso mehr veranlasst, als das Verwaltungsgericht seine Entscheidung entgegen der nicht weiter erläuterten Darstellung in der Zulassungsbegründung nicht entscheidungstragend darauf gestützt hat, dass der „Neubau eines Stallgebäudes als Ersatz für ein abzureißendes Stallgebäude für 4 Pferdeboxen und zwei überdachte Strohlager“ eine Neugründung darstellt. Das Verwaltungsgericht spricht ausdrücklich von „dem Vorhaben" und knüpft damit an den Genehmigungsgegenstand an. Entscheidend für die Frage, ob die beantragten baulichen Anlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollen, ist aber nicht, ob die Pferdehaltung, die der Vater des Klägers betrieben haben soll, seinerzeit noch landwirtschaftlich betrieben wurde, sondern ob dem Betrieb, wie er zur Genehmigung gestellt wird, eine solche Qualität (noch) zugesprochen werden kann. Nur dann bestünde eine Anknüpfung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bzw. – ausgehend von dessen Wirksamkeit – eine Übereinstimmung mit den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 51 H („Y. /Grenzweg“), der das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft festsetzt.
Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das von dem Kläger für das Vorhabengrundstück mit Bauantrag vom 2. Januar 2012 zur Genehmigung gestellte Vorhaben (Neubau eines Stallgebäudes, Errichtung einer Mistplatte und eines Reitplatzes, Errichtung der erforderlichen Stellplätze nach VV BauO NRW) keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene, sind auch nicht mit Blick auf die Ausführungen des Zulassungsantrags zur Fachkunde des Klägers veranlasst. Auch insoweit fehlt es an der näheren Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine spezifische Organisation, erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und setzt voraus, dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handelt. Für die Tierhaltung, einschließlich eines Pferdepensionsbetriebs, ist dabei zugleich nach § 201 BauGB gefordert, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ob ein Betrieb auf Dauer lebensfähig ist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs sprechen, ihrerseits zu gewichten. Die (rechtlichen) Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind, sind aufgrund einer betriebstypischen Betrachtungsweise zu bestimmen. Sie sind abhängig von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe und den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird, und wechseln von Betriebsart zu Betriebsart. Da die landwirtschaftliche Privilegierung voraussetzt, dass dem städtebaulich belastenden Eingriff in den Außenbereich eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit gegenübersteht, sind insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben an die Feststellung der Nachhaltigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Dabei haben die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung und der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, eine gewichtige Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Beständigkeit des Vorhabens.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 -, BRS 79 Nr. 111 = juris Rn. 7, und vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 = BRS 67 Nr. 95 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 2 A 1034/11 -, S. 5 des amtl. Umdrucks.
Danach ist für die Annahme eines (privilegierten) landwirtschaftlichen Betriebs unter anderem erforderlich, dass der Betrieb über die zur Annahme einer hinreichenden Futtergrundlage erforderlichen Flächen - als Eigentums- oder Pachtflächen - dauerhaft gesichert verfügen muss diese und von dem Betriebsinhaber „nachhaltig bewirtschaftet werden“.
Bei der Pensionspferdehaltung ist zugleich zu beachten, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Pensionspferdehaltungsbetriebe tragen damit die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 -, juris Rn. 9.
Dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den genannten Vorgaben die erforderliche Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung des Pferdepensionsbetriebes, dem die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben dienen sollen, verneint hat, ist auch in Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat das Verwaltungsgericht die angeführte fehlende spezifisch für diesen Beruf qualifizierende Ausbildung in Würdigung der Gesamtumstände, namentlich der Genese der Planung, als ein gewichtiges Indiz für seine negative Prognose verstanden, die im Zusammenwirken mit den Bedenken gegen die Nachhaltigkeit des Betriebes, die sich daraus ergeben, dass die Futtergrundlage allein auf gepachteten Flächen erfolgen soll, der Einordnung des Betriebes als Landwirtschaft entgegenstehe. Dabei hat das Verwaltungsgericht anders als der Zulassungsantrag meint – die Fähigkeit des Klägers, mit Pferden artgerecht umzugehen und diese zu versorgen, nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern den Nachweis einer spezifischen Qualifikation für eine Tätigkeit als Betriebsführer von Pensionspferdebetrieben vermisst. Dabei hat es auch die vorgetragene, in der Sache aber nicht überprüfbare Mitarbeit, bei seinem Vater in die Wertung mit einbezogen. Dass der viertägige Lehrgang speziell zur Sachkunde „Pferdehaltung“ und „Transportbefähigung für Pferde“ schon seinen Inhalten nach nur eine eingeschränkte – auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der Pferdehaltung und des -transports fokussierte – Fachlichkeit vermittelt, ergibt sich aus den angeführten Lehrinhalten und der begrenzten Zeit. Die Betriebsführung einer Pensionspferdehaltung erfordert indes, um eine Nachhaltigkeit und Realisierbarkeit der vorgestellten Gewinnabsicht zu gewährleisten, weitergehende Fähigkeiten und Kenntnisse auch zur Betriebsführung und zur Flächenbewirtschaftung.
