Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte: Keine Erstattung gezahlter Beiträge (1. Quartal 2013)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung im 1. Quartal 2013 für eine Betriebsstätte entrichteter Rundfunkbeiträge sowie den Verzicht auf weitere Forderungen ab 1.1.2013. Streitpunkt war, ob die Zahlung „ohne rechtlichen Grund“ i.S.d. § 10 Abs. 3 RBStV erfolgte und ob der RBStV (u.a. wegen Art. 3 GG, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) unwirksam ist. Das OVG NRW wies die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO zurück: Für die Betriebsstätte bestand Beitragspflicht nach §§ 5, 7 RBStV; ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Der Verzichtsantrag blieb ebenfalls erfolglos, u.a. wegen Unzulässigkeit (Subsidiarität des Feststellungsbegehrens) und fehlender Anspruchsgrundlage.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil im Rundfunkbeitragsrecht zurückgewiesen; kein Erstattungs- oder Verzichtsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV setzt voraus, dass der Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde; besteht Beitragspflicht, scheidet eine Erstattung aus.
Die rundfunkbeitragsrechtliche Beitragspflicht im nicht privaten Bereich knüpft an das Innehaben einer Betriebsstätte an; auf das tatsächliche Vorhalten oder die konkrete Nutzung von Empfangsgeräten kommt es nicht an.
Die Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht, weil die Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebots einen zurechenbaren Vorteil vermittelt und belastungsgleich erfasst wird.
Vor dem Oberverwaltungsgericht erfordert der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO), dass der Prozessbevollmächtigte erkennbar eigenverantwortlich vorträgt; ein bloßes Referieren umfangreicher Mandantenausführungen kann eine unzulässige Umgehung darstellen.
Ein auf „Verzicht“ auf künftige Beitragsforderungen gerichtetes Begehren kann als Feststellungsbegehren wegen Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig sein und ist zudem mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 673/15
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.215,76 Euro festgesetzt
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und be-gehrt die Rückzahlung der im 1. Quartal 2013 geleisteten Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätte Q. & H. EDV Service GmbH, F. Straße 2, ….. T. (Beitragsnummer …………….
Nachdem mehrere Anfragen an die Klägerin zu den beitragsrelevanten Daten für die Betriebsstätte unbeantwortet geblieben waren, zog der Beklagte die Klägerin ab Januar 2013 in Höhe eines sog. Übergangsbeitrages (17,98 € mtl.) zu Rundfunkbeiträgen heran. Der entsprechende Betrag wurde aufgrund einer früher erteilten Einzugsermächtigung von ihrem Konto abgebucht.
Mit Schreiben vom 29. November 2013 widerrief die Klägerin die Einzugsermächtigung mit der Begründung, der Vorjahresbetrag sei ohne Begründung und zu Unrecht beibehalten worden. Außerdem bezweifle sie die Berechtigung einer „Existenzsteuer/Konsumpflicht“, spätestens, wenn per Staatsvertrag bekanntermaßen korrupte Organisationen wie die FIFA unterstützt werden sollten. Hierauf erläuterte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2014 die Grundlagen für die Heranziehung der Klägerin. Die Klägerin werde nunmehr zu einem Beitrag der Staffel 1 (5,99 € mtl.) veranlagt, so dass ein entstandenes Guthaben in Höhe von 155,87 € erstattet werde.
