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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1746/03·07.07.2004

Zulassung der Berufung zu Einbeziehung/Deutschkenntnissen nach BVFG (Teilzulassung)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Einbeziehung als Abkömmlinge nach dem BVFG; das Verwaltungsgericht wies die Klagen größtenteils ab. Streitentscheidend waren die Fragen, ob Deutschkenntnisse familiär vermittelt wurden und ob die Einbeziehungsanträge der Abkömmlinge zeitgleich mit dem der Bezugsperson gestellt wurden. Das OVG ließ die Berufung nur hinsichtlich der familiären Vermittlung der Deutschkenntnisse zu; für die übrigen Punkte wurde die Zulassung abgelehnt, da substantiiere Nachweise zur gleichzeitigen Antragstellung fehlten.

Ausgang: Berufungszulassung teilweise: Zulassung hinsichtlich familiärer Vermittlung der Deutschkenntnisse (Klageantrag 2), übrige Zulassungsanträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des BVFG kann die Zulassung der Berufung gerechtfertigt sein, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz bestehen, insbesondere zur Frage der familiären Vermittlung von Deutschkenntnissen.

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Eine Einbeziehung von Abkömmlingen im Härtefall nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die einzubeziehenden Personen zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits einen Einbeziehungsantrag gestellt hatten.

3

Der Aufnahmeantrag bzw. Einbeziehungsantrag der Abkömmlinge muss grundsätzlich zumindest gleichzeitig mit dem der Bezugsperson gestellt werden, um den Zusammenhang des ausreisewilligen Familienverbandes zu verdeutlichen; hiervon kann nur bei besonderen Härtegründen abgewichen werden.

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Für einen rechtsverbindlichen Einbeziehungsantrag ist die substantielle Darlegung und Glaubhaftmachung des Abkömmlingsverhältnisses erforderlich (z.B. durch Vorlage von Geburtsurkunden); bloße Hinweise im Härtefallverfahren genügen nicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4435/99

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2. abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu 2. ist zulässig und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die bei der Klägerin zu 1) vorhandenen Deutschkenntnisse seien nicht familiär im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG vermittelt worden.

3

Soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1. abgewiesen worden ist, ist der Zulassungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG in der Regel nur dann in Betracht kommt, wenn die einzubeziehenden Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, ihre Einbeziehung bereits beantragt hatten. Es hat offengelassen, ob dieser Grundsatz auch für den Fall gilt, dass die Bezugsperson - wie hier - mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, erst während des Besuches in Deutschland einen Aufnahmeantrag stellt und den Aufnahmebescheid im Wege des Härtefallverfahrens erhält. Jedenfalls sei zu fordern, dass der Aufnahme- bzw. Einbeziehungsantrag der Abkömmlinge zumindest gleichzeitig mit dem der Bezugsperson gestellt wurde, um den Zusammenhang des ausreisewilligen Familienverbandes deutlich zu machen, soweit nicht im Ausnahmefall bei den Abkömmlingen für das Unterbleiben besondere Härtegründe bestünden. Eine derartige gleichzeitige Antragstellung liegt hier nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor, da der Aufnahmeantrag der Kläger knapp eineinhalb Jahre nach der Einreise der Bezugsperson gestellt worden sei. Von einer früheren Antragstellung könne nicht ausgegangen werden.

4

Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus hätten die Kläger hierzu substantiiert vortragen müssen, dass bereits im November 1993 zeitgleich mit dem Aufnahmeantrag ihrer Bezugsperson auch ihr Antrag auf Einbeziehung in den der Bezugsperson zu erteilenden Aufnahmebescheid gestellt worden ist. Dass die Kläger persönlich oder durch einen Bevollmächtigten im November 1993 einen Einbeziehungsantrag gestellt haben, wird in der Antragsschrift jedoch nicht hinreichend dargelegt. Ob und in welchem Umfang die Bezugsperson nach ihrer Einreise gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt hat, dass auch ihre Kinder im Bundesgebiet aufgenommen werden wollen, kann offen bleiben. Mit dem Verwaltungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass eine Erklärung der Bezugsperson gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, dass auch ihre Kinder kommen wollen, zur Annahme eines im Rahmen der Härtefallprüfung vertriebenrechtlich relevanten Einbeziehungsantrages nicht ausreicht. Dieser setzt nicht nur voraus, dass ein individuell bestimmter Aufnahmebewerber gegenüber dem Bundesverwaltungsamt in rechtsverbindlicher Weise zum Ausdruck bringt, einen Einbeziehungsbescheid im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beantragen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen im Wesentlichen das Abkömmlingsverhältnis zu prüfen ist, ist darüber hinaus für einen rechtsverbindlichen Antrag zumindest die Darlegung und Glaubhaftmachung des Abkömmlingsverhältnisses etwa durch die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich. Der bloße Hinweis anlässlich eines Härtefallverfahrens, dass weitere Kinder des Aufnahmebewerbers nach Deutschland kommen wollen, reicht dazu offensichtlich nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugsperson entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil diese Voraussetzungen eines Einbeziehungsantrages durch entsprechenden Vortrag und die Vorlage entsprechender Belege beim Bundesverwaltungsamt erfüllt hat, werden in der Antragsbegründung nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die von den Klägern in der Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass die Kläger einen Antrag auf Einbeziehung gestellt haben, bezieht sich offensichtlich auf den hier vorliegenden Einzelfall und kann schon deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.

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Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Soweit dem Zulassungsantrag stattgegeben worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).