Antrag auf Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 VwGO) zu BVFG/Art.6 GG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Feststellung grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO und rügten, die Auslegung von §6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG verstoße gegen Art.6 GG, weil Familienangehörige bereits als Aussiedler anerkannt seien. Das OVG hält die Begründung für nicht verallgemeinerungsfähig und stellt fest, dass die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG die Frage bereits geklärt hat. Art.6 GG beeinflusse die Prüfung der Vertriebeneneigenschaft nicht. Der Antrag wurde abgewiesen; Kosten und Streitwert festgestellt.
Ausgang: Antrag auf Feststellung grundsätzlicher Bedeutung (§124 VwGO) zu BVFG/Art.6 GG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO setzt die Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen, klärungsbedürftigen Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung voraus.
Art.6 Abs.1 GG (Schutz von Ehe und Familie) hat keinen Einfluss auf die materiell-rechtliche Prüfung der Vertriebeneneigenschaft nach dem BVFG.
Die Frage der Zugehörigkeit zum deutschen Volk ist für jeden Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Anerkennung eines Verwandten als Aussiedler bindet die Behörde nicht zugunsten anderer Verwandter.
Die bloße Behauptung einer unzumutbaren Gefährdung familiärer Bindungen und sprachlicher Besonderheiten ersetzt nicht die Formulierung einer konkreten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2062/94
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 32.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Kläger machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich in erster Linie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 -, wonach derjenige, welcher nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises ist, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Diese zentrale Bedeutung der Beherrschung der deutschen Sprache werde den Besonderheiten der deutschen Minderheit im allgemeinen und der des Klägers und seiner familiären Situation im besonderen nicht gerecht. Da die Eltern und die beiden Brüder des Klägers sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und "als Aussiedler anerkannt" seien, würden die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nachhaltig und unzumutbar verletzt. Es bestehe die Gefahr, daß bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung die Familienbande zerreißen würden.
Damit legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Mit der Grundsatzrüge muß, sofern wie hier Rechtsfragen angesprochen werden, eine in verallgemeinerungsfähiger Weise über den jeweiligen Einzelfall hinausgreifende, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage dargelegt werden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 -, NWVBl. 1996, 104, 105.
Eine konkrete Rechtsfrage haben die Kläger nicht formuliert. Sie behaupten lediglich, sie würden durch die Auslegung, die das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vorgenommen habe, in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verletzt.
Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß sie die Rechtsfrage aufwerfen wollen, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Auslegung des Verwaltungsgerichts gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, wenn alle Mitglieder der engeren Familie (hier: Eltern und Geschwister) als Aussiedler aufgenommen worden sind, ergibt sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die Beurteilung der Vertriebeneneigenschaft innerhalb einer Familie unterschiedlich ausfallen kann, da für jeden Familienangehörigen zu prüfen ist, ob er deutscher Volkszugehöriger ist.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1994 - 9 B 630.94 -.
Weiter ist geklärt, daß der einem Verwandten ausgestellte Vertriebenenausweis keine Bindung der Behörde zugunsten der Vertreibeneneigenschaft eines anderen Verwandten erzeugt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1990 - 9 B 325.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 412.3 § 18 BVFG Nr. 13 und vom 23. Dezember 1994 - 9 B 630.94 - mit weiteren Nachweisen.
Damit steht fest, daß Art. 6 GG keinen Einfluß auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit und speziell des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3 , 152 Abs. 1 VwGO).