Die Klägerin hatte bereits am 30. Dezember 2013 Klage vor dem Amtsgericht I. (6 C 242/13) auf Aufhebung der Anfang 2013 eingeführten Beitragspflicht und auf Erstattung lastgeschriebener Beträge erhoben. Das Amtsgericht I. verwies das Verfahren mit Beschluss vom 6. März 2014 an das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 978/14); eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014, mitzuteilen, die Erstattung welchen genauen Betrages mit der Klage verfolgt werde, blieb ohne konkrete Antwort. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 klargestellt hatte, dass sie die Erstattung der für das erste Quartal 2013 gezahlten Beträge begehrt, verwies das Verwaltungsgericht Arnsberg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht Köln.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag verstoße gegen ihre Grundrechte, insbesondere gegen Art. 5 GG, und gegen Art. 10 EMRK, der als bundesrechtliche Norm den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorgehe. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 2014 festgestellte Rechtswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages sei auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragbar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nicht staatsfern. Das Programm biete vielfältigen Anlass zu Kritik. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Namentlich die degressive Beitragsstaffelung sei rechtswidrig. Zu beanstanden sei vor dem Hintergrund der weltweit beitragsfreien Empfangbarkeit des Programms, dass allein die Bürger der Bundesrepublik Deutschland für das Angebot aufkommen müssten. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit sei ebenfalls verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und –bildung schließe das Recht ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen empfangen und weitergeben zu können. Da der WDR eine Behörde sei, liege automatisch ein behördlicher Eingriff und damit ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vor. Der Rundfunk müsse frei von behördlicher Einflussnahme sein, so dass in den Rundfunkräten keine Vertreter aus der Politik sitzen dürften. Die Regelung in Art. 10 EMRK werde zudem nicht von der Interpretation des Art. 5 GG zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Medien durch das Bundesverfassungsgericht betroffen. Abgesehen davon finde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Grundversorgungsauftrag im Grundgesetz keine Stütze. Die Klägerin hat überdies mit Blick auf die Unausweichlichkeit des Beitrages vorgetragen, sie könne nicht verpflichtet werden, die Äußerung von Meinungen anderer, die sie nicht teile, zu unterstützen. Eine Möglichkeit, sich von dieser Meinungsbildung zu distanzieren, werde ihr nicht zugestanden. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, und seine Erhebung stelle eine entschädigungslose Enteignung dar. Außerdem hat sie gemeint, der Rundfunkstaatsvertrag sei ein nichtiger, weil inhaltlich nicht hinreichend bestimmter und überdies unverhältnismäßiger Verwaltungsakt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihr im ersten Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von 3 x 5,99 € (17,97 €) zurückzuerstatten und auf sämtliche Forderungen ab dem 1. Januar 2013 zu verzichten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsgemäß.
Mit Urteil vom 7. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe er keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im ersten Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von 3 x 5,99 Euro. Ein Rückforderungsanspruch ergebe sich nicht aus § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Der Entrichtung der nunmehr zurückgeforderten Rundfunkbeiträge fehle es nicht an einem rechtlichen Grund, sondern die Klägerin sei verpflichtet gewesen, diese Beiträge zu zahlen. Die dem zugrundeliegenden Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 und 7 Abs. 3 RBStV seien verfassungsgemäß. In diesem Zusammenhang hat es der Sache nach weitgehend auf die Senatsurteile vom 12. März 2015 ‑ 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 - und vom 28. Mai 2015 – 2 A 95/15 – sowie die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12) Bezug genommen. Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um einen Verwaltungsakt. Die Klage auf Verurteilung des Beklagten, auf sämtliche Forderungen seit dem 1. Januar 2013 zu verzichten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Sie sei unzulässig, da es sich der Sache nach um ein Feststellungsbegehren handele, das wegen des Grundsatzes der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei. Selbst wenn das Begehren als allgemeine Leistungsklage anzusehen sein sollte, sei die Klage erfolglos, da es an einer Anspruchsgrundlage für den begehrten Verzicht fehle.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten und in einem 195seitigen Schriftsatz begründeten Berufung beruft sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des entsprechenden Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie kritisiert die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (z. B. S. 63 ff.) und setzt sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11,4/11 – (veröffentlicht z. B. in BVerfGE 136, 9) auseinander (diese berücksichtige Art. 10 EMR nicht hinreichend, auch wenn nun nicht mehr vorgetragen werden solle, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassung gebeugt, sondern dies mache nunmehr das ZDF, dort S. 111). Zusammenfassend macht sie geltend (S. 8 und 191 ff.): Es liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK sowie gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen z. B. in Art. 5, 12, 13 und 14 GG vor. „Die Beitragspflicht gebunden an Wohnung“ stelle „die Wahrnehmung von Grundrechten unter eine Art Erwerbszwang gegen Geld“. Ferner kritisiert sie die „Typisierung“ im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit. Ansprüche des Beklagten gegen sie bestünden nicht, „zu viel beschafftes Geld“ sei daher sofort an sie zurückzuzahlen. Die mit den Beiträgen „abgerechnete Leistung“ sei nicht verfassungsgemäß erbracht worden, weil „die vom WDR nicht trennbaren Partner“ nicht dem Grundgesetz entsprechend strukturiert seien bzw. agierten. Außerdem beantragt die Klägerin, „zu prüfen, ob hierzu das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof um eine Stellungnahme zu bitten wäre.“
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 24. Mai 2017 auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im privaten und im nicht privaten Bereich (vgl. die Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u.a. – und vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49.15 u. a.) und auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 21. Juni 2016 – 2 A 1777/15 -, das sich u. a. zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Art.10 EMRK verhält, hingewiesen sowie unter dem 23. August 2018 auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – zu einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO angehört.
