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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1664/23·05.02.2024

Zulassungsantrag der Berufung wegen unzureichender Darlegung nach §124a VwGO verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen eine Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung (Ordnungsverfügung 13.01.2022) abwies. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht erfüllt sind und die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht substantiiert angegriffen werden. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 80.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; das bloße Zitieren der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ohne substantiierte Auseinandersetzung genügt nicht.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gehört eine hinreichende, substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz.

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Die erforderliche Tiefe und Dichte der Darlegung richtet sich nach dem Gewicht und der Ausführlichkeit der Begründung der Vorinstanz; je ausführlicher die Vorinstanz begründet hat, desto substantieller muss die abweichende Darstellung sein.

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Ein pauschaler Verweis auf den erstinstanzlichen Sachvortrag und die dortigen Beweisantritte ersetzt keine spezifische Auseinandersetzung mit der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts und genügt dem Darlegungserfordernis nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ CW VO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 744/22

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 80.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem (angekündigten) Berufungsantrag,

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„1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.01.2022 werden aufgehoben.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.“,

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hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Dabei mag offenbleiben, ob dies bereits allein daraus folgt, dass der Zulassungsantrag die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe referiert, ohne allerdings deren Inhalt oder deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu durchdringen bzw. zu thematisieren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung verfehlt schon das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich aller im Zulassungsantrag genannten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO und ist daher zu verwerfen.

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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift nicht nur einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe – ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig – benannt wird, sondern im Weiteren substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes jeweils gegeben sein sollen. So bedarf es etwa zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Tatsächlicher Umfang und Dichte der Darlegung hängen wesentlich von dem Gewicht der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab; diese bilden den entscheidenden Horizont und Maßstab für die geforderte Darlegung. Je ausführlicher und sorgfältiger das Verwaltungsgericht seine Entscheidung begründet hat, desto substantieller muss auch die abweichende Auffassung begründet werden.

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Vgl. z. B. Happ, in Eyermann/Fröhler, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2022, § 124a  Rn. 64 m. w. N.

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Dem genügt das Antragsvorbringen in Bezug auf alle genannten Zulassungsgründe schon im Ansatz nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Januar 2022 in dem angegriffenen 21-seitigen Urteil unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den in den Verfahren gleichen Rubrums des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen vom 3. Februar 2022 (VG Düsseldorf 28 L 95/22) und vom 3. Mai 2023 (VG Düsseldorf 28 L 712/23) sowie in den entsprechenden Beschlüssen über die jeweiligen Beschwerden vom 14. März 2022 (OVG NRW 2 B 190/22) und vom 15. Juni 2023 (2 B 468/23) abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ausgeführt, auch nach Durchführung eines Ortstermins und nochmaliger Überprüfung im Hauptsacheverfahren sei an den Ausführungen in dem genannten Beschluss vom 3. Februar 2022 sowie dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 14. März 2022 festzuhalten. Die Brandschutzvorgaben der CW VO würden weiterhin nicht (vollständig) eingehalten, wie die Inaugenscheinnahme am 9. Mai 2023 gezeigt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass an verschiedenen Stellen die notwendigen Abstände zwischen den Baulichkeiten nicht eingehalten würden. Zudem mangele es weiterhin an der erforderlichen Löschwasserversorgung. Im Verhandlungstermin habe die Klägerin wiederholt eingeräumt, dass die Brandschutzvorgaben der CW VO (Verordnung über Camping- und Wochenendplätze) weiterhin nicht (vollständig) eingehalten würden und ein diesen Vorgaben genügender Zustand voraussichtlich auch zukünftig nicht eingehalten werden könnte. In anderem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus ausgeführt, es komme auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Beklagte (früher) geduldet habe, dass einzelne Pächter bis zum Umzug in eine Mietwohnung weiter auf dem Campingplatz wohnten, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des auf den Zeitpunkt ihres Erlasses des Bescheides ankomme.

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Die Zulassungsbegründung geht auf diese im Einzelnen noch weiter begründeten und mindestens gut nachvollziehbaren Ausführungen nicht einmal ansatzweise ein. Sie erschöpft sich – ohne sich in der erforderlichen substantiierten Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort insbesondere auf S. 12) auseinanderzusetzen – in dem Vortrag:

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„Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses die Klägerin in ihren subjektiven Rechten.

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Die Klägerin hat sämtliche Anforderungen an den „Brandschutz“ erfüllt. Dem Beklagten geht es nicht um den Brandschutz. Dem Beklagten geht es darum, dass er verhindern möchte, dass dort ein erster Wohnsitz angemeldet wird. Der Beklagte selbst erlaubt Pächtern das Verbleiben auf dem Platz. Gleichzeitig argumentiert er gegenüber der Klägerin mit Brandschutz. Das Verhalten des Beklagten ist absolut widersprüchlich.“

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Auch der abschließende Verweis auf den erstinstanzlichen Sachvortrag und die dortigen Beweisantritte genügt dem Darlegungserfordernis nicht, weil ihm die gebotene Auseinandersetzung mit der die erste Instanz abschließenden Entscheidung fehlt.

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Das Darlegungsdefizit betrifft nicht nur den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern zugleich die weiteren, eingangs der Antragsschrift aufgelisteten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der gestellte Zulassungsantrag sich allein auf die Nutzungsuntersagung (samt Zwangsgeldandrohung) bezieht. Hinsichtlich dieses Regelungsgegenstandes folgt er der Begründung des Verwaltungsgerichts, der die Klägerin im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).