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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1283/79·10.06.1980

Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG trotz Vertragsklausel „kein Erschließungsbeitrag“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines Tankstellengrundstücks wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für den Ausbau der oberen E‑Straße und berief sich auf eine notarielle Vereinbarung, wonach „nach den derzeitigen Bestimmungen“ kein Erschließungsbeitrag erhoben werde. Das OVG NRW hielt die Heranziehung nach § 8 KAG i.V.m. der Beitragssatzung 1973 für rechtmäßig; die Beitragspflicht sei erst mit Abschluss des zum Bauprogramm gehörenden Grunderwerbs (Grundbuchumschreibung 25.04.1974) entstanden. Die Vertragsklausel erfasse nur Erschließungsbeiträge nach damaliger Rechtslage, nicht aber spätere Straßenbaubeiträge. Selbst bei Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts wäre der Kläger ohne Vorausleistung/Ablösung nicht in eigenen Rechten verletzt; ein „echter“ Beitragsverzicht ohne Gegenleistung wäre zudem unwirksam.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage zurückgewiesen; Straßenbaubeitragsbescheid bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage; maßgeblich ist das von der Gemeinde festgelegte Bauprogramm, das auch formlos (insbesondere durch Beschlüsse und Aktenlage) bestimmt werden kann.

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Ob der Grunderwerb Teil der Ausbaumaßnahme ist und die endgültige Herstellung erst mit dessen Abschluss eintritt, hängt davon ab, ob die Gemeinde den Grunderwerb zum Fertigstellungsmerkmal ihres Bauprogramms erklärt hat.

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Beschränkt eine Beitragssatzung den Anlagenbegriff auf „Erschließungsanlagen“, muss die räumliche Abgrenzung der beitragsrechtlichen Anlage den Abgrenzungskriterien des Erschließungsanlagenbegriffs (gleiche Erschließungsfunktion und einheitliches Erscheinungsbild) folgen; eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn der Straßenzug eine selbständige Erschließungsanlage bildet.

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Eine vertragliche Zusage, „nach den derzeitigen Bestimmungen“ keinen Erschließungsbeitrag zu erheben, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass nur nach damaligem Recht bestehende Erschließungsbeiträge ausgeschlossen werden, nicht aber Beiträge anderer Art aufgrund späterer Rechtsgrundlagen.

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Ein Verstoß gegen den Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts verletzt den Beitragspflichtigen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten; eine Rechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn der Erschließungsbeitrag bereits durch Vorausleistung oder Ablösung abgegolten ist und die Forderung deshalb mit Entstehung erlischt.

Relevante Normen
§ 8 KAG§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung§ BBauG§ Preußisches KAG§ Bundesbaugesetz§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 354/78

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Tankstelle bebauten Grundstücks Gemarkung    Flur 62 Flurstück 837 (früher Flurstück 624). Das nunmehr 2.280 qm große Grundstück grenzt an die Straße E    und an die D   Straße. Es verfügt außer über zwei Zufahrten zur D   Straße auch über eine gesonderte Zufahrt zur E   . Das Grundstück war ursprünglich nur durch die D   Straße erschlossen. Im Zuge des Ausbaus der E   veräußerte der Kläger durch notariellen Vertrag vom 25. März 1968 eine ca. 280 qm große Teilfläche seines Grundstückes(damals Furstück 624) an die Stadt    , um somit eine Neutrassierung der E    - entlang des Grundstücks – und eine neue Einmündung in die D   Straße zu ermöglichen. Der Kaufpreis betrug 55,- DM/qm. In § 3 des Vertrages heißt es u.a.:

3

"Die Käuferin (d.h. die Stadt   ) verpflichtet sich:

4

…..

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d) nach den derzeitigen Bestimmungen für das Grundstück D   Straße 321 längs der Straße E   einen Erschließungsbeitrag nicht zu erheben."

6

Vor Aufnahme dieser Vereinbarung in den Kaufvertrag hatte das Grundstücksamt der Stadt     dem Bauverwaltungsamt unter dem 14. Dezember 1067 mitgeteilt, daß Herr    um Auskunft gebeten habe, ob nach Ausbau der E   von ihm Erschließungsbeiträge zu zahlen seien. Das Bauverwaltungsamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.Dezember 1067 dem Grundstücksamt mit, daß es in Verbindung mit dem Rechtsamt festgestellt habe, bei der E   zwischen D   Straße und    Straße handele es sich um eine sogenannte vorhandene Straße; nach den derzeitigen Bestimmungen werde somit für das Grundstück der Eheleute längs der E   ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben.

