Berufung gegen Ablehnung der Aussiedler-Registrierung: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Ablehnung seiner Registrierung als Aussiedler nach Einreise 1992 an; vorinstanzlich war die Klage unzulässig. Das OVG wies die Berufung zurück, weil dem Kläger kein konkreter rechtlicher oder tatsächlicher Nutzen aus der Aufhebung der Bescheide (Rechtsschutzbedürfnis) ersichtlich ist. Amtshaftungs- und Rückforderungsbehauptungen genügen hierfür nicht, zumal vorläufige Leistungen erbracht und später ein Vertriebenenausweis erteilt wurde.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klage als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist erforderlich, dass dem Kläger durch die Aufhebung des Verwaltungsakts ein konkreter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil bzw. ein aktuelles Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) entsteht.
Die bloße Geltendmachung möglicher Amtshaftungs- oder Rückforderungsansprüche begründet allein kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein Amtshaftungsprozess anhängig ist und konkrete Ersatz- oder Rückforderungsansprüche nicht dargetan werden.
Vorläufige Leistungen der Behörden ohne Rechtsgrund und die zwischenzeitliche Erteilung eines gleichwertigen Status (z.B. Vertriebenenausweis) können den fehlenden Nutzen einer Anfechtung der Registrierungsablehnung begründen und damit die Klage unzulässig machen.
Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und der ZPO (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO; §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1325/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
Tatbestand: Der am 6. Juli 1974 geborene Kläger erhielt aufgrund eines im Juli 1989 gestellten Übernahmeantrages im Dezember 1989 eine Übernahmegenehmigung. Aufgrund dieser Übernahmegenehmigung reiste er zusammen mit seiner Familie am 1. September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 14. September 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf Registrierung als Aussiedler ab; dennoch erhielt der Kläger Leistungen wie bei einer Registrierung, u.a. indem er zusammen mit seiner Mutter dem Land Baden- Württemberg zugewiesen wurde und in einem Übergangswohnheim untergebracht wurde. Den gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1993 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen am 2. März 1993 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und zu registrieren.
Durch den Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Zumindest im Zeitpunkt der Ablehnung der Registrierung habe festgestanden, daß eine Integration noch nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe deshalb auch weiterhin ein Interesse daran, daß die rechtswidrigen Bescheide der Beklagten aufgehoben würden, da es ihm nur so möglich sei, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen oder sich gegen Rückforderungsansprüche zu wehren.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da nicht dargelegt sei, welche Leistungen der Kläger aufgrund des Registrierscheins hätte erhalten können, die ihm nicht bereits unmittelbar nach der Einreise auch ohne Registrierung und später aufgrund des inzwischen erteilten Vertriebenenausweises gewährt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag ist die Klage unzulässig.
Dem Kläger fehlt auch für das nunmehr nur noch verfolgte Klagebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch hinsichtlich des Anfechtungsantrages ist nicht ersichtlich, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Nutzen die Aufhebung dieser Bescheide dem Kläger bringen kann. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüchen. Denn ein entsprechender Amtshaftungsprozeß ist weder anhängig noch kann er erwartet werden. Ersatzansprüche sind nicht dargetan und nicht ersichtlich, da der Kläger trotz Ablehnung der Registrierung vorläufige Leistungen und darüber hinaus inzwischen auch einen Vertriebenenausweis erhalten hat. Auch Rückforderungsansprüche sind nicht erkennbar; hinsichtlich der vorläufigen Leistungen der Behörden an den Kläger folgt dies - unabhängig von dem später verbindlich festgestellten Vertriebenenstatus - schon daraus, daß diese Kenntnis der Ablehnung der Registrierung bewußt ohne Rechtsgrundlage erbracht worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.