Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsverfügung für Anbau abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung samt Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen hatte. Sie machten allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert angreift und insbesondere weder eine Genehmigungsdeckung noch (materiellen) Bestandsschutz schlüssig darlegt. Die behauptete Genehmigung aus den 1950er Jahren erfasse den heutigen Bauzustand nicht; zudem fehlten konkrete Angaben zur Umsetzung der Genehmigung von 2016 und zur Verhinderung ihres Erlöschens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.
Eine Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 setzt voraus, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können.
Der bloße Hinweis auf behördliche Kenntnis von Umfang und Ausmaßen eines Bauwerks genügt für die Darlegung materiellen Bestandsschutzes nicht; zudem kann materieller Bestandsschutz durch erhebliche bauliche Eingriffe entfallen.
Eine Genehmigung deckt nur den genehmigten Bauzustand; aus Genehmigungsunterlagen muss sich hinreichend ergeben, dass der aktuelle Bestand vom Genehmigungsinhalt erfasst ist.
Soweit für die Frage des Erlöschens einer Baugenehmigung auf die ernsthafte Umsetzung abzustellen ist, bedarf es konkreten Vortrags zu Art und Umfang der zur Verwirklichung der Genehmigung ausgeführten Arbeiten; allgemeine Hinweise (etwa Baustellenschild oder bloße Baubeginn-Information) reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1453/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 59.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die ausdrücklich allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht ansatzweise hervor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Februar 2021 (63/11-OE-2019-196486) aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die baurechtliche Beseitigungsanordnung nebst Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig. Nach § 82 Satz Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert würden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Voraussetzungen lägen vor. Der zu beseitigende Anbau sei materiell baurechtswidrig, nicht von einer wirksamen Baugenehmigung gedeckt und insoweit nicht bestandsgeschützt. Dabei sei es unerheblich, dass der Anbau schon seit Jahrzehnten bestanden habe, da die Kläger durch die massiven baulichen Eingriffe den Bestandsschutz beseitigt hätten. Darauf hätten die Beklagte und das Gericht bereits hingewiesen. Soweit die Abstandsfläche zum Flurstück 000 nicht eingehalten werden könne, weil ein Grundstücksteil veräußert worden sei, liege dies im Verantwortungsbereich der Kläger. Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Rückbauverfügung zu erlassen, da dem Bauherrn eine bestimmte Form des Gebäudes nicht aufgedrängt werden solle. Vielmehr sei es Sache des Bauherrn, einen Bauantrag einzureichen. Das sei den Klägern ausweislich der beigezogenen Akten bereits mehrfach von der Beklagten erläutert worden. Der Bauherr könne als Austauschmittel gemäß § 21 OBG NRW den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß anbieten. Daher sei auch unerheblich, dass die Kläger mit dem Rückbau schon begonnen hätten. Diesen Umstand könnten sie im Rahmen der Vollstreckung der rechtmäßigen Ordnungsverfügung geltend machen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW.
Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
Ohne Erfolg beruft sich der Zulassungsantrag unter II. des Zulassungsbegründungsschriftsatzes darauf, der Anbau sei „in dem Bestand, insbesondere der Höhe und der Tiefe nach medizinalamtlich am 00. Januar 1952 durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf genehmigt.“ Er missversteht den Regelungsgehalt jener Genehmigung und die Aussagen der Bauzeichnung, die er im Ausschnitt als Anlage beifügt. Die medizinalamtliche Genehmigung der Bauzeichnung beschränkt sich auf die Prüfung der mit der Bauzeichnung ins Auge gefassten Apothekennutzung aus medizinalrechtlicher Sicht und wurde unter weiteren Bedingungen erteilt. Diese betrafen u. a. das vorgestellte Laboratorium (Ausbildung eines wasserdichten Fußbodens und einer feuerhemmenden Decke sowie Einsatz eines zusätzlichen Fensters und evtl. Oberlichts). Die insoweit genehmigten Bauzeichnungen sind mit entsprechenden Grüneinträgen dann Gegenstand des Bauscheins Nr. 0000/52 vom 0. März 1953 geworden. Die baurechtliche Genehmigung erfasste – wie die medizinalrechtliche – den streitigen Anbau nur als eingeschossiges Gebäude mit einer Nutzung als Laboratorium. Ein weiteres Obergeschoss ist offensichtlich nicht genehmigt. Wie schon der vom Zulassungsantrag vorgelegte Ausschnitt der Bauzeichnung ausweist, sieht die Genehmigung den Abbruch der als Bestand eingezeichneten baulichen Anlage oberhalb der Stahlbetondecke ausdrücklich vor; der Grüneintrag ist eindeutig. Der abzureißende Teil der Anlage entsprach auch nicht dem Bestand im Jahr 2014, an den der Bauantrag aus Dezember 2014 anknüpfte, den der Kläger mit Blick auf bereits zuvor erfolgte Ausbaumaßnahmen gestellt hatte. Es handelte sich vielmehr um einen offenen Boden, wie der Bauzeichnung in einem anderen Ausschnitt als dem vom Zulassungsantrag vorgelegten unschwer zu entnehmen ist. Hier ist grüneingetragen ausdrücklich festgelegt: „Der offene Schuppen ist abzubrechen.“ Im Übrigen wies der Boden nach allem auch nur eine Höhe von 2,90 m auf. Es kann also keine Rede davon sein, dass das auch aktuell auf dem Grundstück befindliche Objekt identisch mit dem schon 1953 genehmigten Objekt sei. Dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich keine weitere Prüfung vorzunehmen hatte, bedarf keiner Hervorhebung.
Der Zulassungsantrag bleibt auch jede Begründung dafür schuldig, weshalb der Anbau in dem heute erreichten Bauzustand, unbeschadet der bereits 1953 statuierten Verpflichtung zum Abriss des offenen Schuppens über dem Erdgeschoss des Anbaus, in der Folgezeit auch ohne Genehmigung (materiellen) Bestandsschutz erlangt haben könnte. Die Kenntnis der Genehmigungsbehörde über den Umfang und die Ausmaße des Anbaus, auf die sich der Zulassungsantrag allein bezieht, reichen dazu nicht aus. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, wäre im Übrigen durch die massiven baulichen Eingriffe, die der Kläger im Vorfeld der ihm im Juni 2016 erteilten Baugenehmigung selbst eingeräumt hat, ein eventueller (materieller) Bestandsschutz beseitigt worden.
Vgl. zu den Voraussetzungen und Grenzen des materiellen Bestandsschutzes OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 37 ff.
Unverständlich bleiben auch die Ausführungen unter III. des Zulassungsbegründungsschriftsatzes dazu, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen „völlig fehlerhaften und widersprüchlichen Sachverhalt“ zugrunde gelegt.
Die vom Verwaltungsgericht auf Seite 3 zitierten Feststellungen der Beklagten aus Anlass der Ortsbesichtigung vom 10. Januar 2020, der Anbau bestehe unverändert, und die Baugenehmigung (gemeint ist ersichtlich diejenige vom 12. Juli 2016) sei nicht umgesetzt worden, vergleicht den 2020 vorgefundenen Zustand selbstredend mit dem Ausbauzustand, wie er sich im Zeitpunkt der Erteilung der genannten Genehmigung zur Legalisierung einer Aufstockung des vorhandenen Anbaus – Wohnraumerweiterung – (unter Rückbau und Abschrägung der Dachfläche) vom 12. Juli 2016 darstellte.
Der vom Zulassungsantrag als dazu widersprüchlich herausgestellte Vortrag der Beklagten zu den massiven Änderungen an dem Anbau beziehen sich demgegenüber auf Änderungen gegenüber dem (genehmigten) Bestandsgebäude, wie es sich aus dem Bauschein vom März 1953 erschließt. Auf den genannten Bescheid bezieht sich auch die wiedergegebene Schlussfolgerung der Beklagten, die ursprüngliche Baugenehmigung sei verwirkt.
