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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1164/23·10.04.2025

Berufungszulassung: Keine Auskunftspflicht des Rundfunkbeitragsgläubigers im Widerspruch

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Beantwortung zahlreicher im Widerspruch gegen Rundfunkbeitrags-Festsetzungen gestellter Fragen sowie Kontenaufstellungen. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils noch grundsätzliche Bedeutung darlegte. Tragend blieb insbesondere, dass die Leistungsklage wegen Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Ein Auskunftsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG scheidet jedenfalls aus, wenn kein Informationsmonopol besteht bzw. die Erforderlichkeit für die Rechtsverfolgung nicht dargelegt ist; zudem waren Aussetzungsanträge nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des VG ohne Erfolg; Aussetzungsbegehren erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die allgemeine Leistungsklage ist gegenüber der Anfechtungsklage grundsätzlich subsidiär; fehlt es an einem Ausnahmefall nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO, kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Auskunft gerichtete Leistungsklage entfallen.

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Wird ein erstinstanzliches Urteil selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, muss ein Zulassungsantrag für jede tragende Begründung einen Zulassungsgrund darlegen; andernfalls bleibt der Antrag ohne Erfolg.

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Ein aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteter Informations- oder Auskunftsanspruch kommt nur in Betracht, soweit die begehrten tatsächlichen Auskünfte für die Rechtsverfolgung erforderlich sind und die Behörde insoweit über ein Informationsmonopol verfügt.

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Ein Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO erledigt sich, wenn das vorgreifliche Verfahren, dessen Ausgang abgewartet werden soll, rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete, entscheidungserhebliche Klärungsfrage ausformuliert und deren Klärungsbedürftigkeit substantiiert begründet wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 10 Abs. 7 RBStV§ Art. 77 der Verfassung des Landes NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1864/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die von dem Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde VerfGH 46/23.VB-3 gemäß § 94 VwGO förmlich auszusetzen, hat sich erledigt, nachdem der Verfassungsgerichtshof insoweit mit Beschluss vom 20. Februar 2024 die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat. Unabhängig davon wäre ihm nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht zu entsprechen gewesen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 – 2 A 2243/15 -, juris Rn. 139 ff.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes für jeden Tag der Fristüberschreitung von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, die in den Widersprüchen des Klägers vom 9. April 2020 und 9. August 2020 gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten gestellten Fragen Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 innerhalb von zwei Wochen zu beantworten, ferner, zu verfügen, dass ein gegen den Beklagten festgesetzte Zwangsgeld nicht aus Mitteln des Rundfunkbeitrages bezahlt werden darf,

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abgewiesen. Die vom Kläger verfolgte allgemeine Leistungsklage, mit der er die Beantwortung seiner im Widerspruchsverfahren gestellten Fragen über die Rechtsgrundlagen des Handelns des Beklagten sowie die internen (Entscheidungs-) Abläufe, mithin einen Realakt, begehre, sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hinsichtlich der im Klageantrag angesprochenen Fragen 1 bis 3 und 6 bis 8,

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„1. Auf welche Rechtsvorschrift begründet der WDR die Aussage, bei dem Festsetzungsbescheid handele es sich um einen vollstreckbaren Titel? Bitte nennen Sie die Rechtsvorschrift und die genaue Fundstelle innerhalb derselben.

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2. In welcher Rechtsvorschrift ist der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"® zu der in § 10 Abs. 7 RBStV und in § 2 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge genannten im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten bestimmt worden? Wann und wo wurde diese Rechtsvorschrift öffentlich verkündet?

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3. In Art. 77 der Verfassung des Landes NRW ist bestimmt, daß die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgen. Auf welches Gesetz / auf welche Rechtsvorschrift begründet der WDR die von ihm ausgeübte hoheitliche Gewalt, zum Ausdruck gebracht durch den Erlass von Verwaltungsakten? Es sei darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 5 RBStV keine ausreichende Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln darstellt. Sofern keine gesetzliche Vorschrift genannt werden kann, ist darzulegen, worauf das für die Verwaltungsaktbefugnis außerhalb des Anwendungsbereichs einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung erforderliche Subordinationsverhältnis von WDR und Wohnungsinhaber begründet ist.