7

Die E   zweigt – nach ihrem Ausbau – rechtswinklig von der D   Straße nach Nordosten ab; einmündende Straßen sind auf der Ostseite u.a. die E   straße, die F   Straße und die Sch.   Straße sowie auf der Westseite die B   straße. Nach einem Verlauf von ca. 920 m (im folgenden: obere E    gabelt sich die E   : Der nach Südosten abzweigende Teil heißt M   Straße, der hiervon fast rechtwinklig abzweigende Teil heißt weiterhin E   im folgenden: untere E   , beide Straßenzüge münden in die St   Straße ein, die die D   Straße im Süden mit der O   Straße im Norden verbindet.

8

Vor ihrem Ausbau hatte die obere E   in dem Bereich zwischen der D   Straße und der B   Straße eine zwischen 3,50 m und 4,60 m breite Fahrbahnmit einer bituminösen Decke auf Schotterunterbau; Gehwege waren nicht vorhanden. Die Straßenleuchten waren an Freileitungsmasten angebracht; die Straßenoberflächenentwässerung erfolgte durch Wegeseitengräben. Im Bereich zwischen der B   straße und der Gabelung E   /M   Straße bestand die ca. 6 m breite Fahrbahn aus einer bituminösen Schotterdecke auf einem 20 cm bis 25 cm starken Packlageunterbau. Gehwege waren ebenfalls nicht vorhanden; der Randstreifen war unbefestigt. Auch hier erfolgte die Straßenoberflächenentwässerung durch offene Wegeseitengräben; die Straßenleuchten waren an Holzmasten montiert.

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Mit Schreiben vom 10. Dezember 1964 übersandte das Tiefbauamt der Stadt    dem Liegenschaftsamt einen Fluchtlinienplan des Vermessungsamtes mit der Bitte, den Grunderwerb für den Ausbau der Straße (d.h. der E    zu tätigen, und dem Hinweis, daß die für den Ausbau benötigen Flächen in dem Plan rot angelegt seien. Dieser Grunderwerbsplan bezog sich auf die gesamte E   von der D   Straße bis zur St   Straße; als zu erberbende Straßenflächen waren in diesem Plan auch die (nach der Vermessung entstandenen) Flurstücke 2325,2327, 2329, 2331,2342 und 1544 eingetragen. Das Liegenschaftsamt der Stadt   wandte sich mit Schreiben vom 4. Januar 1966 an die Anlieger der E   und wies auf die Absicht der Stadt hin, die E   im Verlauf der nächsten Monate auszubauen; zugleich wurden die Anlieger aufgefordert, die "zur Durchführung dieses Vorhabens" erforderlichen Straßenflächen an die Stadt abzutreten.

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Der technische Ausbau der oberen E   begann im Jahre 1968, und zwar zunächst – aus finanziellen Gründen – im Bereich zwischen der B   straße und der D   Straße. Der Vergabe des Auftrags zum Ausbau dieses Teilabschnittes stimmte der Bauausschuß durch Beschlüsse vom 22. August 1068 und vom 13. März 1069 zu. Die Ausbauarbeiten begannen am 8. Oktober 1968, sie waren am 11. Juli 1969 beendet.

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Am 29.April 1971 vergab der Bauausschuß der Stadt die Straßenbauarbeiten für den Ausbau der oberen E   im Bereich zwischen der B   straße und der M   Straße. Die Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 27. Oktober 1971. Die Arbeiten in bezug auf die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich waren am 7. November 1972 beendet.

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Die Fahrbahn erhielt durchgehend in einer Breite von 7 m auf einer Frostschutzschicht und einer Bitukiesdecke eine Asphaltfeinbetondecke als Abschlußschicht. Zugleich wurden beiderseitige durchschnittlich 1,75 m bis 2 m breite und mit einem Plattenbelag ausgestattete Gehwege und eine Straßenoberflächenentwässerung im Treffsystem mit Rinnenbahnen, Sinkkästen und Einlaufschächten angelegt. Die bisherige Beleuchtungsanlage wurde durch 23 moderne Mastaufsatzleuchten ersetzt. Der Bereich zwischen der D   Straße und der E   straße erhielt darüber hinaus teilweise 2 m breite und mit Verbundplaster ausgebaute Parkstreifen. Derartige Parkstreifen fehlen im Bereich zwischen der B   straße und der M   Straße; auf der Fahrbahn besteht hier mit Ausnahme eines ca. 25 m langen Teilstückes im Einmündungsbereich der M   Straße in die E   auf beiden Seiten uneingeschränkte Parkmöglichkeit.

