Zulassung der Berufung im Bauvorbescheidsstreit abgelehnt wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder eine einschlägige Divergenz substantiiert darlegt. Ein behaupteter Verfahrensmangel und nachträgliche Schriftsätze ändern daran nichts; das vor Ort erklärte Verzichtseinverständnis wirkt dauerhaft.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung zulassungsrelevanter Gründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag innerhalb der Frist hinreichend substantiiert darlegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist eine konkrete und substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn die herangezogene Rechtsprechung tatsächlich eine anderweitige, für die Streitfrage wesentliche Rechtsauffassung in vergleichbarer Fallgestaltung enthält.
Die Erklärung der Beteiligten, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, wirkt grundsätzlich dauerhaft; ein Widerruf ist nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage oder des entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsverhalts zumutbar.
Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nachträglich vorgelegte Schriftsätze nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine innerhalb der Frist hinreichend dargelegte Zulassungsbegründung ergänzen; sonst bleiben sie unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4529/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 2 A 312/23 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.
Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung vom 26. September 2023 nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Juli 2021 zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen,
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihr bei der Beklagten beantragten Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 0, Flurstück 000. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einer Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW bzw. einer sonstigen Zusage. Das Schreiben der Beklagten vom 16. September 2020 stelle keine derartige Zusicherung bzw. Zusage dar. Die Auslegung dieses Schreibens gemäß §§ 133, 157 BGB analog ergebe, dass die Beklagte mit dem Schreiben keine verbindliche Aussage getroffen habe, einen Vorbescheid für das Vorhaben zu erteilen bzw. bestimmte Voraussetzungen als gegeben zu betrachten. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids bestehe auch nicht nach §§ 74 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich, da es nicht an einem Bebauungszusammenhang i. S. d § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnehme. Die Errichtung eines Wohnhauses sei dort als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Zulassungsbegründung vom 26. September 2023 nichts entgegen, was ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil im eingangs dargestellten Sinne hervorrufen könnte.
Soweit die Klägerin zunächst unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen auf Seite 1 ff. ihres Schriftsatzes vom 21. Juni 2023 die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 16. September 2020 durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil rügt, genügt dies nicht den zuvor aufgezeigten Darlegungserfordernissen, weil keine konkrete Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung erfolgt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung zum einen Unklarheiten angenommen, wo es tatsächlich keine gebe, und zum anderen diese festgestellten Unklarheiten zulasten der Klägerin gewürdigt. Ohne Begründung und konkrete Benennung der (vermeintlichen) Unklarheiten handelt es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine pauschale Behauptung ohne Substanz. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf zwei ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 = juris, Rn. 16 ff., und vom 9. Juni 1975 - VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279 = juris, Rn. 26,
verweist und den in diesen enthaltenen Satz „Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen“ zitiert, betreffen diese Entscheidungen eine andere Fallgestaltung, nämlich die Frage, ob aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ein belastender Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) oder nur ein Realakt (Zahlungsaufforderung) vorliegt. Hier ist allerdings entscheidend, dass nach der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend angewandten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 4 B 22.16 -, juris Rn. 10 m. w. N.,
eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren ist, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Bescheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt. Das Verwaltungsgericht hat dies in dem angegriffenen Urteil mit umfangreicher Begründung verneint, ohne dass sich der Kläger damit hinreichend auseinandergesetzt und die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Bewertung dargelegt hat.
Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung vom 26. September 2023 lediglich unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen auf Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 20. Juli 2022 ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege, vielmehr nehme es am Bebauungszusammenhang der X.siedlung teil, genügt dies aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung vom 26. September 2023 ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die beiden von ihr angeführten älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben unter I. 1. bereits ausgeführt - nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage verhalten.
Schließlich führt auch der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung vom 26. September 2023 geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sie entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil nach dem erstinstanzlichen Ortstermin am 17. Mai 2023, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, noch neue Gesichtspunkte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2023 - dort insbesondere unter 1. b) - in das Verfahren eingeführt habe, die zur der im Schriftsatz begehrten Fortsetzung des Verfahrens hätten führen müssen. Bei diesen neuen Gesichtspunkten handele es sich um die unbestritten gebliebene Darlegung, dass die Klägerin aufgrund der für sie verbindlichen Zusage der Beklagten ein potentielles Kaufangebot für das Vorhabengrundstück i. H. v. 80.000 Euro (ohne Bauvorbescheid) ausgeschlagen und sich stattdessen entschieden habe, selbst das Bauvorhaben zu realisieren, weshalb ihr nunmehr durch die diametral entgegengesetzte Entscheidung der Beklagten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden sei.
Dieses Vorbringen führt jedoch schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil die Klägerin nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer Fortsetzung des Verfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, mithin das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann.
Dessen ungeachtet liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein solches Einverständnis haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Ortstermin am 17. Mai 2023 erklärt. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung mit Dauerwirkung, die grundsätzlich unwiderruflich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert. Dies ist anzunehmen, wenn der Partei ein Festhalten an der Einverständniserklärung nicht mehr zugemutet werden kann, weil sich seit der Erklärung der entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die für die Urteilsfällung maßgebliche materielle Rechtslage wesentlich geändert hat.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 LA 367/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum der Umstand der Ausschlagung des Kaufangebots durch die Klägerin für die Frage entscheidungserheblich sein soll, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zusteht. Im Übrigen dürfte die Ausschlagung des Kaufangebots durch die Klägerin bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung im Ortstermin am 17. Mai 2023 erfolgt sein.
Der - nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Januar 2024 kann wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden, weil nach den vorherigen Ausführungen unter I. bis III. Zulassungsgründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind und es sich damit bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Januar 2024 nicht lediglich um eine - zulässige - Ergänzung oder Vertiefung eines innerhalb der Frist hinreichend dargelegten Zulassungsgrundes handelt.
Vgl. hierzu etwa: BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 -, juris Rn. 13 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).