Hierauf hat sich mit Schriftsatz vom 6. September 2018 ein weiterer Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellt und sich auf den bisherigen Vortrag der Klägerin bezogen. Sodann heißt es: „Auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin wird zur weiteren Begründung der Berufung durch den Geschäftsführer der Klägerin wie folgt ausgeführt, wobei ich zunächst darauf verweise, dass im nachstehenden soweit dort Kläger steht damit die Klägerin gemeint ist“ (Hervorhebung nicht im Original). Sodann folgt eine 144seitige Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin. Bei diesem handelt es sich um den Kläger im Verfahren VG Düsseldorf 27 K 4537/14, dessen Klage gegen die Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich mit Urteil vom 4. August 2015 abgewiesen worden ist. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde mit Beschluss des Senats gemäß §130a VwGO vom 19. Juli 2017 (2 A 1974/15) zurückgewiesen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2017 (6 B 58.17). Die Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin ist formal in drei Abschnitte unterteilt. Sie benennt in ihrem ersten Abschnitt (bis S. 35) „6 Argumentationskerne oder Aspekte“ (es kommen noch die Argumentationskerne 7 und 8 hinzu), von denen jeder für sich nach Auffassung der Klägerin genügt, „um den intendierten Rundfunkbeitrag wegen Verfassungswidrigkeit zu negieren“ (S. 4). Sodann folgt in einem zweiten Abschnitt (S. 36 bis 110) eine als solche bezeichnete „Gedankensammlung und –ordnung“, bevor auf S. 111 ein als „eine Art Glossar“ titulierter Abschnitt beginnt. Durch alle drei Abschnitte der Stellungnahme ziehen sich wie ein roter Faden die behauptete Verletzung des Art. 10 EMRK (z. B. S. 2, 3, 41, 46, 49, 80, 87) – z. T. im Zusammenhang mit Art. 5 GG - und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag (z. B. S. 2, 3, 37, 53, 65, 69, 81, 97, 108); der Geschäftsführer der Klägerin meint insoweit u. a., es sei das Bundesverfassungsgericht, „welches [mit dieser Entscheidung] Axt an die Verfassung legt“ (S. 83). Außerdem kritisiert er in mehreren Passagen (z. B. S. 38, 41, 59 f., 99, 100, 125 und wohl auch S. 139 ff.) die Entscheidung des Senats in seinem o. g. Verfahren vom 19. Juni 2017 und schildert Vorgänge, die offenbar im Zusammenhang mit der Vollstreckung von gegen ihn bzw. gegen die Klägerin ergangenen Beitragsbescheiden stehen (z. B. S. 40, 103). Ferner äußert er sich kritisch zu Entscheidungen nach § 130a VwGO, denn damit werde die „richterliche Prüfung … erfolgreich umgangen“ (S. 108). Der Kläger fordert in einem Fazit auf S. 110, „dass sein Verständnis von der Treue zum Grundgesetz … anerkannt und respektiert wird“, sowie „die (Nachrichten-)Berichterstattung durch ZDF, DLR, HR u. a. … wegen verfassungswidrigen Zustandekommens (entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sofort einzustellen sei“, alternativ seien Abgeordnete und Exekutivvertreter aus den „Lenkungsgremien der Sendeanstalten“ zu entfernen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Auf S. 145 des Schriftsatzes vom 6. September 2018 heißt es: „Der 17. Staatsvertrag zur Änderung der rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Stand 14.4.2015) bzw. der daraus resultierende Rundfunkstaatsvertrag ist verfassungswidrig, …. nämlich weil er von Regierungsmitgliedern entsandte Vertreter in die Rundfunkräte beruft und deren Wirkung auch auf die Gestaltung der Berichterstattung durch Nichtverhindern vorsieht und erlaubt, welches Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Wort (Davon-)Freiheit ausdrücklich und zur Gänze verbietet.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß
§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat entscheidet nur noch über - in seiner Rechtsprechung, in der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts und in der des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärte - Rechtsfragen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 B 8.13 -, juris Rn. 5, 16; allgemein auch Roth, in: Posser/Wolff, VwGO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 130a Rn. 11 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 130a Rn. 10, m. w. N.