Tragfähige in Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür, dass der am 20. Januar 2020 erreichte Bauzustand (erst) auf der Grundlage der mit Datum vom 12. Juli 2016 erteilten Genehmigung geschaffen worden wäre, liefert der Zulassungsantrag nicht. Die Genehmigung 2016 zielte auf die Legalisierung einer bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung im Wesentlichen verwirklichten (ungenehmigten) Aufstockung des Anbaus und erforderte u. a. auch einen teilweisen Rückbau unter Abschrägung des Daches. Dass in Bezug auf diese Genehmigung irgendwelche Arbeiten durchgeführt worden wären, lässt sich nicht schon aus dem behaupteten Aushang eines Baustellenschildes ableiten. Auch der Vortrag, der Architekt habe die Beklagte über den Baubeginn informiert, ist – abgesehen davon, dass eine förmliche Bauanzeige nicht aktenkundig geworden ist – für sich genommen insoweit nicht aussagekräftig. Sie ersetzt nicht den – hier gänzlich fehlenden – Vortrag, welche konkreten Arbeiten denn angestrengt worden seien, die sich als ernsthafte Umsetzung der Baugenehmigung aus dem Jahre 2016 darstellen könnte und ein Erlöschen derselben nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 BauO NRW a.F. (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2018) hätten hindern können. Die im Vorfeld der Genehmigung von 2016 eingeräumten Arbeiten (Errichtung eines neuen Daches mit Eingriff in die Statik) reichen dazu nicht aus. Neben der zeitlichen Komponente zielten diese auf die Verwirklichung eines anderen Vorhabens, nämlich eine insgesamt grenzständige Aufstockung mit Flachdach, wie sie auch der erste Bauantrag des Klägers aus Dezember 2014 noch vorsah.
Eine weitergehende Prüfung der örtlichen Verhältnisse und des Baufortschrittes durch das Verwaltungsgericht hätte es allenfalls dann bedurft, wenn die Kläger näher spezifiziert hätten, welche konkreten Arbeiten mit dem Ziel der Verwirklichung der Baugenehmigung von 2016 durchgeführt wurden. Dazu schweigt aber – wie gesagt – auch der Zulassungsantrag beredt.
Die Überlegungen des Zulassungsantrags unter IV., die Beklagte habe bei der getroffenen Auswahlentscheidung, beide Kläger gleichermaßen heranzuziehen, unberücksichtigt gelassen, dass die Genehmigung vom 12. Juli 2016 nur dem Kläger erteilt worden sei, sind ebenfalls nicht zielführend. Es kann schon keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht bzw. die Beklagte hätten den Klägern die Genehmigung vom 12. Juli 2016 „entgegenhalten“. Im Gegenteil gehen sie davon aus, dass dieselbe erloschen ist. Bei dem gegebenen Befund, dass der Anbau formell und materiell illegal und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung gegen jeden Eigentümer als Zustandsstörer vorliegen, erscheint es im Übrigen nicht weiter begründungsbedürftig, wenn die Baubehörde – wie hier – diese gleichermaßen zur Beseitigung eines Bestandes auffordert, auch wenn nur einer der Eigentümer – wie hier – allerdings ersichtlich mit Wissen und Wollen des anderen Eigentümers gegenüber der Baubehörde als Bauherr aufgetreten ist.
Auch der Vorhalt unter IV., das Gericht habe im Rahmen seiner Entscheidungsfindung pauschal auf die Begründung der Ordnungsverfügung des Beklagten Bezug genommen, ohne hierzu ergänzend auszuführen und eine Begründung darzulegen, begründet keine ernstlichen Zweifel im eingangs erwähnten Sinne. Der Zulassungsantrag lässt bereits außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht seinen Verweis mit der Feststellung verbunden hat, es folge der Begründung, und damit gestützt auf § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen konnte.
Die abschließende Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweisantritten ist unerheblich. Sie verfehlt schon im Ansatz die Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Begründung des Verwaltungsgerichts.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).