OVG NRW: Kein Berufungszulassungsgrund bei Anordnung eines Standsicherheitsnachweises
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung (Vorlage eines Standsicherheitsnachweises) sowie einen Gebührenbescheid bestätigt hatte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung, weil das Zulassungsvorbringen sich nicht substantiiert mit den tragenden Gründen des VG auseinandersetzte. Insbesondere genügten vorgelegte Stellungnahmen nicht den Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis und entkräfteten die objektiven Anhaltspunkte für Standsicherheitszweifel nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.
Objektive Anhaltspunkte, die Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage begründen, können eine bauordnungsrechtliche Anordnung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises rechtfertigen; bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden.
Eine fachliche Stellungnahme ersetzt den geforderten Standsicherheitsnachweis nicht, wenn sie die hierfür maßgeblichen formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und sich nicht substantiiert mit konkreten, belegten Zweifeln an der Standsicherheit auseinandersetzt.
Die Pflicht zur weiteren gerichtlichen Sachaufklärung (z.B. Vernehmung eines Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens) besteht im Berufungszulassungsverfahren nicht, wenn sich eine zusätzliche Beweisaufnahme nach dem Prozessverlauf und angesichts fehlender substantiierter Angriffe gegen die erstinstanzliche Würdigung nicht aufdrängt.
Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage zu formulieren; einzelfallabhängige Bewertungen zur konkreten Gefahr oder Ermittlungstiefe genügen hierfür regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 1316/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.100,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [I.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [II.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [III.]).
I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f., Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7, beide m. w. N.
Derartige Zweifel ruft das Zulassungsvorbringen nicht hervor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 16. Februar 2021 sowie den Gebührenbescheid vom 27. Januar 2021 aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Forderung, einen Standsicherheitsnachweis eines qualifizierten Tragwerksplaners für die Terrasse oberhalb der Stützwand der H. Straße auf dem Grundstück C.-straße 000 in M. vorzulegen, sei zu Recht erfolgt. Der Zustand der Terrasse stehe in Widerspruch zu § 12 Abs. 1 BauO NRW. Es bestünden aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit dieser baulichen Anlage, die sich aus den Ergebnissen der Erkundungsarbeiten ergäben, die Dr.-Ing. E. im Auftrag der Beklagten habe durchführen lassen. Die seinerzeit noch vorhandene Erdschicht zwischen der Betonplatte und der Kappendecke als auch die Kappendecke selbst seien mit Wurzelwerk durchzogen. Im Hinblick auf die Erdschicht wirke sich dieses Wurzelwerk stabilisierend aus, hingegen sei das Mauerwerksgewölbe der Kappendecke durch zahlreiche noch lebende und daher weiterhin austreibende Wurzeln entfestigt worden, sodass Mauerwerksfugen offen lägen. Bereichsweise seien mehrere Ziegelsteine ausgebrochen und die Stahlträger seien zum Teil erheblich korrodiert. Auch Dipl.-Ing. Z., der sich der fachlichen Bewertung des Dr.-Ing. E. in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2021 angeschlossen habe, gehe von objektiven Anhaltspunkten für Zweifel an der Standsicherheit der Terrassendecke aus. Die wegen der Durchwurzelung der Kappendecke eingetretene Entfestigung des Mörtels, die herausgefallenen Ziegelsteine sowie die Korrosion der Stahlträger stellten objektive Anhaltspunkte dar, die geeignet seien, Zweifel an der Standsicherheit zu begründen. Die stabilisierende Wirkung der Wurzeln sei inzwischen weggefallen, weil die Erdschicht – ebenso wie die über ihr befindliche Terrassenplatte – im Auftrag der Klägerin abgetragen worden sei. Damit sei die Kappendecke zwar einerseits entlastet, andererseits aber auch das stabilisierend wirkende „bewehrte Erde-Polster“ zerstört worden. Die von der Beklagten angeführten Umstände beträfen Zweifel an der inneren Standsicherheit der Terrassenkonstruktion, die z. B. von der Standsicherheit der Außenmauer unabhängig sei. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit seien an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Die festgestellten, für eine Standunsicherheit sprechenden Faktoren genügten ohne weiteres für die Begründung von Zweifeln an der Standsicherheit der Kappendecke, die im gerichtlichen Verfahren weder durch die schriftsätzlichen Einlassungen der Klägerin noch durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt worden seien. Eine Beurteilung der Stahlträger anhand von Fotos sei ausreichend, um die Standsicherheit der Gesamtkonstruktion bewerten zu können. Eine nähere Untersuchung der Statik, die ein endgültiges Urteil über die Standsicherheit der Terrasse zulasse, müsse noch erfolgen und sei der Klägerin mit der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 in rechtmäßiger Weise aufgegeben worden. Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig.
Die Zulassungsbegründung zeigt Zweifel an diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf.
