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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1705/10·05.03.2013

OVG NRW: Berufungszulassung gegen Beseitigungsverfügung für Pferdestall abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Zulassungsverfahren wandten sich die Kläger gegen ein VG-Urteil, das die Beseitigungsverfügung für einen baurechtswidrigen Pferdestall ihnen gegenüber bestätigte. Das OVG stellte das Verfahren hinsichtlich zweier Klägerinnen nach Rücknahme ein und lehnte den Zulassungsantrag im Übrigen ab. Es sah weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung und verneinte beachtliche Verfahrensmängel. Der Erbbauberechtigte könne (neben dem Grundstückseigentümer) als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden; zivilrechtliche Überbauwirkungen seien hierfür unerheblich.

Ausgang: Zulassungsverfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert wird und eine Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung bejaht werden kann.

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Die Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass klärungsbedürftige Zweifel an tragenden Feststellungen oder Würdigungen bestehen, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren ausräumen lassen.

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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine konkrete, entscheidungserhebliche Frage zu formulieren und substantiiert zu begründen, weshalb sie klärungsbedürftig ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

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Der Erbbauberechtigte kann als Zustandsstörer nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen (entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW bzw. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW) für von einem in Ausübung des Erbbaurechts errichteten Bauwerk ausgehende Störungen in Anspruch genommen werden.

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Zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Grenzüberbaus (§ 912 BGB) sind für die ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit im bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrkontext grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist eine wertende Zuordnung der Gefahrenquelle nach objektiven Kriterien.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 5 AG VwGO§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2063/08

Tenor

Soweit die Klägerinnen zu 4. und 5. den Zulassungsantrag zurückgenommen haben, wird das Zulassungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Fünftel.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist.

2

Soweit die Klägerinnen zu 4. und 5. den Zulassungsantrag zurückgenommen haben, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3

Der Antrag der Kläger zu 1. bis 3. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

5

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom14. und 16. Mai 2008 aufzuheben,

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im Hinblick auf die Klägerinnen zu 4. und 5. stattgegeben, weil diese vor Erlass der Beseitigungsverfügungen vom 14. Mai 2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Die gegen die Kläger zu 1. bis 3. ergangenen Ordnungsverfügungen vom 16. Mai 2008 seien hingegen rechtmäßig. Sie ließen sich auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW stützen. Der nördliche Pferdestall sei formell und materiell baurechtswidrig. Die Beseitigungsverfügung sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe die Kläger zu 1. bis 3. in Anspruch nehmen dürfen. Die Klägerin zu 1. sei als Inhaberin des Erbbaurechts an dem Flurstück 88 Zustandsstörerin. Etwas anderes folge nicht daraus, dass der auf dem Flurstück 88 befindliche Teil des Pferdestalls, der nur eine Fläche von 5 m² aufweise, einen Überbau im Sinne von § 912 BGB darstelle. Die Kläger zu 2. und 3. hätten als Gesellschafter der Klägerin zu 1. in Anspruch genommen werden dürfen.

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Die dagegen von den Klägern zu 1. bis 3. erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.

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Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Klägerin zu 1. nie wirksam Inhaberin eines Erbbaurechts an den Flurstücken 85, 86 und 88 geworden sei, auf dem sich der nördliche Pferdestall befinden solle, so dass sich die Beseitigungsverfügung gegen eine nicht existierende Partei als Zustandsstörerin richte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend, da der Sachverhalt nahezu identisch ist.