Davon ausgehend ist auch unerheblich, ob der Kläger den Kurs und die Prüfung auf Anraten der Landwirtschaftskammer NRW - Bonn - absolviert hat. Der Zulassungsvortrag bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW - Bonn - vom 21. November 2012. In dieser wird allerdings (nur) ausgeführt, es sei keine Frage des Umfangs der Pferdehaltung oder des Verhältnisses der Einkünfte aus Landwirtschaft zu sonstigen Einkünften des Bauherrn, ob Pferde fachgerecht gehalten werden könnten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Kläger in den letzten Jahren bereits Pferde gehalten und der zuständige Kreisveterinär bescheinigt habe, dass diese Haltung keine Beanstandung ergeben hätte.
Wenn es in der Stellungnahme dann allerdings weiter heißt, für den Nachweis der fachlichen Qualifikation sei es ausreichend, wenn ein Landwirt sich die praktischen Fähigkeiten im Lauf der Jahre angeeignet und sie durch praktische Ausübung unter Beweis gestellt habe, ist damit indessen zu den konkreten Besonderheiten des vorliegenden Falls nichts gesagt. Denn die Angaben des Klägers, er habe ununterbrochen den Pferdepensionsbetrieb seines Vaters mit zwei Pferdeställen (ein Stall für 10 Großpferde und ein Stall für 4 Großpferde) weitergeführt sind nach Maßgabe der Einlassungen des Klägers im gesamten, seit 2008 laufenden Verfahren allenfalls eingeschränkt glaubhaft. Denn danach hat der Kläger nicht - wie im Zulassungsantrag angeführt - allein den Stall mit 4 Boxen und zwei Wiesen von November 2003 bis Oktober 2008 verpachtet. In Tatsachen gründende Anhaltspunkte, dass der Kläger dessen unbeschadet in nennenswerten Umfang in der Zeit vor 2008 Pferde als Pensionspferde auf eigener Futtergrundlage gehalten hätte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz zu entnehmen. Davon ausgehend ist auch die eher zurückhaltende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW - Kreisstelle W. - vom 11. September 2013 zu verstehen, dass dem Kläger „eine gewisse Eignung als Betriebsführer nicht gänzlich abzusprechen“ sei, zumal die vom Kläger behauptete Betriebsführung durch Vater und Großvater der Landwirtschaftskammer unbekannt geblieben ist. Ein uneingeschränktes Votum, wie es der Zulassungsantrag behauptet, hat die Kreisstelle damit gerade nicht abgegeben. Im Gegenteil, sie verweist darauf, dass aus Sicht der Fachberatung Pferdehaltung der Landwirtschaftskammer NRW dringend angeregt werde, dass der Kläger im eigenen Interesse eine fachliche Ausbildung absolviere, da die fachlichen Anforderungen an einen Pferde haltenden Betrieb heute sehr komplex seien. Im Weiteren nimmt die Kreisstelle W. betreffend die Punkte „Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebes – Ausreichende Flächenausstattung“ auf die bisherige Stellungnahme vom 19. September 2012 Bezug; bis heute lägen keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Ergebnis blieben danach die Bedenken gegen die Privilegierung des Vorhabens bestehen. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die Lehre zum Landmaschinenschlosser entscheidende Fähigkeiten zur Tierhaltung und Flächenbewirtschaftung im Rahmen eines Pferdepensionsbetriebes vermitteln sollte.
Bei diesem Befund ist auch dem Umstand, dass der Kläger aus den Mitteln der EU Betriebsprämien erhalten hat, keine relevante Indizwirkung beizumessen. Insbesondere lässt der vorliegende Bescheid vom 22. Januar 2013 nicht erkennen, auf der Grundlage welcher konkreten Betriebsbeschreibung die Prämie gezahlt wird. Hierzu gibt auch der Zulassungsantrag keine Auskunft.