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Der Grunderwerb für den Ausbau der oberen E   war im wesentlichen Anfang der siebziger Jahre abgeschlossen. Die Umschreibung des Eigentums an den neuen Straßenflächen verzögerte sich allerdings bei den Flächen im Bereich des B   baches. Hier wurde erst im Jahre 1973 das neue Brückenbauwerk endgültig fertiggestellt, was die Vermessung der neu zu bildenden Straßenflächen ermöglichte. Die letzte Umschreibung der Straßenfläche (Flurstück 2342) auf die Stadt erfolgte am 25. April 1974.

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Durch Bescheid vom 17. Oktober 1977 zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau der oberen E   zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.522,50 DM heran. Der Bescheid war gestützt auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt    vom 14. Dezember 1971. Der Beklagte hatte die obere E.   als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 dieser Satzung eingestuft, so daß sich der Anliegerteil an den Kosten der Gehweganlage und der Parkstreifen auf 50 v.H. und an den Kosten der Fahrbahn, der Straßenoberflächenentwässerung und der Beleuchtungseinrichtung auf 30 v.H. belief Die gesamten Ausbaukosten einschließlich der Grunderwerbskosten betrugen 960.156,16 DM; hiervon legte der Beklagte 354.197,31 DM auf die Anlieger um.

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Den gegen die Heranziehung vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1977 (richtig: 1978) als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 16. Februar 1978 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung vorgetragen:

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Der Ausbau der E   im Bereich seines Grundstückes, das bis zum Jahre 1968 lediglich durch die D   Straße erschlossen gewesen sei, stelle eine erstmalige Herstellung der Straße dar, so daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kosten dieses Teilbereichs der E   nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) abzurechnen. Einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen stehe aber die im Vertrage vom 25. März 1968 vereinbarte Verpflichtung des Beklagten, für den Ausbau der E   keine Erschließungsbeiträge zu erheben, entgegen. Diese Verpflichtung hindere die Stadt    aber auch, eine Heranziehung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vorzunehmen. Denn die getroffene Vereinbarung könne nur so verstanden werden, daß die Erhebung aller Erschließungsbeiträge, die auf Grund der damals geltenden Rechtslage erhoben werden konnten, ausgeschlossen sein sollte, also auch die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (damals § 9 des preußischen KAG). Unklarheiten, die sich aus der Formulierung der Vereinbarung ergeben könnten, müßten zu Lasten des Beklagten gehen Diese Vertragsbestimmung sei vom Beklagten formuliert worden; diesem sei darüber hinaus im Jahre 19689 schon bewußt gewesen, daß das Preußische Kommunalabgabengesetz durch ein neues Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abgelöst werden sollte. Der Beklagte müsse sich insoweit den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen.

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Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19.März 1979 den Betrag der Heranziehung von 8.522,50 DM auf 8.484,79 DM ermäßigt hatte, hat der Kläger beantragt,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1978 in der Fassung der Erklärung vom 19. März 1979 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen:

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Er stütze die Heranziehung nunmehr auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt   vom 22. November 1973 (Beitragssatzung). Die Beitragspflicht der Anlieger der oberen E   sei erst mit der letzten Umschreibung der Straßenfläche auf die Stadt   im April 1974 und damit unter dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Satzung entstanden. Der Grunderwerb sei nämlich Bestandteil des Ausbauprogrammes gewesen. Im übrigen könne dahingestellt bleiben, ob möglicherweise eine Abrechnung der Ausbaukosten für die obere E   nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes habe erfolgen müssen. Da die Straßenbaubeiträge erheblich niedriger seien als Erschließungsbeiträge, wäre der Kläger insoweit nicht beschwert. Die Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag vom 25. März 1968 beziehe sich nur auf Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz. Für eine Umdeutung dieser Vereinbarung bestehe kein Raum. Abgesehen davon könne eine Gemeinde vertraglich nicht auf ihr gesetzlich zustehende Abgaben verzichten.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht in Höhe des noch streitigen Betrages von 8.484,79 DM die Klage abgewiesen.