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6. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit ist gem. Art. 5 Abs. 1 nur auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes möglich. Der RBStV ist aber kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung. Bitte benennen Sie das allgemeine Gesetz, nach dessen Wortlaut in das nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützte Grundrecht auf Informationsfreiheit dadurch eingegriffen werden darf, daß ein Wohnungsinhaber, der keine Empfangsgeräte besitzt und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, durch die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags eingeschränkt oder gar gehindert wird, die entsprechenden Geldmittel zur Unterrichtung aus anderen kostenpflichtigen Quellen zu verwenden.

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7. Bitte legen Sie die Abläufe bei der Entscheidung über den Erlass von Festsetzungsbescheiden dar. Welche Personengruppe in welcher Funktion trifft die Entscheidung über den Erlass eines Festsetzungsbescheids. Nach welchen Kriterien wird über den Zeitpunkt der Festsetzung und den Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt, entschieden? Stehen die zur Entscheidung befugten Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis?

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8. Erfolgt der Erlaß der Festsetzungsbescheide vollautomatisiert, also als Folge einer ohne jede menschliche Einwirkung stattfindenden vollständig automatisierten Entscheidungsfindung? Welche Logik liegt einer derartigen vollautomatisierten Entscheidungsfindung zugrunde? Bitte benennen Sie die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen.“

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sei die allgemeine Leistungsklage subsidiär, da der Kläger seine Rechte im Wege der Anfechtungsklage verfolgen könne. Ein Beitragsschuldner könne seine gegen die Rundfunkbeitragserhebung gerichteten Einwände im Rahmen dessen überprüfen lassen und sei nicht rechtsschutzlos gestellt. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger im Verfahren 27 K 5586/22 [den Zulassungsantrag gegen das in jener Sache ergangene Urteil vom 27. April 2023 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt, OVG NRW 2 A 1143/23] auch Gebrauch gemacht. Nichts Anderes gelte, soweit der Kläger mit der Frage bzw. Aufforderung

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„4. In dem angefochtenen Festsetzungsbescheid wird ein offener Gesamtbetrag in Höhe von 1090,34 Euro genannt. Bitte legen Sie detailliert und unter genauer Aufstellung aller Einzelforderungen, aller von mir geleisteter Zahlungen, und aller Verrechnungen von Zahlungen mit Rückständen aus früheren Zeiträumen die Zusammensetzung dieses Betrags dar. Soweit Zahlungen mit Rückständen aus früheren Zeiträumen verrechnet wurden, ist genau aufzuführen, welche Zahlung mit welchem Rückstand aus welchem Zeitraum verrechnet wurde.“

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eine Auskunft nicht über die allgemeine Rechtslage, sondern in Bezug auf sein konkretes Beitragskonto begehre. Für den Einzelnen bestehe kein Rechtsschutzinteresse daran, unabhängig von einem konkreten Einwand jederzeit entsprechende Aufstellungen zu seiner Beitragsschuld zu erhalten, da es grundsätzlich ihm selbst obliege, nachzuhalten, für welche Zeiträume er bereits Zahlungen geleistet habe und für welche nicht.

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Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit sei die Klage auch unbegründet.

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Die Zulassungsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser im Einzelnen noch weiter begründeten und insgesamt überzeugenden Ausführungen auf.

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Die Zulassungsbegründung kritisiert folgende Passage des Urteils:

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„Denn der Kläger nutzt seinen `Fragenkatalog` schon ersichtlich dazu, die ihm – ausweislich der Erläuterungen zu seinen Fragen sowie der in Rundfunkbeitragssachen bereits in der Vergangenheit geführten Gerichtsverfahren – bereits bekannte Rechtslage erneut in Frage zu stellen und mit dem Beklagten eine Diskussion über eine – aus seiner Sicht – rechts- und verfassungswidrige Beitragserhebung zu führen.“

