Zulassung der Berufung gegen Versagung von Aufnahmebescheiden nach BVFG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung ihrer Aufnahmebescheide nach § 27 Abs. 1 BVFG. Streitpunkt war, ob ihnen die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt wurde (§ 6 Abs. 2 BVFG) und ob eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters möglich ist. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils vorliegen und die vorgebrachten Einwendungen substantiiert nicht darlegt werden. Verfahrensrügen gegen die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Versagung von Aufnahmebescheiden nach BVFG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Für die Annahme einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist glaubhaft und substantiiert darzulegen, dass innerhalb der Familie mehr als lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse vermittelt wurden.
Eine nachträgliche Einbeziehung in den dem Elternteil erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene seinen eigenen Aufnahmeantrag erst nach der Ausreise des Aufnahmewilligen gestellt hat und in den Angaben des Elternteils lediglich ergänzend genannt wurde.
Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nur vor, wenn die Prozessbevollmächtigten nachweislich keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu beigezogenen Verwaltungsvorgängen hatten; Kenntnisnahme und Einsichtsmöglichkeit schließen die Rüge aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 518/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufnahmebescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG verneint, weil die Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG jeweils nicht erfüllten. Beide hätten anlässlich der durchgeführten Sprachtests angegeben, Deutsch außerhalb des Elternhauses erlernt zu haben. Deshalb liege keine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG vor.
Hiergegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, die Aussage, Deutsch nur außerhalb der Familie erlernt zu haben, sei in ihrer Kompromisslosigkeit unrichtig. Die Anhörungsprotokolle seien lückenhaft und hätten deshalb keinen Beweiswert. Die Unterschrift des Klägers zu 1. beziehe sich nur auf den eigentlichen Sprachtest; im Anhörungsprotokoll des Klägers zu 2. fehle die Unterschrift sogar ganz. Zudem seien die Anhörungen 1996 durchgeführt worden und hätten sich dementsprechend an den damals in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache orientiert. Der Umstand, dass den 1977 bzw. 1979 geborenen Klägern die deutsche Sprache nicht in der Weise familiär vermittelt worden sei, dass sie diese umfassend beherrschten und in flüssiger Form hätten sprechen können, bedeute nicht, dass man in der Familie vom Vater nicht soviel Deutsch gelernt habe, dass man sich zumindest in einfacher Weise auf Deutsch habe unterhalten können. § 6 Abs. 2 BVFG verlange nicht, dass in der Erziehungsphase Deutsch tatsächlich jeden Tag gesprochen werden müsse. Die Vermittlung der deutschen Sprache sei auch nicht mit der Scheidung der Eltern 1987 abgebrochen. Denn die Eltern seien nach der Scheidung beide in derselben Wohnung wohnen geblieben. Die Trennung vom Vater sei erst mit dessen Übersiedlung nach Deutschland im September 1995 erfolgt. Dass die Kläger einen Teil ihrer Deutschkenntnisse außerhalb der Familie erworben hätten, sei unschädlich. Solche Sprachkenntnisse könnten gleichwohl im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG berücksichtigt werden, sofern die familiäre Vermittlung der wesentliche Anlass für die spätere Verbesserung der deutschen Sprache gewesen sei.
Diese Einwände greifen nicht durch. Sie sind nicht ausreichend, um nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, dass die Kläger mehr als allenfalls rudimentäre Sprachkenntnisse innerhalb der Familie vermittelt bekommen haben. Bereits durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. März 1998 ist die Erteilung von Aufnahmebescheiden an die Kläger mit der Begründung abgelehnt worden, beide hätten bei ihren Anhörungen im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk jeweils übereinstimmend erklärt, Deutsch nur außerhalb der Familie erlernt zu haben. Dem sind die Kläger im Widerspruchsverfahren nicht grundsätzlich entgegengetreten, vielmehr hat ihr Vater als Bevollmächtigter in der von ihm persönlich verfassten Widerspruchsbegründung angegeben, "zu Hause wurde wirklich selten Deutsch gesprochen (ihre Mutter ist Russin)". Im Klageverfahren haben die Kläger keine weitergehenden Angaben zu einer innerfamiliären Sprachvermittlung gemacht, auch nicht nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2001 mit der tragenden Begründung abgelehnt worden ist, es fehle an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache, weil die Kläger Deutsch nur außerhalb der Familie erlernt hätten; zu Hause sei nach ihren Angaben nie Deutsch gesprochen worden. Noch in ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 15. Januar 2002 wird auf diesen für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkt nicht eingegangen, sondern vielmehr als Anzeichen für eine geplante spätere Ausreise gewertet, dass die Kläger angegeben hätten, die deutsche Sprache nur außerhalb des Elternhauses erlernt und sich somit jahrelang intensiv auf ihre Ausreise vorbereitet zu haben. Angesichts dessen ist es nicht überzeugend, wenn nunmehr im Zulassungsantrag versucht wird, die von