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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19. April 1979 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai 1979 Berufung eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter ausgeführt:

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Das Verwaltungsgericht hätte angesichts der von ihm selbst vertretenen Auffassung, durch die vertragliche Vereinbarung sei seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen worden, die Frage entscheiden müssen, ob die obere E   nach dem Bundesbaugesetz oder dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen sei. Hätte nämlich, wie es offensichtlich auch Auffassung des Verwaltungsgerichts sei, an sich eine Abrechnung nach dem Bundesbaugesetz erfolgen müssen, sei er durch die Heranziehung nach dem KAG in seinen Rechten verletzt, weil andernfalls für ihn der vertragliche Ausschluß der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durchgegriffen hätte. Der Verzicht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei im übrigen wirksam. Es handele sich hierbei um eine vertragliche Freistellung der Zahlung von Erschließungsbeiträgen mit der Bedeutung einer zusätzlichen Entschädigung gleicher Leistung zum Kaufpreis. Eine echte Gegenleistung sei daher vorhanden.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er nimmt auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.484,79 DM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenbaubeiträgen ist § 8 KAG iVm der Beitragssatzung. Diese Satzung ist formell und auch materiell, soweit der vorliegende Rechtsstreit eine Überprüfung gebietet, gültiges Ortsrecht. Das gilt insbesondere für den Verteilungsmaßstab in § 4 Abs. 1 der Beitragssatzung.

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Wie der Senat  in ständiger Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht entschieden hat, kommt es nicht darauf an, ob der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab eine für das gesamte Gemeindegebiet gültige Verteilungsregelung enthält. Vielmehr ist die Gültigkeit dieser Regelung regional teilbar. Maßgebend ist deshalb, ob die Beitragssatzung einen zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeigneten Maßstab aufgestellt hat.

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Vgl. Urteile des Senats vom 21. April 1975 – II A 769/72 -, OVGE 31, 58 (61 f) = KStZ 1975, 217 (218), und vom 7. September 1976 – II A 41/75 -, KStZ 1977, 95 (96 f) = DWW 1977, 210 (212).

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Die Beitragssatzung hat in ihrem § 4 Abs. 1 en Verteilungsmaßstab in der Weise gestaltet, daß der Aufwand nach der Grundstücksfläche zu verteilen ist, wobei diese entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht wird, der nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelt ist. Dieser Verteilungsmaßstab reicht aus, wenn das Abrechnungsgebiet nach der Art der Grundstücksnutzung keine erheblichen Unterschiede aufweist. Das ist hier der Fall. Von den sämtlich im beplanten Bereich liegenden Grundstücken an der oberen E   können nach den Festsetzungen der Bebauungspläne 4/27.00 und 4/28.00 lediglich 5 Grundstücke industriell genutzt werden. Im Hinblick auf die insgesamt 57 veranlagten Grundstücke kann die Nutzung dieser Grundstücke als atypisch vernachlässigt werden. Denn nach dem Grundsatz der Typisierung ist es dem Ortsgesetzgeber gestattet, an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalles außer Betracht zu lassen.

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Vgl. Urteil des Senats vom 6. September 1974 ‑  II A 1173/73 -, KStZ 1975, 154 f.

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Die Beitragssatzung ist für die Abrechnung der Ausbaukosten der oberen E   maßgeblich, weil die Beitragspflicht der Anlieger erst mit der letzten Umschreibung von Straßenflächen auf die Stadt    im Grundbuch am 25. April 1974 (Flurstück 2342) und damit im zeitlichen Geltungsbereich der Beitragssatzung entstanden ist.

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Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage oder Einrichtung. Wann eine Ausbaumaßnahme beendet ist, richtet sich nach dem  für diese Maßnahme aufgestellten Bauprogramm der Gemeinde. Durch die Beitragssatzung brauchen die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht geregelt zu werden. Das Ausbauprogramm kann vielmehr formlos aufgestellt werden, sich insbesondere aus Beschlüsse ergeben, die sich auf den Ausbau der Straße beziehen.

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Vgl. Urteile des Senats vom 21. April 1975 – II A 769/72 -, aaO, vom 21. Dezember 1976 – II A 1457/74 – (nicht veröffentlicht) du vom 2. März 1977 – II A 674´5/75 -, Gemtg 1978, 32 f.

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Ob danach eine Ausbaumaßnahme über den technischen Ausbau der Straße hinaus auch den erforderlichen Grunderwerb in dem Sinne umfaßt, daß die Maßnahme erst mit dem Abschluß des Grunderwerbs beendet sein soll, hängt davon ab, ob die Gemeinde den Grunderwerb zum Fertigstellungsmerkmal erklärt hat. Andernfalls gehören nur die bis zum Abschluß des technischen Ausbaus entstandenen Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand.