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Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass einer persönlichen Haftung der Klägerin zu 3. entgegenstehe, dass sie mit der Übertragung ihres Gesellschaftsanteils am 28. Dezember 2003 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf sein rechtskräftiges Urteil vom 30. November 2007 - 12 K 3551/06 - verwiesen, in dem es dem Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 31. Juli 2007 - 7 A 2870/06 - gefolgt ist. Im vorzitierten Beschluss des 7. Senats heißt es auf S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, für ein wirksames Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der GbR gebe das Zulassungsvorbringen nichts her. Durch den von ihr vorgelegten Vertrag vom 28. Dezember 2003 habe die Klägerin zu 3. ihren Anteil an der GbR, deren Vermögen ausschließlich aus dem Erbbaurecht an den Flurstücken 88, 86 und 85 bestehe, nicht wirksam auf die im Vertrag benannte „Societa Immobiliare Amministrazione E1.    e Partner“ übertragen können. Eine solche Übertragung des Anteils am Erbbaurecht auf andere Personen als Ehegatten und eheliche Kinder bedürfe, wie im Grundbuch ausdrücklich vermerkt sei, der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dass eine solche Zustimmung von der E.          Stadtwerke AG als Grundstückseigentümerin erteilt worden wäre, behaupte die Klägerin zu 3. selbst nicht. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Position auf den Beschluss des 7. Senats vom 18. November 2008 - 7 A 154/08 - hingewiesen.

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Mit dieser Gedankenführung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der schlichte Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2010 - I-27 U 120/09 -, mit dem sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen in nicht zu beanstandender Weise befasst hat (vgl. auch insofern den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -), genügt nicht, um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszufüllen.

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Der Zulassungsantrag lässt nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht die sachlichen Einwendungen der Kläger gegen die Beseitigung des nördlichen Pferdestalls fehlerhaft zurückgewiesen habe.

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Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Erbbauberechtigung der Klägerin zu 1. rechtfertige ihre Heranziehung zur Beseitigung des Stallgebäudes als Zustandsstörerin im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Selbst bei unterstelltem Grenzüberbau sei nicht das Flurstück 82, sondern das Flurstück 88 als Stammgrundstück anzusehen, auch wenn der Stall nur mit einer geringen Fläche auf diesem stehe.

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Dem ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens zuzustimmen, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Wie der Senat im Beschluss vom 5. März 2013 im Verfahren - 2 A 1670/10 - dargestellt hat, kann der Erbbauberechtigte auch neben dem Grundstückseigentümer nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW oder entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW Zustandsstörer sein, wenn die Gefahr bzw. Störung von einem Bauwerk ausgeht, das in Ausnutzung des Erbbaurechts auf einem Grundstück errichtet worden ist.

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Vgl. dazu den bereits im Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - zitierten Senatsbeschluss vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 7 ff.

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Die einzelnen zivilrechtlichen Wirkungen eines Überbaus aus § 912 Abs. 1 BGB sind in diesem Kontext irrelevant.

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Vgl. zur spezifisch zivilrechtlichen Bedeutung des Überbaus: OVG Saarl., Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 B 308/10 -, juris Rn. 15.

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Die von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW (analog) abgesteckten Verantwortungssphären des Erbbauberechtigten einerseits und des Grundstückseigentümers andererseits erstrecken sich grundsätzlich vielmehr entlang der Grenzen zwischen Erbbaurecht und Grundstückseigentum, können aber auch abhängig von der jeweils abzuwehrenden konkreten Gefahrenlage ineinander übergehen oder sich decken. Das zivilrechtlich durch das Erbbaurecht verselbständigte Gebäude und das Grundstück, auf dem es errichtet ist, können sich solchermaßen ordnungsrechtlich gesehen als einheitlich zu behandelnde Gefahrenquelle darstellen. Je nachdem, ob die Gefahr bzw. Störung unmittelbar von dem in Ausnutzung des Erbbaurechts errichteten Gebäude bzw. dem in das Erbbaurecht einbezogenen Grundstücksteil verursacht wird oder von dem Grundstück im Übrigen oder dem Grundstück in Verbindung mit dem Gebäude, sind entweder der Erbbauberechtigte, der Grundstückseigentümer oder beide nebeneinander (entsprechend) § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW zustandsverantwortlich. Durch den Zustand welcher Sache - Gebäude und/oder Grundstück - die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten wird, ist - wie auch sonst im (Bau-)Ordnungsrecht - anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

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Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 12.