Die Zulassungsbegründung meint, es gebe keine objektiv belegbaren Zweifel an der Standfestigkeit der Terrassenkonstruktion, die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts basiere allein auf Vermutungen, zumal eine schriftliche Stellungnahme des qualifizierten Tragwerksplaners Q. P. vorliege, dass keinerlei Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der Terrassenkonstruktion bestünden. Die Zulassungsbegründung lässt allerdings eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den insoweit in Bezug genommenen Stellungnahmen des Herrn Q. P. vom 31. Januar 2022 und 31. August 2022 vermissen. Hinsichtlich der erstgenannten Stellungnahme hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Herr Q. P. nehme insoweit lediglich eine Lastgegenüberstellung der seinerzeit auf der Kappendecke lastenden Schichten und einer anstelle dieser Schichten geplanten Stahlbetonplatte bis zum Aushärten des Betons vor. Ungeachtet der von der Beklagten gerügten Fehlerhaftigkeit der darin zugrunde gelegten Maße lasse sich der von Herrn Q. P. vorgenommenen Gegenüberstellung nur entnehmen, dass die geplante neue Betonplatte eine geringere Belastung für die Kappendecke darstelle als die zuvor vorhandenen Schichten. Rückschlüsse auf die Standsicherheit der derzeitigen Konstruktion ließen sich hieraus nicht ziehen. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander und zeigt auch nicht weiter auf, warum dem Verwaltungsgericht für diese Bewertung der Stellungnahme die Sachkunde fehlen sollte. Hinsichtlich der Stellungnahme des Herrn Q. P. vom 31. August 2022 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass und warum diese nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauPrüfVO an einen Standsicherheitsnachweis genüge, insbesondere entspreche die darin aufgestellte und nicht weiter substantiierte Behauptung, es bestehe „nicht die geringste Gefahr, dass die Terrassendecke nicht ausreichend tragfähig sei“, ersichtlich nicht den in der Bestimmung im Einzelnen genannten Voraussetzungen. Angesichts der gegenteiligen Einschätzung anderer von der Beklagten beauftragter Gutachter und der von ihr geltend gemachten konkreten Zweifel an der Standsicherheit hätte die Behauptung, die Terrassendecke sei standsicher, weitergehende Substantiierung bedurft. Zu diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts findet sich in der Zulassungsbegründung nichts an Substanz. Vor diesem Hintergrund bestand hier für das Gericht auch keine Veranlassung, wie von der Klägerin nunmehr beantragt, Herrn Q. P. als sachverständigen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören oder ergänzend einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die anwaltlich vertretene Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Anhörung von Herrn Q. P. beantragt hatte. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Zweifel an der Tauglichkeit der beiden Stellungnahmen des Herrn Q. P. seitens der Beklagten bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung thematisiert worden waren, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen.
Vor diesem Hintergrund geht auch die Argumentation der Zulassungsbegründung fehl, dem Zeugen Dr.-Ing. E. fehle für die Tragwerksplanung die erforderliche Sachkunde, denn er habe ausdrücklich erklärt, Deckentragfähigkeiten gehörten nicht zu seinem Aufgabenbereich, ins Leere. Denn damit wird nicht begründet, warum Dr.-Ing E. nicht objektive Anhaltspunkte für – auch unter Berücksichtigung der genannten Stellungnahmen des Herrn Q. P. – verbleibende Zweifel an der Standsicherheit der Kappendecke erkennen bzw. bewerten können soll. Diese objektiven Anhaltspunkte werden durch die von der Zulassungsbegründung angeführte Einschätzung des Zeugen W., er habe hinsichtlich der Tragfähigkeit der Kappendecke keine Bedenken, das Fehlen von Steinen sei nicht tragisch und die Kappendecke halte seit mehr als 100 Jahren nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass das Fehlen typischer Ausfallerscheinungen wie etwa Verformungen keine Gewähr dafür biete, dass der Zustand auch auf Dauer bestehen bleibe und dass angesichts der hier betroffenen Schutzgüter eine bloße Gefahrabschätzung nicht ausreiche. Im Übrigen setzt sich die Zulassungsbegründung auch nicht damit auseinander, dass – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – sich Dipl. Ing. Z. in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2021 der fachlichen Bewertung des Dr.-Ing E. ausdrücklich angeschlossen und eine weitere Untersuchung für geboten hält.