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Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1975 – II A 769/72 -, aaO.

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Im vorliegenden Fall umfaßt das Bauprogramm außer dem technischen Ausbau (Fahrbahn, Parksteifen, Gehwege, Entwässerung und Beleuchtung) auch den Grunderwerb. Zwar liegt ein ausdrücklicher Beschluß des Rates der Stadt   oder eines Ausschusses insoweit nicht vor. Daß der Grundwerwerb aber zum Ausbauprogramm zählt, ergibt sich aus der Anweisung des Tiefbauamtes an das Liegenschaftsamt vom 10. Dezember 1964, dem Schreiben des Liegenschaftsamtes an die Anlieger der E   vom 4. Januar 1966 und dem Aktenvermerk des Tiefbauamtes vom 25. Februar 1969. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt. Dabei teilt der Senat jedoch nicht die (in diesem Falle nicht beachtliche) Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Grunderwerb, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, regelmäßig zum Ausbauprogramm zähle.

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Auf Grund der demnach anzuwendenden Beitragssatzung ist die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubaubeitrag gerechtfertigt.

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Gemäß § 1 der Beitragssatzung erhebt die Stadt    Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum "Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile". Gegen die Einschränkung des Begriffs der "Anlage" im Sinne des § 8 KAG auf "Erschließungsanlagen" bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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Vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 23. November 1976 – II A 1766/74 -, (insoweit nicht veröffentliche) und vom 13. März 1978 – II A 1949/76 – (nicht veröffentlicht).

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Diese Einschränkung hat jedoch zur Folge, daß die räumliche Ausdehnung einer Anlage mit den Grenzen einer Erschließungsanlage übereinstimmen muß. Wird lediglich eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage ausgebaut, so kann die Beitragserhebung nur dann auf die Anlieger an dieser Teilstrecke beschränkt werden, wenn die Teilstrecke einen selbständig benutzbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage darstellt und der Rat gemäß § 2 Abs. 4 der Beitragssatzung beschlossen hat, daß der Aufwand für diesen Abschnitt gesondert ermittelt wird, d.h. wenn der Rat die Abschnittsbildung beschlossen hat.

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Im vorliegenden Fall stellt die obere E   eine selbständige Erschließungsanlage dar, so daß eine Abschnittsbildung nicht erforderlich war.

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Die in § 1 der Beitragssatzung enthaltene Definition der "Erschließungsanlagen" entspricht der in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG enthaltenen (Teil-) Definition  er "Erschließungsanlagen" als der "öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze". Deshalb müssen die zum Begriff der "Erschließungsanlage" im Sinne des " 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG gewonnenen Abgrenzungen auf den gleichen, für die räumliche Abgrenzung der Verwirklichung der Beitragstatbestände der Beitragssatzung maßgeblichen Begriff übertragen werden. Bei einem Straßenzug handelt es sich hiernach um eine Erschließungsanlage, wenn die einzelnen Teiledieses Straßenzuges eine gleiche Erschließungsfunktion haben und sich vom Erscheinungsbild her als ein Element des Straßennetzes darstellen.

52

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Juni 1972 – IV C 16.71 -, KStZ 1973, 75 und vom 3. Mai 1974 – IV C 16.72 -, ZMR 1974, 310.

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Das bei einer natürlichen Betrachtungsweise sich ergebende Erscheinungsbild der Straße kann durch verschiedene Merkmale, wie z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, bestimmt sein. Zeigen die Teile des Straßenzuges in einem Merkmal oder in einer Kombination dieser Merkmale Unterschiede, die jeden dieser Teile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, dann stellt jeder dieser Teile eine selbständige Erschließungsanlage dar.

54

Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 1971 – III A 244/70 -, KStZ 1971, 222 (223).

55

Die Anwendung dieser Kriterien ergibt folgendes: Die obere E   verläuft in nordöstlicher Richtung von der D   Straße bis zur Gabelung der E   in die    Straße und die untere E   . Allein der Umstand, daß sich die obere E   in zwei Straßenzüge gabelt, spricht schon dafür, daß die obere E   und die von ihr abzweigenden Straßenzüge jeweils einzelne Erschließungsanlagen darstellen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß auch eine in einer Gabelung endende Straße zusammen mit einer oder auch mit beiden Teilen der Gabelung eine einzelne Erschließungsanlage sein kann.