den Klägern bei ihren Anhörungen im Aufnahmeverfahren gemachten Angaben anders zu interpretieren und in ihrem Aussagehalt zu relativieren. Da im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt wird, dass die Kläger bei ihren Anhörungen eine innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache verneint haben, kommt es auf die im Zulassungsantrag angesprochene Problematik der Bedeutung ihrer Unterschrift im Anhörungsprotokoll nicht weiter an. Hinzukommt, dass auch im Zulassungsantrag keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht werden, in welchem Umfang den Klägern bis zu ihrer Selbständigkeit von ihrem Vater Deutsch vermittelt worden sein soll. Die dazu gemachten Ausführungen bleiben allgemein. Die Behauptung, die Kläger hätten als Kinder von dem Vater soviel Deutsch gelernt, dass sie aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch hätten führen können, wird nicht weiter substantiiert. Insoweit genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht, um die nach dem Inhalt der Anhörungsprotokolle naheliegende und auch sonst nachvollziehbare Wertung des Vorbringens der Kläger durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht ist auch mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den dem Vater erteilten Aufnahmebescheid im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht kommt. Die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag erst am 10. Oktober 1995 und damit nach der Ausreise ihres Vaters am 1. September 1995 gestellt. Soweit die Kläger in dem Aufnahmeantrag des Vaters in der Rubrik "Angaben zu Kindern ab 16 Jahren" erwähnt worden sind, durfte dies - entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Rechtsauffassung - kein Aufnahmeantrag der Kläger sein, weil diese Angaben - auch für einen Aufnahmebewerber erkennbar - nur der ergänzenden Information und Klarstellung dienen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Nach der Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters, die Kläger wollten bei ihrer Mutter bleiben und nicht nach Deutschland aussiedeln, bestand für das Bundesverwaltungsamt zudem kein Anlass eine Einbeziehung der Kläger in den dem Vater zu erteilenden Aufnahmebescheid näher zu prüfen; diese Mitteilung stellte klar, dass die Kläger kein Aufnahmeverfahren betreiben wollten, so dass im Formularantrag eventuell enthaltene Anträge damit zurückgenommen wurden. Es bestand auch kein Anlass, sich zusätzlich unmittelbar an den Vater oder an die Mutter der Kläger zu wenden. Soweit in dem Zulassungsantrag aufgeführt wird, die Kläger hätten vor einer Aussiedlung nach Deutschland ihre Schule bzw. die Ausbildung abschließen wollen, ist nicht ersichtlich, warum die Kläger, die dies damals im Verwaltungsverfahren nicht mitteilten, deswegen nicht zumindest einen Aufnahmeantrag hätten stellen können. Auf den Umstand, dass sich der Vater nach den Angaben im Zulassungsantrag berufsbedingt wieder in Russland aufhält, kommt es im Zusammenhang mit einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege nicht an.
Soweit im Zulassungsantrag ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht wird, weil die Prozessbevollmächtigten keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätten, zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht beigezogenen das Aufnahmeverfahren des Vaters der Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge Stellung zu nehmen, greift diese Rüge nicht durch. Es ist nach dem Inhalt der Gerichtsakte unzutreffend, dass die Prozessbevollmächtigten erst zufällig in der mündlichen Verhandlung von der Beiziehung dieser Verwaltungsvorgänge erfahren haben. Vielmehr stellen sich die prozessualen Vorgänge nach Aktenlage wie folgt dar: Nachdem die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. August 2000 unter Klarstellung ihres Klageantrages hilfsweise die nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid beantragt hatten, ersuchte das Verwaltungsgericht das Bundesverwaltungsamt um Vorlage der den Vater betreffenden Verwaltungsvorgänge. Daraufhin bat das Bundesverwaltungsamt durch den Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelten Schriftsatz vom 28. August 2000 um Übersendung einer Fotokopie der dem Vater erteilten Spätaussiedlerbescheinigung, um die Verwaltungsvorgänge bei der aktenführenden Behörde anfordern zu können. Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 reichten die Prozessbevollmächtigten die gewünschte Bescheinigung beim Verwaltungsgericht ein. Daraufhin übersandte das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 die vom Verwaltungsgericht angeforderten Verwaltungsvorgänge. Die Prozessbevollmächtigten haben von dem Schriftsatz ein Doppel zur Kenntnis erhalten. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass sie von dem Umstand der Beiziehung der den Vater der Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge vor der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt haben sollen. Zudem hat der mit Untervollmacht handelnde Rechtsanwalt, der für die Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wahrgenommen hat, in der Sitzung die Verwaltungsvorgänge eingesehen. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hat er nicht um die Möglichkeit nachgesucht, eine ergänzende Stellungnahme schriftlich nachzureichen. Für den geltend gemachten Verfahrensfehler ist auch deshalb nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).