Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Rundfunkbeiträgen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zu Rundfunkbeiträgen. Das OVG weist den Aussetzungsantrag als erledigt bzw. nicht angezeigt zurück und lehnt die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit und fehlender grundsätzlicher Bedeutung ab. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Aussetzung des Verfahrens abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass aus den Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache hervorgehen; bloße Verweise auf andere Verfahren genügen nicht.
Wenn ein Urteil auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
Eine Zulassungsbegründung muss substantiiert das Rechtsschutzinteresse behandeln, soweit dieses selbsttragend die Entscheidung prägt; wird das Rechtsschutzinteresse nicht dargetan, kann dies die Zulassung entfallen lassen.
Ein Aussetzungsantrag nach § 94 VwGO ist erledigt oder nicht angezeigt, wenn das parallel geführte Verfahren bereits endgültig entschieden ist oder aus der konkreten Verfahrenslage keine förmliche Aussetzung angezeigt erscheint.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 52 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 5586/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, das Verfahren bis Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren gleichen Rubrums VerfGH 47/23.VB-1 auszusetzen, hat sich erledigt, da der Verfassungsgerichtshof die dort streitgegenständliche Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 20. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat. Unabhängig davon wäre eine förmliche Aussetzung gemäß § 94 VwGO nach der Rechtsprechung des Senats nicht angezeigt gewesen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 - 2 A 2243/15 -, juris Rn. 142 f. m. w. N.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2022 aufzuheben,
hilfsweise, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. März 2020 und vom 2. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2022 aufzuheben,
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mit dem Hauptantrag unzulässig. Der Widerspruchsbescheid enthalte weder eine erstmalige Beschwer noch eine zusätzliche materielle selbstständige Beschwer, da er gegenüber den Ausgangsbescheiden keine zusätzlichen Forderungen enthalte, sondern lediglich die Widersprüche gegen die angegriffenen Beitragsbescheide zurückweise. Eine zusätzliche Beschwer ergebe sich auch nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift. Selbst wenn der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler vorläge, fehle für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse. Ein Bedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheides bestehe vor allem dann, wenn die Widerspruchsbehörde - wie es vielfach der Fall sei - weitergehende Befugnisse bei der Überprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde hat als das Verwaltungsgericht, nämlich bei Entscheidungen, für die Ermessensgesichtspunkte und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen könnten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides - und auch die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung - bei gebundenen Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage sei mit dem Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Festsetzungsbescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Sie hätten auch schon vor Geltung des § 10a RBStV vollautomatisiert erlassen werden können, und der Beklagte sei aufgrund § 10 Abs. 5 RBStV befugt, Rundfunkbeiträge festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen lägen beim Kläger als Inhaber einer Wohnung vor. Die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sei. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die in früheren rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren des Klägers ergangenen eigenen Entscheidungen sowie solche des Senats Bezug genommen.
Der Zulassungsbegründung lassen sich ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Ab. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen.
Mit seinen Einwänden gegen die Abweisung des Hauptantrags als unzulässig, weil der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht auf Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift beruhen würde, kann das Zulassungsvorbringen bereits deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht den Hauptantrag selbständig tragend mit der Begründung abgewiesen hat, für den Hauptantrag fehle das Rechtsschutzinteresse.
Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 196 m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Zu der Frage des Rechtsschutzinteresses verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
Die Zulassungsbegründung trägt weiter ohne Erfolg vor, die Ausführungen, mit denen das Gericht den Hilfsantrag zurückweise, zeugten von einer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlichen Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Der Kläger hat sich insoweit pauschal auf die Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 A 1164/23 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 27 K 1864/21 berufen. Diese pauschale Bezugnahme genügt hier schon deshalb nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, weil sie jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit der Bezugnahme auf seine Begründung in einem Verfahren, das einen Auskunftsanspruch zum Gegenstand hat, gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzungsbescheide seien rechtmäßig, konkret geltend machen will.
Der Zulassungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entnehmen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 57 f. m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil sie keine konkrete Frage ausformuliert, die sie im Sinne der genannten Grundsätze hier für entscheidungserheblich hält.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).