56

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Mai 1974 – IV C 16.72 -, aaO,

57

im vorliegenden Fall endet aber bei natürlicher Betrachtungsweise die Straßenführung der oberen E   in der Gabelung. Denn die Straße verläuft nicht mehr in ihrer ursprünglichen Richtung weiter. Dies gilt sowohl für die untere E   die von der Gabelung fast rechtwinklig in einem Bogen nach Nordosten verläuft, als auch für die M   Straße, die von der Gabelung aus gesehen  nach Südosten abzweigt. Nach ihrem Erscheinungsbild stellt somit die obere E   eine einzelne Erschließungsanlage dar.

58

Bei der im vorliegenden Verfahren umstrittenen straßenbaulichen Maßnahmen handelt es sich um eine Verbesserung im Sinne von § 1 der Beitragssatzung und nicht um eine Maßnahme er laufenden Unterhaltung und Instandsetzung. Diese Verbesserung ergibt sich aus den im angefochtenen Urteil im einzelnen dargestellten Veränderungen an den Einrichtungen und Teilen der oberen E   , durch welche sowohl diese Einrichtungen und Teile als auch die gesamte Anlage eine höhere (insbesondere verkehrstechnische) Qualität im Vergleich zum früheren Zustand erhalten haben.

59

Die Verbesserung der oberen E   ist für die Anlieger auch mit wirtschaftlichen Vorteilen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG verbunden. Der mit einer Verbesserung verbundene Vorteil im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Möglichkeit des Gebrauchs der verbesserten Straße, also in der verbesserten Erschließungssituation, und der damit verbundenen Möglichkeit einer verbesserten Grundstücksnutzung, die im allgemeinen der Gebrauchswert des Grundstücks und (oder) ‑ wenn auch insoweit schwerlich zu beziffern – den Grundstückswert erhöht.

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Vgl. hierzu die Urteile es Senats vom 21. April 1975 – II A 769/72 – (insoweit nicht veröffentliche), vom 25. August 1975 – II A 232/74 -, Gemht 1976, 140 (141) und vom 7. September 1976 – II A 41/75 -, aaO.

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In diesem Sinne hat die Verbesserung der oberen E   wirtschaftliche Vorteile für die Anlieger mit sich gebracht, wie sie im angefochtenen Urteil im einzelnen dargestellt sind.

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Der Beitrag ist der Höhe nach gerechtfertigt.

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Der Gesamtaufwand für den Ausbau der oberen E   wurde gemäß § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung zutreffend nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Die ermittelte Höhe von 960.150,16 DM ergibt nach den dem Senat vorliegenden Rechnungsunterlagen keinen Anlaß zur Beanstandung.

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Gegen den Umfang des beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 50 v.H. der Kosten für die Gehwege und der Parkstreifen und 30 v.H. der Kosten für die Fahrbahn, die Beleuchtungseinrichtung und die Straßenoberflächenentwässerung bestehen gleichfalls keine Bedenken. Der Beklagte hat die obere E   entsprechend ihrer Verkehrsfunktion als Haupterschließungsstraße gemäß §  Abs. 3 Nr. 2 der Beitragssatzung eingestuft. Die Festsetzung der Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand einschließlich der festgelegten Breitenbegrenzungen unterliegt als Akt der gemeindlichen Rechtssetzung nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Gemeinde den durch Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihres Ermessens überschritten hat. Dafür liegen indessen bei der in § 3 der Beitragssatzung getroffenen Regelung keine Anhaltspunkte vor.

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Den beitragsfähigen Aufwand hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf die durch die obere E   erschlossenen Grundstücke verteilt. Dies ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt hat, aus dem neu erstellten Verteilungsplan nach der Beitragssatzung 1973.

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Schließlich steht der Heranziehung des Klägers zu  einem Straßenbaubeitrag nicht die im notariellen Vertrag vom 25. März 1968 getroffene Vereinbarung, wonach sich die Stadt verpflichtete, nach den derzeitigen Bestimmungen für das Grundstück D   Straße 321 längs der Straße E   einen Erschließungsbeitrag nicht zu erheben, entgegen.

