Einstellung nach Annahme gerichtlichen Vergleichs; Urteil des VG für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten haben einen vom Senat vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich schriftlich angenommen. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren zur Klarstellung ein und erklärt das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Der gerichtliche Vergleich ist durch die Annahmeerklärungen gemäß § 106 VwGO wirksam geworden. Zudem legt der Senat Streitwert und Wert des Vergleichsgegenstands fest.
Ausgang: Verfahren zur Klarstellung eingestellt nach Annahme des gerichtlichen Vergleichs; Urteil des VG für wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein vom Gericht vorgeschlagener gerichtlicher Vergleich von den Beteiligten schriftlich angenommen, ist das Verfahren einzustellen, soweit der Vergleich den Streit abschließend regelt.
Ein früher ergangenes Urteil kann nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos erklärt werden, wenn ein gerichtlicher Vergleich den bisherigen Entscheidungsinhalt verdrängt.
Die Feststellung des Inhalts eines Vergleichs durch einen gesonderten Beschluss ist entbehrlich, wenn sich der Vergleichsinhalt bereits hinreichend sicher aus dem Beschluss des Gerichts ergibt, der durch Annahmeerklärungen wirksam geworden ist.
§ 106 VwGO enthält keine Regelung vergleichbar zu § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO; die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs richtet sich daher nach den in § 106 VwGO normierten Grundsätzen und der Annahme durch die Parteien.
Für die Bemessung des Streitwerts der Berufungsinstanz ist auf den Streitgegenstand der angefochtenen Verwaltungsfestsetzung abzustellen; der Wert des Vergleichsgegenstands bemisst sich an dem durch den Vergleich anzustrebenden Ausgleichsbetrag und den Wertstufen des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2691/19
Tenor
Das Verfahren wird aus Gründen der Klarstellung eingestellt, nachdem die Beteiligten den mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag gegenüber dem Gericht schriftlich angenommen haben.Ebenfalls zur Klarstellung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. März 2020 - 5 K 2691/19 - für wirkungslos erklärt (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
Die seitens der Klägerin angeregte Feststellung des Vergleichsinhalts durch gesonderten Beschluss ist entbehrlich. Denn dieser ergibt sich bereits hinreichend rechtssicher aus dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021, der gemäß § 106 Satz 2 VwGO durch die Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 21. Dezember 2021 (Klägerin) und vom 22. Dezember 2021 (Beklagter) als gerichtlicher Vergleich wirksam geworden ist. Auf Ziffer 5 jenes Beschlusses wird Bezug genommen. Eine § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung enthält § 106 VwGO nicht.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anknüpfung an den mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geforderten Beitrag ebenfalls auf 375,50 Euro festgesetzt, also innerhalb der Wertstufe bis 500,00 Euro (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Der Wert des Vergleichsgegenstandes insgesamt beläuft sich in Anlehnung an die Höhe des seitens des Beklagten zuletzt geltend gemachten Kontodefizits in Höhe von 557,46 Euro, auf dessen Ausgleich der Vergleich zielt, also auf eine Wertstufe bis 1.000 Euro (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG); der Mehrwert zum Streitwert des Klagegegenstandes beträgt danach 200 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).