Das vorliegende Verfahren weist auch keine außerordentlich großen Schwierigkeiten oder mit Blick auf die bereits entschiedenen Fallkonstellationen noch nicht erörterte Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 B 8.13 -; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 ff.; sowie Beschluss vom 13. März 2017 - 6 B 16.17 -, juris Rn. 20 ff.
Ebenso wenig ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufungsbegründung - ersichtlich, was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung im vorliegenden – rein rundfunkbeitragsrechtlichen - Verfahren noch beitragen könnte.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, NJW 2011, 830 = juris Rn. 8.
Die Klägerin hat sich zur beabsichtigten Vorgehensweise gemäß §130a VwGO auf die Anhörung vom 23. August 2018 schon nicht in rechtlich beachtlicher Weise geäußert. Daran ändert nichts, dass die Stellungnahme ihres Geschäftsführers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. September 2018 übersandt worden ist und an ihrem Ende von dem weiteren Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach dem Zweck des Vertretungszwangs muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seines Mandanten zu Eigen gemacht und er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2017 - 19 A 544/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Das ist hier nicht der Fall. Denn der weitere Prozessbevollmächtigte hat unter dem 6. September 2018 auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen und sodann „auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin …zur weiteren Begründung der Berufung durch den Geschäftsführer der Klägerin wie folgt ausgeführt“ (Hervorhebung nicht im Original) und sodann dessen umfangreichen und wenig geordneten Vortrag referiert, ohne sich diesen zu Eigen zu machen. Dies stellt eine nach den o. g. Grundsätzen unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar. Damit ist die von dem Geschäftsführer der Klägerin (etwa auf S. 108) geäußerte Kritik an einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO schon nicht zu berücksichtigen.
Selbst wenn diese aber berücksichtigungsfähig wäre, würde der Senat zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Denn im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO würde er dann zur Kenntnis nehmen, dass die durch ihren Geschäftsführer vertretene Klägerin diese Verfahrensweise kritisch sieht und mit ihr nicht einverstanden ist; er gäbe aber dann dennoch dem zügigen Abschluss des entscheidungsreifen Verfahrens – zumal nach der endgültigen Klärung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 18. Juli 2018, auf das die Klägerin trotz des Hinweises im Rahmen der Anhörung vom 23. August 2018 nicht ansatzweise eingeht – den Vorzug.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im 1. Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von 3 x 5,99 Euro (17,97 Euro) (I.)und auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte auf sämtliche Forderungen ab dem 1. Januar 2013 verzichtet (II).
Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 10 Abs. 3 RBStV sind nicht gegeben. Danach kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung eines Rundfunkbeitrags bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages nur fordern, soweit der Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde. Die Zahlung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Stellung des Klageantrags erstmals konkret bezifferten Rundfunkbeitrags für das 1. Quartal 2013 in Höhe von 3 x 5,99 Euro (17,97 Euro) erfolgte indes nicht ohne rechtlichen Grund. Denn die Klägerin war in diesem Zeitraum in entsprechender Höhe rundfunkbeitragspflichtig.
Die Beitragspflicht ergab und ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und 2 RBStV des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge.
1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam. Er steht mit allen seinen Teilen mit höherrangigem Recht in Einklang.
a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist – soweit er die Erhebung von Rundfunk-beiträgen im nicht privaten Bereich betrifft, um die es hier allein geht – in vollem Umfang verfassungsgemäß. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. - Bezug genommen.
Insbesondere werden bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich die Anforderungen an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 RBStV noch die Beitragspflicht für nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 65 i. V. m. Rn. 112 ff.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 2 A 2259/15 -, juris Rn. 142 bis 146 m. w. N. [nachfolgend BVerwG, Urteil vom 21. März 2018 - 6 C 54.16 -, juris]
Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Inhabern von Betriebsstätten einen Vorteil, der diesen zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist.
Auch Inhabern einer Betriebsstätte wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt. Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.-15 -, BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 29 m. w. N.