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Legt man diesen Maßstab an, ist nicht zu beanstanden und wird in seiner Richtigkeit von dem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht darauf abgehoben hat, dass nach den allein maßgeblichen objektiven Kriterien das Flurstück 88 als das Stammgrundstück anzusehen ist, weil der Pferdestall offenkundig in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Anwesen Haus P.    stehe. Dieses befinde sich schwerpunktmäßig auf den Flurstücken 80, 88 und 89. Hierhin - und nicht zum Pachtgrundstück Flurstück 82 - sei das Stallgebäude bei wertender Betrachtung orientiert. Es bilde im hier fraglichen Bereich den Abschluss des Anwesens nach Westen hin.

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Das Verwaltungsgericht hat den Aspekt des Überbaus damit korrekt in den gegebenen spezifischen ordnungsrechtlichen Zusammenhang eingeordnet. Der quantifizierende Ansatz des Zulassungsantrags, nur ein unwesentlicher Teil des Dachs rage in das Flurstück 88, wodurch in der äußersten südwestlichen Ecke nur unwesentliche 0,66 % der Gesamtgrundstücksfläche übergebaut seien, geht an der gebotenen ordnungsrechtlich wertenden Betrachtung vorbei. Die räumlich-funktionale Zuordnung des Pferdestalls zu dem Anwesen Haus P.    hin räumt der Zulassungsantrag der Sache nach letztlich selbst ein. Er trägt vor, der Stall habe funktionell immer zu dem Hausmeisterhaus auf dem Flurstück 89 gehört. Das Flurstück 89 hat das Verwaltungsgericht aber neben dem Flurstück 88 als einen Schwerpunkt des Anwesens ausgemacht, das als funktionelle Einheit unbeschadet des Umstands in Erscheinung tritt, dass die Grundstücksgemeinschaft P1.     Weg 41 Q.      GbR an dem Flurstück 89 erbbauberechtigt ist und an den Flurstücken 85, 86 und 88 die Klägerin.

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2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen in Verbindung mit den hier entsprechend Platz greifenden Ausführungen im den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - nicht feststellen.

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3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Die von ihm auch in dem vorliegenden Verfahren gestellte Frage:

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„Existiert eine erbbauberechtigte Gesellschaft bürgerlichen Rechts und kann sie als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn das Erbbaurecht, für das lediglich Ehegatten und eheliche Kinder vom grundsätzlichen Zustimmungsvorbehalt im Veräußerungsfall ausgenommen sind, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen worden ist, deren Gesellschaft persönlich zum Kreis der Privilegierten gehören?“

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führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - genauso begründet wie den Umstand, dass auch das weitere, mit den vorliegenden im Wesentlichen identische Zulassungsvorbringen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausfüllt.

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4. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.

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a) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO mit Beschluss vom 12. April 2010 ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - Bezug genommen.

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b) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2010 mit Beschluss vom 9. Juni 2010 abgelehnt hat. Insoweit wird gleichfalls auf den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - Bezug genommen.

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c) Das Grundrecht der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt worden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010, mit dem es den Terminsverlegungsantrag ablehnte, dem Kläger zu 2. erst am 19. Juni 2010, mithin nach der mündlichen Verhandlung, zugegangen sei. Die Gründe dafür hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 - ausgeführt.

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5. Zuletzt besteht angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage kein Anlass, das Verfahren nunmehr gemäß § 94 VwGO (entsprechend) auszusetzen. Der Aussetzungsantrag der Kläger auf S. 21 der Zulassungsbegründung wird, sollte er bereits für das Zulassungsverfahren gestellt sein, abgelehnt. Nachdem nach erfolglosem Abschluss des von Ende 2010 bis Januar 2013 gelaufenen Mediationsverfahrens auch der weitere außergerichtliche Gesprächstermin am 20. Februar 2013 nicht zu einer abschließenden Einigung zwischen den Beteiligten geführt hat, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass die Beteiligten - wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2013 mitgeteilt hat - womöglich weiterhin außergerichtlich über gütliche Lösungsansätze verhandeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).