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Der Kläger meint, hierbei handele es sich um eine unbewiesene Unterstellung des Verwaltungsgerichts, die „im Widerspruch zu seinem wahren Rechtsschutzbegehren … und seinen tatsächlichen Beweggründen“ stehe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Auskunftsanspruch des Klägers bestehe nicht, da er diesen im Rahmen einer daran anschließenden Anfechtungsklage geltend machen könne, stehe „in eklatantem Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Rechten des Klägers.“ Hierbei wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht seine Ablehnung insoweit auf die gesetzliche vorgegebene Subsidiarität der hier erhobenen allgemeinen Leistungsklage gegenüber der Anfechtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestützt hat. Auf diese prozessuale Frage geht die Zulassungsbegründung nicht weiter ein und damit an dieser selbständig tragenden Begründung des Urteils vorbei. Warum die Annahme einer (prozessualen) Subsidiarität im vorliegenden Fall ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sein sollte, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Die grundsätzliche Nachrangigkeit der Leistungsklage entspricht vielmehr der vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehenen prozessualen Konzeption, von der nur im Falle des § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgewichen wird, um den es hier ersichtlich nicht geht. Schon deshalb muss dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt bleiben. Unabhängig davon enthält die von der Zulassungsbegründung kritisierte Passage – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen – keine unbewiesene Unterstellung, sondern eine angesichts der schon zahlreichen rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren des Klägers naheliegende Einschätzung. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 3. März 2017 – 6 B 2.17, juris Rn. 19 –, der auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats im Verfahren gleichen Rubrums – 2 A 1006/15, juris –, mit dem der Senat eine Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte, u.a. ausgeführt: „In der Sache beanstandet der Kläger, dass das Oberverwaltungsgericht seine Diktion nicht übernommen und seinem Argumentationsgang nicht gefolgt ist.“ Dies gilt in der Sache auch für das vorliegende Verfahren, in dem der Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers im Gewande diverser abstrakter formeller und materieller Rügen sowie eines „Fragenkatalogs“ um die aus seiner Sicht nicht gegebene Rundfunkbeitragspflicht kreist.

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Aus den genannten Gründen kann auch der Einwand der Zulassungsbegründung, der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, erst im gerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Anfechtungsklage den Auskunftsanspruch geltend zu machen, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist nicht erkennbar, warum dies mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon, ob etwaige Informations- bzw. Auskunftsrechte aus dem Prinzip der Rechtsschutzeffektivität bereits vor der bzw. unabhängig von der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens hergeleitet werden können, können sie nur dann bestehen, wenn und soweit die Erteilung tatsächlicher Auskünfte für die Wahrnehmung von Rechten in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist und ein Träger öffentlicher Gewalt hier ein Informationsmonopol besitzt.

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Vgl. Schenke, in. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: September 2020, Art. 19 Abs. 4 Rn. 718 m. w. N.

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Ausgehend hiervon kann der vom Kläger verfolgte Auskunftsanspruch schon deshalb nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden, weil er sich hinsichtlich der Fragen 1 bis 3 und 6 auf die Benennung von Rechtsvorschriften bezieht, für die der Beklagte ein Informationsmonopol erkennbar nicht besitzt; dass der Kläger die von dem Beklagten zugrunde gelegten Rechtsvorschriften für nicht ausreichend bzw. für nicht einschlägig hält, ändert daran nichts. Soweit es (auch) um tatsächliche Abläufe geht – hierauf zielen die Fragen 7 und 8 unter anderem ab –, legt die Zulassungsbegründung jedenfalls nicht dar, dass und warum der Kläger, der Akteneinsicht zudem weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren beantragt hat, auf die Erteilung dieser Auskünfte für die Rechtsverfolgung angewiesen sein sollte.

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Vor diesem Hintergrund ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum der Verweis auf das gerichtliche Verfahren gegen das „Grundrecht … auf ein faires Verfahren aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 EMRK“, verstoßen soll.

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Mit den weiteren Einwänden zur Abweisung der Klage als unbegründet kann das Zulassungsvorbringen bereits deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend mit der Begründung abgewiesen hat, sie sei unzulässig.

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Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 196 m. w. N.

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Dies gilt auch, wenn das Verwaltungsgericht eine Klage – wie hier – sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 – 11 A 2451/24 –, zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 ‑ 4 B 45.15 ‑ juris Rn. 38.

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Verfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 57 f. m. w. N.

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Dies Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es an einer entsprechenden ausformulierten Frage fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).