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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1265/22·09.07.2023

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Nutzungsuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen eine Nutzungsuntersagung abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts darlegten. Das VG habe zu Recht auf die fehlende Genehmigungslage abgestellt und sich notfalls auf die Begründung der Ordnungsverfügung gestützt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewiesen; Kläger tragen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel erfordert eine hinreichende, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; es müssen schlüssige Gegenargumente gegen mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung vorgetragen werden.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist die Genehmigungslage maßgeblich; eine tatsächliche Nutzung begründet eine formelle Rechtswidrigkeit bereits dann, wenn keine erforderliche Genehmigung vorliegt.

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Ein Verwaltungsgericht darf sich nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung einer Ordnungsverfügung stützen und von einer eigenen umfassenden Darlegung absehen, wenn es deren Erwägungen übernimmt und mitteilt, dass es der Begründung folgt.

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Ein Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, wenn er sich überwiegend auf erstinstanzliche Vorbringen beschränkt oder keine konkreten, schlüssigen Hinweise liefert, die ernstliche Zweifel an Feststellungen oder Rechtsanwendungen begründen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 58 Abs. 2 BauO NRW 2018§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018§ 117 Abs. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 157/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.

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Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die ausdrücklich allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht ansatzweise hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2020 (63/11-OE-2019-196486) aufzuheben,

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im Wesentlichen mit der – ohne weiteres überzeugenden – Begründung abgewiesen, die angefochtene Nutzungsuntersagung sei wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzung des in jener Verfügung markierten Bereichs des Gebäudes O.  Straße 000 in N.  als Abstellraum im Zusammenhang mit dem ambulanten Fußpflegebetrieb der Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (§§ 58 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018) rechtmäßig ergangen. Denn dieser Bereich sei in der Vergangenheit allenfalls als Durchgang zum Hof genehmigt worden. Die Zwangsgeldandrohung entspreche ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben.

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Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.

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Der Vorhalt, das Gericht habe im Rahmen seiner Entscheidungsfindung pauschal auf die Begründung der Ordnungsverfügung der Beklagten Bezug genommen, ohne hierzu ergänzend auszuführen und eine eigene Begründung darzulegen, begründet schon im Ansatz keine ernstlichen Zweifel im vorstehenden Sinne. Der Zulassungsantrag lässt bereits außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht seinen Verweis mit der Feststellung verbunden hat, dass es der Begründung des Verwaltungsaktes folgt, und damit gestützt auf § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen konnte.

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weitergehend im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen, die von den Klägern im Klageverfahren gegen die Begründung des angegriffenen Bescheides erhobenen Einwände nicht durchgreifen und die Beklagte zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass der gekennzeichnete Bereich des Gebäudes in einer nicht genehmigten Weise genutzt werde. Das betrifft gleichermaßen den Einwand, die Klägerin betreibe nur eine mobile ambulante Fußpflege und lagere in dem Gebäude lediglich Materialien für diese auswärtige Tätigkeit, wie den Vorhalt, der in Rede stehende Raum sei immer schon als Abstellraum genutzt worden. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht überzeugend angeführt, es liege auf der Hand, dass ein genehmigter Durchgang nicht als Abstellraum genutzt werden dürfe. Dabei hat es auch zutreffend herausgestellt, regelmäßig – wie auch hier – reiche bereits eine ohne erforderliche Genehmigung aufgenommene oder fortgesetzte Nutzung aus, um eine Nutzungsuntersagung – wie die hier streitige – zu tragen. Entscheidend abgestellt worden ist also auf die Genehmigungslage.

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Der Hinweis des Zulassungsantrags, der bestehende Durchgang befinde sich „neben und rechtsseitig des Abstellraums“ und sei „weiterhin vorhanden“, bleibt – zumal ohne Erläuterung – unverständlich und verhält sich im Übrigen allein zur aktuellen tatsächlichen Nutzung und baulichen Ausgestaltung des streitigen Bereichs. Der Zulassungsantrag lässt dabei außer Acht, dass die Beklagte selbst in der Ordnungsverfügung den markierten Bereich als „Durchgangsbereich im Erdgeschoss“ und einen „daran anschließenden Anbau“ charakterisiert hat. Mithin fehlt schon jeder Anhalt, dass sie und im Nachgang das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort unzutreffend erfasst haben könnte. Abgesehen davon sind – wie gesagt – nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern ist die Genehmigungslage entscheidend für die Frage, ob eine formell illegale Nutzung vorliegt, die grundsätzlich schon für sich eine Nutzungsuntersagung trägt.

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Dafür, dass der Bereich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu anderen als Durchgangszwecken genehmigt wäre, zeigt der Zulassungsantrag nichts auf. Nähere Ausführungen hierzu wären zur Darlegung ernstlicher Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Genehmigung umso mehr veranlasst gewesen, als der Kläger selbst im Jahr 2016 mit dem Ziel der Legalisierung einer Aufstockung eines Anbaus auf der hinteren Grundstücksfläche Bauvorlagen eingereicht hat, die Gegenstand der dann erteilten Genehmigung geworden sind und die im Erdgeschossgrundriss den streitigen Bereich insgesamt als Durchgang im Bestand dargestellt haben. Dies entspricht auch den Bauscheinen Nr. 131/49 vom 25. April 1949 und Nr. 960/52 vom 27. Oktober 1952 sowie Nr. 1360/42 vom 4. März 1953, auf den sich die Kläger in dem Verfahren 2 A 1265/21 – das die Anfechtung der Anordnung der Beseitigung des erwähnten hinteren Anbaus betrifft – als (dort) vermeintlich maßgebliche Genehmigungslage berufen.

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Soweit die Kläger aussagen wollten, den streitigen Bereich nicht (mehr) als Abstellraum zu nutzen, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, in diesem Falle hätte sich das Verfahren erledigt, weil die Kläger der Verfügung nachgekommen wären.

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Bei dieser Ausgangslage erschließt sich dem Senat auch nicht, warum die Kläger meinen, die folgerichtige Annahme des Verwaltungsgerichts einer formell illegalen Nutzung des Bereichs als Abstellraum nicht nachvollziehen zu können, und eine weitere Ortsbesichtigung zu den tatsächlichen Verhältnissen vermissen. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im vorstehenden Sinne ergeben sich aus diesem Vorbringen ebenso wenig wie ein eventuell sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmangel i. S. d. des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Anlass für eine weitere Sachaufklärung bestand nicht, weil die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt haben und sich dem Verwaltungsgericht angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung oder sonstige Sachaufklärung auch nicht aufdrängen musste.

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Die abschließende Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist bereits unerheblich. Sie verfehlt schon im Ansatz die Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Ziffer 11 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (abgedruckt in: BauR 2019, 610), der bei einer Klage gegen ein Nutzungsverbot auf den Jahresnutz- oder Jahresmietwert abstellt, erscheint die Interessenlage der Kläger mit 5.000 Euro gerade auch unter Berücksichtigung des gewerblichen Bezugs der untersagten Nutzung angemessen bewertet.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).