Berücksichtigt man zudem, dass die Pachtdauer der als Nachweis ausreichender Futtergrundlage vorgestellten Flächen ursprünglich im Wesentlichen auf ein Jahr beschränkt war, stärkt auch dies die Argumentation des Verwaltungsgericht, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung der erforderliche Nachweis für einen (allein) privilegierten nachhaltigen landwirtschaftlichen Betrieb nicht geführt worden ist. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, ohne dass es darauf entscheidungstragend ankäme, dass dem Bauantrag eine spezifizierte Darstellung des behaupteten „bereits seit 2008 stattfindenden Pensionspferdebetriebes, um dessen Verlegung und Erweiterung es gehen sollte, nicht enthält. Auch der Zulassungsantrag schweigt sich dazu aus. Dieser fände im Übrigen ohne (formell und materielle) baurechtliche Absicherung statt; die in einem Antrag aus Februar 2009 für den Betrieb einer Pferdepension dargestellten Gebäude sind nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugleich Gegenstand der Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 25. März 2009, deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht mit rechtkräftigem Urteil 19. August 2010 – 11 K 2468/09 -, festgestellt hat.
Vgl. zur (fehlenden) Genehmigungslage der gesamten Gebäude bereits: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 10 A 750/09 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend die Klageanträge mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplans der Beklagten (Stand: 22. Mai 2014), und zwar in einer Weise, die selbst bei Vorliegen einer Privilegierung des Vorhabens zu einem Entgegenstehen des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB führe. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dezidiert unter Heranziehung der einschlägigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Landschaftsplans ausgeführt.
Die Entwicklungsziele des Landschaftsplanes gäben als räumliche Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Allgemein solle nach der Zeichenerklärung des Landschaftsplanes für das grün unterlegte Zeichen 1.1.1, also auch im Bereich des Vorhabens, die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft erreicht werden. Für alle Flächen unter Landschaftsschutz gelte gemäß Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes unter anderem das Verbot, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW zu errichten oder zu verändern, deren Nutzung zu ändern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen (a), Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die charakteristische Bodengestaltung auf andere Weise zu verändern (f) oder Straßen, Wege und Parkplätze anzulegen (h). Nach den konkreten Entwicklungszielen solle darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „A. Berg/A. Bruch“ (Textliche Darstellung II 2.2.2), in dem auch das Vorhabengrundstück liege, die abwechslungsreiche Bruchlandschaft mit Wiesen und Äckern, Wald, Einzelbäumen und prägenden Baumreihen in der Niederterrasse und einem zusammenhängenden Waldgebiet auf der vom Gletscher überfahrenen Endmoräne des A. Bergs erhalten bleiben sowie eines der attraktivsten Erholungsgebiete am Rande eines dicht besiedelten Raumes bewahrt werden. In den Erläuterungen sei - soweit hier von Interesse - festgehalten, das A. Bruch mit dem A. Berg stelle für viele L. Bürger ein Erholungsgebiet dar. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des genannten Landschaftsplanes seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in dem genannten Bereich durch das Vorhaben vorgesehene Versiegelung von Flächen durch Bebauung unter anderen mit dem beantragten Pferdestall mit Maßen von etwa 32 m mal 5 m widerspreche dem genannten Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen, die geplanten Stellplätze dem Verbot, Parkplätze anzulegen. Die Erläuterungen der Entwicklungsziele belegten, dass die Erhaltung der genannten Bereiche als Landschaftsraum gerade deswegen von besonderer Bedeutung sei, weil diese Teile eines zusammenhängenden Landschaftsgebietes seien. Ein solcher Zusammenhang habe aber im übrigen, dicht besiedelten Stadtgebiet der Beklagten Seltenheitswert und sei deshalb in gesteigerter Weise schutzwürdig. Insoweit zeige sich die Bebauung der vom Vorhaben benötigten Flächen als an sich unvereinbar mit dem Entwicklungsziel der Erhaltung bzw. Freihaltung des Landschaftsraums. Die schutzwürdigen Flächen im Stadtgebiet besäßen als knappes Gut einen gesteigerten Wert. Hinzu komme eine zu befürchtende Vorbildwirkung für weitere Pensionstierhaltungen in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes. Das Vorhaben des Klägers könne bei anderen Betrieben aufgrund des von der Landwirtschaftskammer erwähnten bestehenden Wettbewerbsdrucks entsprechende Bauwünsche auslösen. Solches würde einer Verwirklichung der Entwicklungsziele des Landschaftsplans entgegenstehen. Der aus einer solchen Entwicklung resultierende Flächenverbrauch im Bereich des zu schützenden Landschaftsraums lasse der Vermeidung des Beginns einer solchen Entwicklung erhebliche Bedeutung zukommen.
