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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1102/24·12.03.2026

Abweisung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Beseitigungsverfügung wegen Doppelgarage

Öffentliches RechtBauordnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Beseitigungsverfügung wegen einer baurechtswidrigen Doppelgarage bestätigte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine substanzielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen enthielt. Wesentliche Tatsachen- und Rechtsannahmen wurden nicht schlüssig widerlegt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen, da die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an erheblichen Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung durch schlüssige Gegenargumente substantiiert darlegt.

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Eine bloße Behauptung oder allgemeine Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts genügt nicht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel.

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Bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 OBG NRW kann die Behörde auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch nehmen; das Ob und Wie der Adressatenwahl fällt in ihr ermessensrechtliches Entscheidungsspektrum.

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Zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsverfügung kann es regelmäßig ausreichen, dass die Anlage formell und materiell illegal ist und ein öffentliches Interesse an der Vermeidung präjudizierender Fälle besteht; wirtschaftliche Nachteile begründen ohne weitergehende Prüfung nicht automatisch Unverhältnismäßigkeit.

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Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Beteiligte keinen Antrag gestellt oder das Verfahren nicht gefördert hat.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 2 OBG NRW§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1834/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 2 A 312/23 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.

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Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.

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Diese genügt nicht den zuvor dargestellten Darlegungserfordernissen. Sie enthält keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens die Klägerin zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 OBG NRW als Störerin zur Beseitigung der Doppelgarage auf dem Grundstück in J. Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 125 in Anspruch genommen habe. Sie übe gemeinsam mit Herr C. die tatsächliche Gewalt über die Doppelgarage aus. Nach dem Eintritt in den Pachtvertrag habe sie erhebliche bauliche Erneuerungsmaßnahmen an der Doppelgarage vorgenommen. Durch diese Maßnahmen, die nach dem in dem Ortstermin gewonnenen Eindruck nahezu einer Neuerrichtung gleichgekommen seien, habe die Klägerin einen erheblichen Beitrag zur Verfestigung des baurechtswidrigen Zustandes geleistet.

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Soweit die Klägerin demgegenüber ausführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nicht auf optische, sondern auf tatsächliche Veränderungen hinsichtlich des Bauvolumens und der Maße der Doppelgarage ankomme, stellt sie die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin veranlassten baulichen Maßnahmen in Höhe von mehreren Tausend Euro einer Neuerrichtung gleichkämen, nicht durchgreifend in Frage. Für die rechtliche Bewertung, ob Art und Umfang der Eingriffe in die Bausubstanz dazu führen, dass die bauliche Anlage als eine andere erscheint, kommt es - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht entscheidend darauf an, ob das Bauvolumen oder die Maße der Doppelgarage verändert worden sind.

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Die weitere Kritik, es handele sich um eine Mutmaßung, dass die Doppelgarage ohne die Ertüchtigungsmaßnahmen nicht weiter hätte genutzt werden können, ist ebenfalls unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich auf das Vorbringen der Klägerin, die Garage sei einsturzgefährdet gewesen, abgestellt. Dazu verhält sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht.

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Die Schlussfolgerungen der Klägerin, es habe sich durch ihre baulichen Maßnahmen kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften manifestiert, die Beigeladene hätte als Eigentümerin des Grundstücks ausschließlich oder vorrangig in Anspruch genommen werden müssen, sind vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden können, sodass der Beklagten insoweit Ermessen zusteht. Auch insoweit verhält sich die Zulassungsbegründung nicht zu den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hat zudem eine Duldungsverfügung gegenüber der Beigeladenen erlassen, sodass auch ein Vollzugshindernis nicht besteht.

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Soweit die Zulassungsbegründung schließlich die Beseitigungsverfügung für unverhältnismäßig hält, weil die wirtschaftlichen Nachteile und die fehlenden Unterstellmöglichkeiten außer Verhältnis zu dem Zweck stünden, dem Baurecht entsprechende Zustände zu schaffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW die Bauaufsichtsbehörde die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen kann, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2024 - 10 A 1524/22 -, juris, Rn. 14.

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Der Vortrag, es bestünden keine anderen „Einstellmöglichkeiten“ und die Garagen störten niemanden, ist danach für die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht relevant. Die Spekulationen zu einer Baugenehmigung für das Wohnhaus der Klägerin, die auch die Möglichkeit der „Unterstellung“ von Fahrzeugen beinhalte, führen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.

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Schließlich sind die Einwände der Klägerin in der Zulassungsbegründung zu dem von dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angesprochenen weiteren Zweck der Beseitigungsverfügung, dass die öffentlichen Entsorgungsfahrzeuge künftig weitgehend gefahrenfrei im Bereich des Grundstücks der Klägerin wenden können, unerheblich. Die materielle Baurechtswidrigkeit der Doppelgarage ist in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter anderem damit begründet worden, dass sie die Wendemöglichkeiten der Stadtreinigungsfahrzeuge beeinträchtige und es sich hierbei um eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB handele. Diese Erwägungen bedürfen hier keiner Vertiefung, weil die Doppelgarage aus weiteren sowohl in der Ordnungsverfügung als auch in dem angefochtenen Urteil genannten Gründen öffentliche Belange beeinträchtigt, und die Klägerin diese Begründungen nicht mit ihrer Zulassungsschrift in Frage gestellt hat. Für die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist dieser Aspekt nach den vorherigen Darlegungen so nicht relevant, sodass es auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hierzu nicht entscheidend ankommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat.

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Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).