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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1574/23·26.10.2023

Zulassung der Berufung wegen Stellplätzen auf Nachbargrundstück abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Beseitigung von Stellplätzen abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung der Voraussetzungen des §124 VwGO ab. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen und an substantiierten Einwänden zur Verletzung schutzbezogener Normen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die dort genannten Gründe (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung) substantiiert darlegt und sich hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtsatz oder eine erhebliche Tatsachenbehauptung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass eine Entscheidung ohne weitergehende Prüfung nicht als gesichert erscheint.

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Ein nachbarlicher Einschreitungsanspruch gegen ein Bauvorhaben setzt voraus, dass eine gerade auch den Nachbarn schützende Norm verletzt ist; allgemeine Nebenbestimmungen zur Verkehrssicherheit begründen nicht ohne Weiteres ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn.

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Bei Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren sind die Antragsteller grundsätzlich kostentragungspflichtig; außergerichtliche Kosten Dritter sind nicht aufzuerlegen, wenn diese sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt haben.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3694/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO).

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand-halten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenbehauptung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, den Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück P.-straße 215, U., errichteten Stellplätze zu entfernen.

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Einschreiten seien nicht erfüllt. Die Kläger würden durch die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. In dem hier vorliegenden faktischen allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet seien Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Selbst wenn diese zeitweise für mehr als zwei Pkw genutzt würden, ergebe sich daraus noch kein unzulässiges Maß der Nutzung für ein Einfamilienhaus. Auch sonst sei nicht erkennbar, dass es zu ungewöhnlich häufigen Fahrzeugbewegungen kommen werde. Das genehmigungsfreie Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Aus der Nebenbestimmung Nr. 18 zu den Baugenehmigungen der Häuser der Kläger und der Beigeladenen aus dem Jahr 1980, ausweislich derer die Grundstücke nur einen Zuweg und keine Zufahrt von der R.-straße haben und die notwendigen Garagen nur als Gemeinschaftsgaragen möglich seien, ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Die verkehrliche Situation sei zum damaligen Zeitpunkt anders bewertet worden. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung anzunehmen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg, da sie nicht drittschützend sei.

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Ohne Erfolg tragen die Kläger unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vor, Verstöße gegen Baugenehmigungen seien auch Verstöße gegen das öffentliche Recht. Denn ein hier in Rede stehender Einschreitensanspruch des Nachbarn setzt – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verletzung einer gerade auch diesen – hier die Kläger - schützenden Norm voraus, die die Zulassungsbegründung nicht aufzeigt und an der es im Übrigen hier auch fehlt.

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Die Zulassungsbegründung meint weiter, die Nebenbestimmung Nr. 18 zur Baugenehmigung verleihe auch den Klägern das Recht, von der Bauaufsicht verlangen zu können, dass die Beigeladenen als Nachbarn sich an die Bestimmungen der Baugenehmigung halten. Diese Nutzungseinschränkung habe auch ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern abverlangt, dass sie sich an der Erstellung von Gemeinschaftsgaragen und deren Unterhaltung beteiligten. Mit diesem Vortrag wird allerdings nicht begründet, warum daraus ein Einschreitensanspruch wegen Verletzung eines gerade auch den Klägern zustehenden subjektiven Rechts resultieren könnte. Insbesondere fehlt jede konkrete Auseinandersetzung mit der (zutreffenden) Begründung des Verwaltungsgerichts, die genannte Nebenbestimmung diene allein der Verkehrssicherheit und könne damit ein subjektiv-öffentliches Recht zugunsten der Kläger nicht begründen. Ein beabsichtigter Drittschutz der Nachbarn vor Autolärm, Autoschadstoffen und sonstigen Autobelästigungen könne dieser Nebenbestimmung nicht ansatzweise entnommen werden.

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Was für eine Relevanz es für den vorliegenden Rechtsstreit haben soll, dass, wenn „die Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Ziff. 18 der Baugenehmigung nicht mehr als erforderlich“ ansehe, sie diese Nebenbestimmung „formell durch einen Verwaltungsakt für alle drei an der Gemeinschaftsgarage beteiligten Parteien aufheben [müsse], um es allen Eigentümern zu ermöglichen das Garagengrundstück ggf. einer anderweitigen Nutzung zuzuführen“, erschließt sich anhand der Zulassungsbegründung nicht.

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Warum das „Gebot der Gleichbehandlung und das Gebot der Rücksichtnahme“ es in den hier gegebenen Grundstücksverhältnissen gebieten sollten, dass „alle betroffenen Nachbarn gleich behandelt werden und nicht nur einem der Betroffenen ein Abweichen von der Baugenehmigung gestattet wird“, lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten. Insbesondere setzt sich der Zulassungsantrag nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das Vorhaben sei nicht rücksichtlos, weil der mit einer Nutzung der Stellplätze verbundene Zu- und Abgangsverkehr und die daraus ggf. resultierenden Immissionen vorliegend – auch wenn man unterstelle, dass die Größe der Stellplatzfläche auch für vier Pkw geeignet sei – von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen seien. Die Stellplätze befänden sich im Vorgartenbereich, so dass der übliche rückwärtige Ruhebereich nicht tangiert werde. Eine konkrete unzumutbare Beeinträchtigung hätten die Kläger nicht vorgetragen. Der klägerische Vortrag, ihr Wohnzimmer befinde sich in Richtung der Stellplätze, führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zum Haus der Kläger mittlerweile durch die Anpflanzung einer Hecke abgegrenzt worden seien. Die Kläger müssten sich darauf verweisen lassen, ggf. die rückwärtig gelegenen Räumlichkeiten aufzusuchen. Dass die Klägerin nach ihren Angaben unter einem Lungenkarzinom leide, führe nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Die Kläger könnten die zu den Stellplätzen gerichteten Fenster bei Bedarf geschlossen halten, so dass sie keinen Immissionen durch Abgase ausgesetzt seien.

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Hinsichtlich der im Zulassungsantrag erwähnten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO fehlt es an jeglicher – gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlicher - Darlegung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich auch sonst im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).