Dagegen wendet der Zulassungsantrag im Wesentlichen (nur) ein, der Landschaftsplan sehe die landwirtschaftliche Nutzung vor. Folgerichtig habe die Beklagte einige landwirtschaftliche Gebäude im betroffenen Landschaftsschutzgebiet genehmigt, u. a. zwei Reithallen für den Reitstall E. , einen Rinderstall für den Landwirt H. , ein Wohnhaus und eine Reithalle und eine Scheune für den N. hof, einen Rinderstall für den Landwirt Q. ; zwei Hallen für Gemüseanbau der Gärtnerei U. , eine Halle für den Landwirt P. und ein Wohnhaus mit Halle für einen seiner Söhne.
Eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterbleibt dabei ebenso wie eine Erläuterung der Einzelheiten der aufgeführten Referenzfälle; insbesondere ist dem Zulassungsvorbringen zur Vergleichbarkeit, namentlich hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht herausgestellten besonderen Grundstückslage des Vorhabengrundstücks, nichts zu entnehmen.
Ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Relevanz des Vorbringens nicht etwa schon aus sich heraus auf der Hand liegt. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich nicht etwa generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Dies erfordert eine Abwägung, bei der zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden muss. Im Einzelnen bestimmt sich allerdings das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch das der (entgegenstehenden) öffentlichen Belange anhand einer Bewertung des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 – -, NVwZ RR 1992, 401 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 A 2521/12 –, BRS 81 Nr. 230 = juris Rn. 16.
Danach macht der Zulassungsantrag auch nicht deutlich, dass dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von dem im Landschaftsplan statuierten Bauverbot zustehen könnte, die der Plan ausweislich der Verweisung auf einen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 9. September 1988 BML.NW.S. 1439/SMWLNW 791, Ziffer 4.9) selbst für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 BauGB für den Fall ins Auge fasst, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und dem Schutzweck nicht entgegensteht.
Dafür, dass die Beklagte als Untere Landschaftsbehörde mit Blick auf die vom Zulassungsantrag aufgeführten zugelassenen Bauvorhaben zu einer solchen Ausnahme schon unter dem Aspekt der Gleichbehandlung verpflichtet wäre, zeigt der Zulassungsantrag nichts Greifbares auf; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Der Reitstall E. firmiert laut seiner Internet-Webside unter der Anschrift „a. 00a, L. “. Das Anwesen liegt etwa 4,5 km von der (vermeintlichen) Hofstelle C1. 121, L. entfernt (www.xxx.de). Die Eheleute V. betreiben einen Milchbauernhof unter C. 69, L. , etwa 1,2 km entfernt (www.xxx.de); der N. (traditionsreiche Gaststätte, S. 3, in räumlicher Nähe zum Ponyhof G. , J.-straße 0) liegt 7 km entfernt; der Gemüsebauer Q. lässt sich unter P. N.-straße 00/W1. 00, L. , ausmachen; die Gebäude liegen 3,9 km entfernt. Die Hofstelle des Landwirts E. (www.xxx.com) liegt Am H. 22, mithin 3,1 km entfernt. Auch hinsichtlich des Baus eines Wohnhauses am S1. und des Hauses S2. 41 für den Forstwirt K. -X. führt der Zulassungsantrag zur Vergleichbarkeit der Grundstückssituation nichts Relevantes aus.
Die weitere Vorstellung des Zulassungsantrags, die Überplanung bebauter Grundstücke im Bebauungsplan 00 H habe dazu geführt, dass die im Plan für die Flurstücke 350/351 als Bestand verzeichneten Gebäude damit planungsrechtlich legalisiert worden seien, findet in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen keine Stütze. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche regelt allein die planungsrechtlich zulässige Nutzung. Zu überplanten Gebäuden enthält sie gerade keinerlei Regelung. Entsprechend unverständlich bleibt auch die Schlussfolgerung des Zulassungsantrags, „demgemäß“ bildeten das Wohnhaus des Klägers und die im Bebauungsplan eingezeichneten sonstigen Gebäude seine Hofstelle. Der Fallbezug wird auch nicht deutlich, soweit der Kläger sein Unverständnis zum Ausdruck bringt, dass die Beklagte die Ersetzung des ohne Baugenehmigung auf den Flurstücken 350/351 errichteten Pferdestalls mit 12 Pferdeboxen abgelehnt habe, weil hierdurch die vom Verwaltungsgericht beanstandete Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht in gleicher Weise zu verzeichnen sei. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den neu beschlossenen Flächennutzungsplan, der die Flächen der „Hofstelle“ in eine solche für Landwirtschaft umwidme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, der unter Ziffer 3.a) für gewerbliche Bauten eine Anknüpfung an den geschätzten Jahresnutzwert vorsieht.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.