Die Zulassungsbegründung verweist sodann ohne Erfolg auf die „qualifizierten“ Aussagen des Zeugen G., der insofern der einzige Zeuge sei, der über die entsprechenden Qualifikationen zur Beurteilung der Tragfähigkeit von älteren Decken verfüge. Hierbei wird bereits im Ansatz übersehen, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2021 –2 B 940/21 – juris Rn. 23 bis 25) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat, Herr B. G. (Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Architektur Y. G.) nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW erfüllt und daher die Standsicherheit nicht im Rechtssinne bestätigen kann. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die von Klägerin überreichten schriftlichen Stellungnahmen des Herrn B. G. vom 20. Mai 2021 , vom 21. Juli 2021, vom 16. September 2021, vom 30. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 eingehend dahin gewürdigt, dass diese sich mit den Feststellungen des Dr.-Ing. E., dessen Begutachtungen bzw. Stellungnahmen objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse lieferten, nur unzureichend auseinandersetzten. Sie gingen z. B. auf die bildlich dokumentierten und von Herrn Dr.-Ing. E. hervorgehobenen Beschädigungen der Kappendecke durch das Wurzelwerk nicht näher ein. Soweit dabei in der Stellungnahme vom 30. September 2021 bezweifelt werde, dass die von Dr.-Ing. E. dokumentierte Korrosion der Stahlträger einen Anhaltspunkt für eine Standunsicherheit der Terrasse darstellen könne, beschränke sich dieser Einwand auf ein einzelnes von Herrn Dr. Ing. E. gefertigtes Foto und lasse das umfangreiche weitere Bildmaterial außer Acht. Im Übrigen hebe Herr B. G. mehrfach hervor, dass keine Risse, Senkungen oder Verformungen an der Decke festzustellen seien, die einem Einsturz vorausgehen würden. Eine Gefährdung des Schutzguts von § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 liege aber nicht erst dann vor, wenn ein Einsturz des Bauwerks akut drohe oder sogar schon begonnen habe. Die von der Zulassungsbegründung aufgegriffene These des Herrn B. G., Kappendecken seien nicht „kollapsgefährdet“, sind in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar.
Das Verwaltungsgericht hat auch die Angaben des Herrn B. G. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, die Kappendeckenkonstruktion sei standsicher, eingehend und jedenfalls nachvollziehbar gewürdigt, ohne dass.sich die Zulassungsbegründung hiermit (in substantiierter Weise) auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vorigen Ausführungen vermögen auch die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung zu den Einschätzungen des Herrn B. G. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufzuzeigen.
Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, es sei „technisch unmöglich“, den Standsicherheitsnachweis zu führen. In diesem Zusammenhang wird Bezug genommen insbesondere auf Angaben des Herrn B. G. in der mündlichen Verhandlung. Es unterbleibt allerdings jegliche konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt (S. 14/15 des Urteils), die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen – insbesondere der Zeuge B. G. - hätten dargelegt, dass ein Standsicherheitsnachweis für die Kappendecke erbracht werden könne. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der von Herrn B. G. vorgeschlagenen Belastungsprobe in Zusammenarbeit mit einer Materialprüfstelle um ein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung der Standsicherheit handele, sodass auch die entsprechende Einwände in der Zulassungsbegründung offen bleiben können. Denn Herr B. G. habe erläutert, dass es alternativ ohne zusätzliche Gefahren auch möglich sei, die Terrassendecke an ihrer schmalsten Stelle zu öffnen und von dort den Hohlraum unterhalb der Terrasse zu betreten, um eine genaue Bestandsaufnahme der Träger und der Kappen vorzunehmen, die dann die Grundlage der weiteren Prüfung bilden könne.
Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei ein tonnenschweres Fassadengerüst nicht nur an der Wand angebracht, sondern auf der Terrasse selbst abgestellt gewesen, ohne dass es deswegen Probleme gegeben habe. Der Senat teilt insoweit jedenfalls die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Umstand, dass die Terrasse in der Vergangenheit bei entsprechender Mehrbelastung nicht abgesackt oder gar zusammengebrochen sei, nicht schließen lasse, dass sie gegenwärtig weiterhin standsicher ist.
Nach alledem geht die Zulassungsbegründung fehl in der Annahme, dass es keine Anzeichen gebe, die ein Einschreiten der Beklagten rechtfertigten. Schon deshalb ist auch die Auffassung, es könne schließlich reagiert werden, wenn sich ein Problem zeige, unzutreffend und auch mit Blick auf die in Rede stehende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Nutzern der Terrasse sowie Dritten im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vertretbar.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zeigt die Zulassungsbegründung (dort S. 4 unten) nicht auf. Sie erschöpft sich der Sache in einem pauschalen Verweis auf die bereits unter I. abgehandelten Aspekte.
III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 57 f. m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Fragen,
wie konkret eine Gefahr sein muss, um eine entsprechende Ordnungsverfügung erlassen zu können
und
muss die Behörde hier mindestens die qualifizierte Stellungnahme eine qualifizierten Tragwerksplaners einholen, der konkret zumindest die Gefahr eines Einsturzes der Terrasse begründen kann,
haben keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Sie lassen sich schon nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts und die Ermittlungspflicht der Behörde hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass insoweit kein Raum für allgemeingültige Aussagen ist. § 54 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW setzt ausdrücklich nur für die Aufstellung des Standsicherheitsnachweises eine entsprechende Qualifikation voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).