Der Vorteil ist Inhabern von Betriebsstätten unmittelbar zuzurechnen. Dem An-knüpfungspunkt liegt – insoweit entsprechend dem privaten Bereich – die nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in der Raumeinheit „Betriebsstätte“ üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, sich dort also typischerweise die Möglichkeit der Rundfunknutzung entfaltet. Ebenso wenig kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 119.
Vor diesem Hintergrund greifen die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geltend gemachten Bedenken, die trotz ihres quantitativen Umfangs nicht ansatzweise auf das bereits mehrfach genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eingehen, nicht durch. Ergänzend wird auf den bereits mehrfach genannten rechtskräftigen Beschluss des Senats im Verfahren ihres Geschäftsführers vom 19. Juni 2017 (2 A 1974/15) Bezug genommen, in dem er sich mit einer Vielzahl der der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte (das Bundesverfassungsgericht habe Art. 5 GG nicht zutreffend ausgelegt bzw. sei nicht mehr unvoreingenommen, es liege ein Verstoß gegen Art. 2, 3, 12 GG sowie gegen Art. 10 EMRK vor usw.) befasst hat. Weitergehend ist noch klarzustellen, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 4/11 – mit der Zusammensetzung und Bildung der maßgeblichen Aufsichtsorgane des ZDF befasst und in diesem Zusammenhang mehrere Regelungen des ZDF-Staatsvertrages für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat. Aussagen dazu, dass die mit dem Grundgesetz in Teilen für unvereinbar gehaltene Zusammensetzung der Rundfunkgremien Auswirkungen auf die Rundfunkfinanzierung haben sollte, sind weder der Entscheidung noch dem von der Klägerin ebenfalls in Bezug genommenen Sondervotum des Richters Paulus zu entnehmen. Insbesondere findet die Auffassung der Klägerin, die mit den Beiträgen „abgerechnete Leistung“ sei nicht verfassungsgemäß erbracht worden, weil „die vom WDR nicht trennbaren Partner“ nicht dem Grundgesetz entsprechend strukturiert seien bzw. agierten (S. 194 der Berufungsbegründung), in dieser Entscheidung keine Stütze. Soweit die Klägerin ‑ allerdings im Zusammenhang mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, um den es hier nicht geht ‑ die Unzulässigkeit einer Typisierung anspricht, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags einen weiten Spielraum hat und seine Typisierungsbefugnis mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages weder hinsichtlich der Beitragserhebung im privaten Bereich – für Erstwohnungen – noch im nicht privaten Bereich überschritten hat.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 87 ff. und 117 ff.
b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige Beihilfe i. S. d. Art. 107 ff AEUV. Insbesondere bedurfte die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Wohnungs- bzw. betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der Kommission, weil diese Änderung die maßgeblichen Faktoren nicht verändert hat.
Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u.a. -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 51 f. und Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 38.18 -, juris Rn. 6 m. w. N. vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn. 56 bis 63.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als ohne weiteres einleuchtend angesehen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 149
Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 10 EMRK ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf den in dem - die Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich betreffenden - Verfahren ihres Geschäftsführers (2 A 1974/15) ergangenen Beschluss des Senats vom 19. Juni 2017 Bezug genommen.
2. Auf der Grundlage dieser – aus den genannten Gründen verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstandenden – Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die Zahlungen der Klägerin im 1. Quartal 2013 mit rechtlichem Grund erfolgt.
Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) nach Maßgabe der Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Betriebsstätte innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
a) Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte i. S. d. § 6 Abs. 1 RBStV unter der Anschrift F. Straße 2 in T. und damit dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig.
Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder ortsfest genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken kommt es ebenso wenig an wie auf die steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners.
Damit handelt es sich bei den Räumlichkeiten unter der Anschrift F. Straße 2 in T. um eine Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV. Nach den Angaben der Klägerin arbeiten in ihren Räumlichkeiten jedenfalls 8 Mitarbeiter, so dass die Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde nach besteht.
Die Klägerin war auch Inhaberin dieser Betriebsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV, da es sich bei ihr um die juristische Person handelt, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt bzw. in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
b) Die Rundfunkbeitragspflicht bestand jedenfalls auch in der Höhe von 3 x 5,99 Euro. Der Rundfunkbeitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1RBStV bei Betriebsstätten – wie hier - bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) der sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 17,98 Euro belief.
II. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, auf sämtliche Rundfunkbeitragsforderungen ab dem 1. Januar 2013 zu verzichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist weder zulässig noch begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (dort S. 19) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).