Zulassung der Berufung abgelehnt: Gegenbekenntnis im Inlandspass (BVFG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, dass eine 1943 vorgenommene Eintragung russischer Nationalität in ihrem ersten sowjetischen Pass kein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis nach § 6 Abs. 2 BVFG darstellt. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Ein öffentliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität war 1942/43 unzumutbar, sodass die Eintragung keine Ausschlusswirkung hat. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung vorgetragen sind.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in einem ersten Inlandspass gilt nicht als Gegenbekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG, wenn aufgrund der historischen Verfolgungslage ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität unzumutbar war.
Fehlt ein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis im ersten Pass, sind an ein späteres erstmaliges Bekenntnis zur deutschen Nationalität keine strengeren Anforderungen zu stellen als an eine unmittelbare Angabe ‚deutsch‘ bei der ersten Passausstellung.
Bei der Bewertung eines vermeintlichen Gegenbekenntnisses ist die allgemein bekannte Verfolgungssituation der betreffenden Zeit zu berücksichtigen; diese kann die Zumutbarkeit eines Bekenntnisses ausschließen, sofern keine konkreten entgegenstehenden Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung oder ihre grundsätzliche Bedeutung konkret dargelegt werden; pauschale Rügen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5452/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter anderem mit der insoweit selbständig tragenden Begründung stattgegeben, dass in der auf Antrag der Klägerin erfolgten Eintragung der deutschen Nationalität in ihren 1997 ausgestellten russischen Inlandspass ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zu sehen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die 1926 geborene Klägerin in ihrem ersten 1943 ausgestellten sowjetischen Inlandspass sowie in allen späteren Dokumenten mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei, weil es sich dabei nicht um Gegenbekenntnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt habe. Ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität sei 1942/1943 unzumutbar gewesen. Eine Pflicht, einen nicht-deutschen Nationalitätseintrag so früh wie möglich ändern zu lassen, kenne das Bundesvertriebenengesetz nicht.
Die hiergegen im Zulassungsantrag vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Beklagte wendet gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, es sei keineswegs erwiesen, dass die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass im Jahr 1943 überhaupt mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht schließe hierauf allein aufgrund der während des 2. Weltkrieges für deutsche Volkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion bestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände. Eine derart verallgemeinernde Prüfung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sei aber nicht zulässig. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass den sowjetischen Behörden sowohl die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter und Mutter als auch ihre eigene deutsche Abstammung bekannt gewesen seien. Dennoch habe dies nicht dazu geführt, dass die Klägerin, ihre Großmutter oder ihre Mutter verschleppt und unter Kommandantur gestellt worden seien. Daraus folge, dass im Fall der Klägerin die Wahl der russischen Nationalität ein Gegenbekenntnis darstelle.
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Situation deutscher Volkszugehöriger in der ehemaligen Sowjetunion während des 2. Weltkrieges - von der auch die Beklagte ausgeht - nicht nachvollziehbar. Denn im Jahr 1942/1943 musste jeder in den Wohngebieten der Klägerin Lebende, der sich gegenüber sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gab bzw. bekannte, mit seiner umgehenden Deportation rechnen. Es ist nichts dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass die Klägerin dieses Schicksal nicht auch erlitten hätte, wenn sie sich öffentlich 1942/1943 im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zur deutschen Nationalität bekannt hätte. Dass sie nur vorübergehend nach U. und L. übersiedeln musste und nicht wie andere deutsche Volkszugehörige deportiert worden ist, lässt sich damit erklären, dass sie gegenüber den sowjetischen Behörden wegen der Angaben ihres Stiefvaters im Rahmen der 1936 in Moskau durchgeführten Volkszählung trotz ihrer deutschen Abstammung als Russin galt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb völlig zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass der Klägerin 1942/1943 ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität nicht zumutbar gewesen ist, mithin der Eintrag der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung gewesen ist.
Kann in der Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in den ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen die deutsche Nationalität gesehen werden, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dann an das erstmalige spätere Bekenntnis eines Aufnahmebewerbers keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als bei einem Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "deutsch" angibt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.
Die Zulassungsschrift enthält keine konkreten Gesichtspunkte, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtssache die im Zulassungsantrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 GKG).