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Durch diese Vereinbarung sollte nur eine Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen, nicht aber eine Veranlagung des Klägers zu Straßenbaubeiträgen für den (nachmaligen) Ausbau der oberen E   ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 des Vertrages, der nicht allgemein von einem Anliegerbeitrag oder Erschließungskosten, sondern davon spricht, daß nach "den derzeitigen Bestimmungen" ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben wird; damit waren Beiträge anderer Art, insbesondere auch Beiträge nach einem erst für die Zukunft zu erwartenden Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorstehende Auslegung entspricht weiter der der Vereinbarung zugrunde liegenden Interessenbewertung. Wie dem vor Abschluß des Vertrages erfolgten Schriftverkehr zwischen dem Grundstücksamt der Stadt     und deren Bauverwaltungsamt zu entnehmen ist, ging die Stadt      davon aus, daß es sich bei der oberen E   um eine vorhandene und damit beitragsfreie Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG handele. Allein diese Annahme hat die Stadt    zur Aufnahme der in § 3 des Vertrages enthaltenen Regelung bewogen. Der Einwand des Klägers, daß der Beklagte die Vertragsbestimmung formuliert habe und Unklarheiten, die sich aus der Formulierung der Vertragsbestimmung ergeben könnten, zu dessen Lasten gehen müßten, geht fehl. Dem Kläger ist mit Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 1968 mitgeteilt worden, daß nach einer Stellungnahme des Bauverwaltungsamtes für sein Grundstück "nach den derzeitigen Bestimmungen ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben wird". Er kannte also den Grund für die vom Beklagten gewählte Formulierung. Die Auslegung der in § 3 des Vertrages enthaltenen Vereinbarung führt demnach entsprechend ihrem Wortlaut und der ihr zugrunde liegenden Interessenbewertung zu einem eindeutigen Ergebnis. Darauf, welcher Partei bei Gleichwertigkeit mehrerer möglicher Auslegungen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, kommt es deswegen nicht an.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1978 ‑ III A 1648/76 -, DWW 1979, 144 f.

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Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn der Beklagte die obere E   zu Unrecht als eine vorhandene und daher beitragsfreie Erschließungsanlage angesehen hätte. Dabei teilt der Senat jedoch nicht die Bedenken, die das Verwaltungsgericht insoweit geäußert hat; insbesondere steht der Charakterisierung einer Straße als "vorhandene Straße" im Sinne des § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (FluchtlG) nicht entgegen, daß die Straße noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den Verkehr und den Anbau fertiggestellt war (§ 12 FluchtlG).

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Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 1973 – III A 847/71 -, Gemlg 1974, 119 (120) = DGStZ 1974, 71 /72 f).

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Diese Frage braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn handelte es sich bei der oberen E   nicht um eine vorhandene Straße, dann läge zwar in der Heranziehung nach § 8KAG ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung. Der Kläger wäre aber nicht im Sinne vom § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinen Rechten verletzt, weil der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts (§ 127 Abs. 1 BBauG, § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG) nicht dem Schutz von Interessen der potentiell beitragspflichtigen Grundstückseigentümer dient, sondern ausschließlich im (öffentlichen) Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzierung der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen angeordnet ist.

72

Vgl. Urteile des Senats vom 26. Mai 1975 – II A 1203/73 – (nicht veröffentlicht) und vom 10. Juli 1973 – II A 211/76 -, Gemht 1979, 137.

73

In seinen Rechten verletzt wäre der Kläger durch eine rechtswidrige Nichtanwendung der Erschließungsbeitragsrechts nur dann, wenn er den Erschließungsbeitrag durch eine Vorausleistung oder durch eine  Ablösung bereits abgegolten hätte und die Beitragsforderung aus diesem Grunde mit der Entstehung sogleich erloschen wäre. In diesem Falle dürfte die Rechtsposition, die er durch die Erfüllung der Erschließungsbeitragsforderung erlangt hätte, nicht durch eine Heranziehung zu einem Beitrag nach § 8 KAG wieder entzogen werden.

74

Vgl. Urteile des Senats vom 13. November 1978 – II A 531/77 – und vom 13. März 1978 – II A 483/75 – (beide nicht veröffentlicht).

75

Eine derartige Rechtsposition hat der Kläger aber durch den notariellen Vertrag vom 25. März 1968 nicht erlangt, denn die Abtretung des Straßenlandes kann nicht als eine Vorausleistung auf einen zukünftigen Erschließungsbeitrag oder als dessen Ablösung angesehen werden.

