Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1765/02·08.07.2003

Zulassung der Berufung gegen Rücknahme eines Aufnahmebescheids (BVFG) abgelehnt

Öffentliches RechtVertriebenenrecht (BVFG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rücknahmebescheids nach BVFG wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Selbst bei nicht gegebener ursprünglicher Rechtsgrundlage hätte der Kläger Anspruch nach einer anderen BVFG-Norm, sodass der Bescheid nicht rechtswidrig bzw. die Rücknahme ermessensfehlerhaft ist. Art. 6 GG gebietet, die familiäre Bindung bei der Auslegung des Aufnahmeverfahrens zu berücksichtigen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da die Zulassungsgründe nicht vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe – etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzlicher Klärungsbedarf – substantiiert vorgetragen wird.

2

Ein Aufnahmebescheid ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die ursprünglich angenommene Rechtsgrundlage nicht zutraf, wenn die materiellen Voraussetzungen einer anderen einschlägigen BVFG-Vorschrift vorliegen; andernfalls kann die Rücknahme ermessensfehlerhaft sein.

3

Die Vorschriften des Vertriebenenrechts über das Aufnahmeverfahren sind mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 6 GG so auszulegen, dass einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch Ehegatten während des Verfahrens auf ungewisse Zeit getrennt würden.

4

Art. 6 GG lässt im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren keine differentierende Behandlung danach zu, ob die Ehe vor oder nach der Übersiedlung geschlossen wurde; die Schutzrichtung der Ehe gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung.

5

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn der Fall rechtliche Fragen von genereller Bedeutung aufwirft, die eine einheitliche höchstrichterliche Entscheidung erfordern.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ Art. 6 GG§ Art. 116 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 10928/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. September 1997 rechtswidrig ist. Dabei kann offen bleiben, ob der dem Kläger erteilte Aufnahmebescheid vom 13. August 1997 rechtmäßig war. Denn selbst wenn der Kläger, der - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - die materiellen Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben sollte und damit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht vorgelegen hätten, hätte er Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, so dass der Aufnahmebescheid lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt nicht rechtswidrig oder die Rücknahme des bereits erteilten Aufnahmebescheides jedenfalls ermessensfehlerhaft ist.

4

Vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 - 2 A 5286/00 -.

5

Unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG war und ist es dem Kläger nicht zumutbar, heute in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren und dort die (erneute) Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten. Denn seine Ehefrau, die unwidersprochen Deutsche im Sinne des Art. 116 GG ist, ist auf der Grundlage eines ihr erteilten Aufnahmebescheides zusammen mit ihrem gemeinsam Kind im April 1996 nach Deutschland übergesiedelt und hat seitdem hier ihren Lebensmittelpunkt begründet. Nach der Wertentscheidung von Art. 6 GG steht es grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Ist - wie im vorliegenden Fall - einer der Ehepartner Deutscher und lebt in Deutschland, so unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute grundsätzlich auch die Bestimmung, von welchem Zeitpunkt an das gemeinsame eheliche Leben in Deutschland seinen Mittelpunkt haben soll. Die Vorschriften des Vertriebenenrechts über das Aufnahmeverfahren sind deshalb in einer den Entschluss der Ehegatten zur Begründung ihres gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Deutschland respektierenden Weise dahin auszulegen, dass dem die Aufnahme begehrenden Ehegatten eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet dann nicht angesonnen werden kann, wenn die Eheleute dadurch während der Dauer des Aufnahmeverfahrens auf ungewisse Zeit getrennt leben müssten.

6

Vgl. Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 99; und 5 C 4.99 - BVerwGE 110,106,

7

Dabei spielt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung keine entscheidende Rolle, ob die Ehe erst nach der Übersiedlung eines Ehegatten nach Deutschland geschlossen worden ist oder bereits zuvor im Aussiedlungsgebiet bestanden hat. Art. 6 GG lässt für eine dahingehende Differenzierung keinen Raum. Die diesbezüglich im Zulassungsantrag angestellten vertriebenenrechtlichen Überlegungen gehen an der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 GG vorbei.

8

Ein im vorliegenden Zusammenhang noch bestehender grundsätzlicher Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte, ist nicht ersichtlich. Von daher ist der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).