Zulassungsantrag zur Berufung im Asylrecht wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein abweisendes Asylurteil; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Es fehle an der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG und an konkreten Anhaltspunkten für abweichende Tatsachenbewertungen. Zudem genügten die medizinischen Unterlagen nicht, um eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr bei Rückkehr zu begründen. Das Urteil wird damit rechtskräftig; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG abgewiesen; Urteil damit rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur, wenn sie eine obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder eine tatsachenrechtlich klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter, verlässlicher Anhaltspunkte (z. B. zuverlässige Informationen, Auskünfte oder Berichte), die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz von gegenteiligen Bewertungen in einem Berufungsverfahren abgelöst werden könnten.
Zur Begründung einer auf gesundheitlichen Risiken beruhenden Schutzbedürftigkeit müssen fachärztliche Befunde konkrete, nachvollziehbare Angaben zu Diagnosegrundlage, Symptomen, Schweregrad und den Folgen eines Behandlungsabbruchs enthalten; pauschale oder unkonkrete Atteste genügen hierfür nicht.
Lageberichte oder NGO-Publikationen sowie Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts begründen allein regelmäßig keine gegenteilige, für das Asylverfahren entscheidungserhebliche Gefährdungsbewertung; für eine abweichende Beurteilung sind konkretisierende und zuverlässige Quellen bzw. Anhaltspunkte erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5938/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und – fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2021 – 2 A 1318/21.A – juris Rn. 3 f. m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften und Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A -, juris Rn. 5 f. m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Mit der Frage
„Kann ein gesundheitlich eingeschränkter alleinstehender junger Mann im Zielstaat seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften, oder ist im Fall einer eingeschränkten eigenen Erwerbskraft vom Eintritt einer außergewöhnlichen Existenzgefährdung auszugehen“?
wird eine grundsätzliche Bedeutung im genannten Sinne schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist. Denn es hängt von der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung des Betroffenen und damit letztlich vom Einzelfall ab, ob er seine Erwerbskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen kann. Unabhängig davon ergibt sich aus der Zulassungsbegründung auch nicht, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Denn der Kläger setzt sich nicht konkret mit der auf aktuelle Erkenntnismittel und Rechtsprechung gestützten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S. 5 f. des Urteils) auseinander, trotz der äußerst schwierigen Lebensumstände in Sierra Leone könne ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann dort ein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften. Beim Kläger sei – auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände – ebenfalls davon auszugehen, dass er sich notfalls auch mit Aushilfstätigkeiten eine wirtschaftliche Existenz in Sierra Leone werde aufbauen können. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom ihm geltend gemachten psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus den insoweit im Klageverfahren vorgelegen ärztlichen Dokumenten und Bescheinigungen ergebe sich eine verminderte Arbeitsfähigkeit nicht; auch in der mündlichen Verhandlung habe er nicht den Eindruck hinterlassen, dass er aufgrund seiner vorgetragenen psychischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Hierbei sei auch insbesondere zu berücksichtigen, dass er dazu in der Lage gewesen sei, seinen Hauptschulabschluss zu machen, und seit dem 1. April 2022 eine Ausbildung zum Altenpfleger absolviere, auch wenn ihn nach seinen Angaben ein Betreuer der Jugendhilfe hierbei unterstützt habe. Denn er habe auf die Frage des Gerichts, ob seine Ausbildung auch in Bezug auf seinen gesundheitlichen Problemen gut laufe, spontan geantwortet, es sei zwar schwer, aber er bemühe sich. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass es dem arbeitsfähigen Kläger, der mit der Sprache und den Gepflogenheiten in Sierra Leona vertraut sei und dort sieben Jahre die Schule besucht habe, gelingen könne, sich aufgrund seines jungen Alters und seiner in Deutschland erworbenen Kompetenzen in Sierra Leone – jedenfalls mittelfristig – eine wirtschaftliche Existenz, notfalls durch Aushilfstätigkeiten, aufzubauen und zwar auch dann, wenn er keinen Familienanschluss mehr finden sollte. Ferner sei es ihm auch zumutbar, ggf. Leistungen aus den – überwiegend an die freiwillige Ausreise anknüpfenden – auch für Sierra Leona bestehenden Rückkehrprogrammen wie dem REAG/GARP-Programm in Anspruch zu nehmen. Aus den auf Seite 3 des Zulassungsantrags genannten und auszugsweise zitierten Erkenntnissen ergibt sich keine andere Bewertung der Lage, die den Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra Leone erwarten würde. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen eines bestimmten Staates bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2022 – 2 A 1003/21.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Oktober 2021 – 1 A 3110/20.A -, juris Rn. 21.
Die von der Zulassungsbegründung zitierten Passagen aus einem Länderbericht von amnesty international aus dem Jahr 2021 geben ebenfalls keine Veranlassung dazu, die Lage in Sierra Leone, anders zu beurteilen, als dies das Verwaltungsgericht gemacht hat.
Vgl. [zu Sierra Leone] auch BayVGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2023 – 9 ZB 22.30550 -, juris Rn. 7 f. , vom 16. September 2021 – 9 ZB 21.31330 –, juris Rn. 4, und vom 5. Februar 2021 – 9 ZB 21.30180 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Aus der Frage
„Weisen auch sich ergänzende Bescheinigungen eines Facharztes und eines Traumatherapeuten, die aufeinander bezugnehmen und eine Diagnose, die Grundlage der Diagnose, die Symptome der Erkrankung und die Folgen eines Behandlungsabbruchs bzw. einer Rückkehr beschreiben, zusammen mit den Angaben eines Klägers zu den Auswirkungen seiner Erkrankung, der Art und Weise einer Behandlung sowie seiner Befürchtung für den Fall einer Rückführung eine Gesundheitsgefahr in hinreichender Form i. S. der Grundsatzentscheidung des BVerwG, B. v. 26.07.2012 – 10 B 21/21 [richtig: 10 B 21/12] – nach“?
ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im genannten Sinne ebenfalls nicht. Sie ist in dieser allgemeinen Form – eine konkrete Krankheit wird nicht benannt – schon nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar. Unabhängig davon würde sie sich in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen. Denn der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit der (ausgehend von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 und vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 und 17.07 – jeweils juris Rn. 15) im Einzelnen begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts (S. 8 bis 10 des Urteils) auseinander, es mangele den vorgelegten Befundberichten der Fachärztin (K.) vom 2. März 2020 und 27. April 2022 an belastbaren und nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie zu der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1 G)“ gelangt sei. Zudem sei der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht dazu in der Lage gewesen, konkrete traumatisierende Ereignisse zu benennen, sondern habe lediglich allgemein die Belastungen im Zuge der schwierigen Familiensituation und der Reise nach Europa geschildert; unter anderem in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall des Klägers auch von dem, der dem von der Zulassungsbegründung angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2013 – 7 K 12.30245 – juris (dort insb. Rn. 24), zugrunde liegt, in dem der Kläger glaubhaft die Ursachen seiner PTBS schildern konnte. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend ferner moniert, dass die genannten fachärztlichen Bescheinigungen weder konkrete Aussagen zum Schweregrad der geltend gemachten Erkrankung des Klägers oder dazu enthielten, wie sich der Behandlungsverlauf darstelle oder welche konkreten Folgen im Falle eines Behandlungsabbruchs auftreten würden. Ähnliches gelte auch für die Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in Düsseldorf vom 21. Januar 2021, die zudem keine fachärztliche Einschätzung wiedergebe. Dem vorgelegten Medikationsplan der hausärztlichen Praxis vom 27. Juni 2022 lasse sich zwar entnehmen, welche Medikamente der Kläger verschrieben bekomme (bzw. bekommen habe), verhalte sich aber nicht zur Diagnose. Allen hinsichtlich der Erkrankung vorgelegten Unterlagen lasse sich zudem nicht entnehmen, dass die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung in einer solchen Ausprägung vorliege, die zu einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung führe, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlimmern würde.
Vgl. auch VG München, Urteil vom 14. November 2018 – M 30 K 17.43949 -, Rn. 24 ff.; nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 9 ZB 19.31225 -, juris; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – RN 14 K 18.31602 -, S. 19 ff., www.vgh.bayern.de.
Im Übrigen sind nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Verwaltungsgericht Minden (10 K 7000/17.A) vom 14. April 2021 (RK-1-516.80 E med. Asylanfrage Sierre Leone 2021) Neuroleptika und Antidepressiva, zu denen auch Trimipramin und Mirtazapin gehören, die der Kläger ausweislich des Medikationsplans vom 27. Juni 2022 verschrieben bekommt bzw. bekommen hat, in Sierra Leone grundsätzlich erhältlich.
Vgl. auch Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Verwaltungsgericht Regensburg (RN K 18.31782) vom 14. August 2020.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.