76

Wenn die Stadt    sich in diesem Vertrag außer zur Zahlung des Kaufpreises von 55,- DM/qm für die Abtretung des Straßenlandes auch verpflichtet hat, für das Grundstück des Klägers längs der Straße E   einen Erschließungsbeitrag nicht zu erheben, so handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine "zusätzliche Entschädigung gleicher Leistung zum Kaufpreis". Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt    - wie dem Kläger aus dem Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 1968 bekannt war – sich nur deshalb zur Nichterhebung eines Erschließungsbeitrages verpflichtet, weil sie nach Prüfung der Rechtslage davon ausging, die "derzeitigen Bestimmungen" ließen die  Erhebung eines Erschließungsbeitrages nicht zu; die Stadt hat sich also nur zur Beachtung des nach ihrer Auffassung geltenden Rechts verpflichtet und nicht eine von ihrer Rechtsauffassung unabhängige Garantieerklärung abgegeben; eine Gegenleistung für die Abtretung des Straßenlandes (zusätzlich zum Kaufpreis) kann demnach hierin nicht gesehen werden. Sollte der Kläger gleichwohl die Verpflichtung, keinen Erschließungsbeitrag zu erheben, als eine Garantieerklärung im vorgenannten Sinne verstanden haben, so ist sie jedenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn ein derartiges Mißverständnis des Klägers auch auf das Verhalten der Stadt zurückzuführen wäre, würde dies an der vom Senat vorgenommenen Vertragsauslegung im Hinblick auf die hier streitige Abgabenerhebung nichts ändern.

77

Daß die Verpflichtung, keinen Erschließungsbeitrag zu erheben, keine Gegenleistung für die Abtretung von Straßenland war, ergibt sich auch aus der Höhe des vereinbarten Kaufpreises von 55,- DM/qm (§ 2 des Vertrages). Dieser Kaufpreis ist nicht im Hinblick auf den Beitragsverzicht niedriger angesetzt worden. Für eine solche Vertragsauslegung bietet schon der Wortlaut des Vertrages keinen Anhaltspunkt. Des weiteren spricht hiergegen, daß dem Kläger (neben dem Eigentümer des gegenüber liegenden Grundstücks) der höchste   Kaufpreis für den Erwerb von Straßenflächen zum Ausbau der oberen E   gezahlt worden ist. Der von der Stadt     gezahlte Kaufpreis je qm Grundstücksfläche betrug im Durchschnitt 25,- DM. Der Kläger hat also mehr als das Doppelte des Durchschnittskaufpreises erhalten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien den Verzicht auf die Erhebung eines Erschließungsbeitrages als eine zusätzliche entschädigungsgleiche Leistung zum (zu niedrigen) Kaufpreis angesehen haben.

78

Der Umstand, daß nach dem vom Kläger vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 19. April 1967 für ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück an der E   ein. Kaufpreis von ca. 50,- DM/qm gezahlt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Kaufpreis bestätigt vielmehr die Auffassung, daß dem Kläger für die von ihm verkauften Grundflächen ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden ist. Soweit der Kläger aus diesem Kaufpreis schließt, daß die von ihm verkauften Grundflächen, die bereits gewerblich genutzt wurden, einen erheblich höheren Wert gehabt haben müssen, läßt er außer Betracht, daß in seinem Falle nur eine Teilfläche des Grundstückes zum Zwecke des Erwerbs von Straßenland verkauft worden ist, während nach dem notariellen Kaufvertrag vom 19. April 1967 ein Grundstück insgesamt zum Zwecke der Bebauung verkauft worden ist. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Argumentation auch nicht, daß er mit der Abtretung von Straßenland eine zusätzliche Erschließung seines Tankstellengrundstücks durch eine zweite Straße ermöglich hat, was zweifellos mit zusätzlichen Vorteilen verbunden ist.

79

Handelt es sich somit bei dem Verzicht der Stadt auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht um eine (zusätzliche) Gegenleistung für die Abtretung von Straßenland, so kann die Abtretung nicht als Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag oder als dessen Ablösung angesehen werden. Infolgedessen hat der Kläger auch nicht eine Rechtsposition erlangt, die ihm durch eine (möglicherweise fälschliche) Heranziehung zu einem Beitrag nach § 8 KAG wieder entzogen werden könnte. Er ist demnach keinesfalls im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

80

Im übrigen wäre ein (echter) Verzicht auf die Erhebung eines Erschließungsbeitrages unter den hier vorliegenden Umständen mangels einer vertraglichen Gegenleistung unzulässig und unwirksam. Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.

81

Nach alledem erweist sich der angefochtene Beitragsbescheid als rechtmäßig, so daß die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf §§ 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO.