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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1080/15·29.11.2015

Berufungszulassung abgelehnt: Bauvoranfrage ohne konkreten Vorhabenbezug unbescheidungsfähig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids sowie mehrere Hilfs-Feststellungsanträge abgewiesen hatte. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Eine Bauvoranfrage erfordert einen konkreten Vorhabenbezug; die begehrte abstrakte Klärung von Nutzungsspielräumen und Immissions-/Zuwegungsfragen ist nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids. Die Feststellungsanträge scheiterten zudem überwiegend am Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 VwGO) bzw. am fehlenden feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird und sich die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung klären lässt.

2

Ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist nur bescheidungsfähig, wenn er so bestimmt ist, dass ein inhaltlich klar abgegrenzter Verwaltungsakt mit Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren ergehen kann; hierzu gehört ein konkreter Vorhabenbezug.

3

Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, eine inhaltlich zu weit gefasste Bauvoranfrage auf ein genehmigungsfähiges „Minus“ zu reduzieren; Gegenstand und Umfang des Bauvorbescheids werden durch den Antragsteller über das konkret beschriebene Vorhaben vorgegeben.

4

Eine allgemeine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, soweit der Rechtsschutz durch vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklagen (einschließlich Normenkontrollantrag bzw. Verpflichtungsklage nach vorgelagertem Verwaltungsverfahren) erlangt werden kann.

5

Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen außerhalb des Normenkontrollverfahrens betrifft regelmäßig keine feststellungsfähige Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eine unzulässige Beantwortung abstrakter Rechtsfragen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 43 Abs. 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7001/12

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird – zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Instanzen auf 40.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von den Klägerinnen vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Sie führen auch auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).

3

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

4

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,

7

1. die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 2012 einen Bauvorbescheid i. S. des Antrags vom 17. September / 10. Oktober 2012 zu erlassen und den Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2012 aufzuheben,

9

2. hilfsweise festzustellen,

11

a. dass die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 389 insoweit rechtswidrig zustande gekommen und nichtig ist, als dass im Bereich der B.        Straße vor ihrem Grundstück (Grundbuch L.       , Gemarkung G.        , Flur 15, Flurstück 341) ein „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ ausgewiesen wird,

13

b. dass ihr Grundstück (Grundbuch L.       , Gemarkung G.        , Flur 15, Flurstücke 341 und 342) im Bereich der B.        Straße

14

aa. über eine öffentlich-rechtlich zulässige Zuwegung, insbesondere eine Ein- und Ausfahrt in der Breite ihres an die B.        Straße grenzenden Grundstücksteils des Flurstücks 341 verfügt und

15

bb. diese Ein- und Ausfahrt uneingeschränkt nutzbar ist und

16

cc. nicht durch das Verbot des Linksabbiegens und/oder

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dd. sonstige Auflagen usw. eingeschränkt werden darf,

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c. dass für ihr Grundstück (Grundbuch L.       , Gemarkung G.        , Flur 15, Flurstücke 341 und 342) die Beschränkung Ziffer 7 Absatz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 389 nicht gilt, vielmehr für den insoweit als GI ausgewiesenen Teil des Bebauungsplanes ausgehend von dem klägerischen Grundstück ein „Gesamtlärmpegel tagsüber 70 dB (A) und nachts 70 dB (A) nicht überschritten werden darf“,

21

d. dass einem 24 Stunden-Logistik- oder artgleichen Betrieb auf ihrem Grundstück (Grundbuch L.       , Gemarkung G.        , Flur 15, Flurstücke 341 und 342) keine bauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen,

22

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Hauptantrag sei unbegründet und die Hilfsanträge seien unzulässig. Der mit dem Hauptantrag angefochtene Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig. Der mit dem Formularantrag vom 10. Oktober und Schreiben vom 10. Oktober/17. September 2012 gestellte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sei nicht bescheidungsfähig, weil das „Vorhaben“ nicht konkret benannt worden sei. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien nach § 43 Abs. 1 und 2 VwGO unzulässig. Es greife der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 VwGO. Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2012 richte, sei sie ebenfalls unbegründet.

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Dieser Begründung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen würde.

24

a) Ohne Erfolg wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass eines Zurückweisungsbescheids der Beklagten lägen vor, weil die von den Klägerinnen gestellte Bauvoranfrage zu unbestimmt sei.

25

Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Anforderungen, die an die Bescheidungsfähigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen sind, nicht etwa verkannt. Der Einwand §§ 71, 60 BauO NRW i. V. m. der BauPrüfVO seien hier allenfalls marginal, nicht aber in der wesentlichen Grundsubstanz einschlägig, geht an der einschlägigen Rechts- und Sachlage vorbei.

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Die Konkretisierungsanforderungen entfallen nicht deshalb, weil es den Klägerinnen nicht darum geht, das Grundstück selbst baulich nutzen zu können, und sie mit dem Antrag erklärtermaßen „im Hinblick auf das jahrelang an den Tag gelegte Verhalten der Beklagten ein Mindestmaß an Rechtssicherheit hinsichtlich Zuwegung für dieses große Industriegrundstück und auch hinsichtlich genereller immissionsrechtlicher Festsetzungen haben wollten, nachdem das Jugendheim .. nicht mehr existent und die Festsetzung des Bebauungsplans abstrakt noch vorhanden war, von seinem Sinngehalt her aber ins Leere lief“. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, der für den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend gilt (§ 71 Abs. 2 BauO NRW), soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Formell mangelhaft sind vor allem Bauvorlagen, die nicht den einschlägigen Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechen oder nicht die Unterschrift des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers (§§ 69 Abs. 1, 70,58 BauO NRW) aufweisen. Materiell mangelhaft sind sie, wenn sie widersprüchlich und unklar sind und deshalb eine Prüfung des Vorhabens nicht hinreichend ermöglichen. Dann sind sie regelmäßig auch erheblich mangelhaft.

27

Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2015, § 72 Rn. 13; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 72 Rn. 4.

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Das gilt gleichermaßen für den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Umfang und Inhalt der im Rahmen einer Bauvoranfrage beizufügenden Bauvorlagen werden weiter konkretisiert durch § 16 Satz 1 BauPrüfVO, wonach dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

29

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2008- 10 A 3367/07 -.

30

Welche Bauvorlagen danach im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden.

31

Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31a.

32

Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides muss jedenfalls so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig.

33

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 43, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 28. Januar 2009 -10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 = juris Rn. 30, zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung.

34

Danach geht die in den Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens gestellte Vorstellung der Klägerinnern zu einem Bauvorbescheid bzw. zu einem „arteigenen“ Bescheid, mit dem jenseits eines konkreten Vorhabens eine rechtsverbindliche Abklärung der Bandbreite rechtlich möglicher Nutzungsoptionen für ein Grundstück bzw. der „Erfassung evtl. einschränkender Rahmenbedingungen“ erlangt werden könne, an der eindeutigen Rechtslage vorbei. Eine Bauvoranfrage erfordert zwingend einen konkreten Vorhabenbezug. Das stellt schon der Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW heraus und ergibt sich im Übrigen - wie ausgeführt - zwanglos aus der Rechtsnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs einer Baugenehmigung.

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Vgl. dazu auch: Bay.VGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 B 06.3463 -, Rn. 16, juris, zu einer vergleichbaren bayerischen landesrechtlichen Regelung.

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Ausgehend von den danach zutreffend herangezogenen rechtlichen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen einen erheblichen Mangel der zurückgewiesenen Bauvoranfrage darin gesehen, dass der streitgegenständliche Bauvorbescheidsantrag vom 17. September/10. Oktober 2012 kein Vorhaben benennt. So heiße es im Formularantrag: „Errichtung; Bauten für industrielle bzw. gewerbliche Nutzung“, im Schreiben vom 17. September 2012 sei beantragt zu bestätigen, dass auf dem Grundstück einem 24 Stunden-Logistikbetrieb oder artgleichen Betrieb keine bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dabei seien auch Fragen des Immissionsschutzes zum Bestandteil der Voranfrage gemacht worden. Zu den maßgeblichen Eckpunkten für die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit fehlten indes weitere Angaben, ohne die eine planungsrechtliche Zulässigkeit zur Art der baulichen Nutzung nicht bindend festgestellt werden könne. Angesicht der in der näheren Umgebung des Grundstücks an verschiedenen Stellen existenten Wohnnutzungen könne auch nicht beurteilt werden, ob das Vorhaben unabhängig davon, welche eventuell lärmintensiven Anlagen sowie Zu- und Abfahrten – und wo genau ‑ angeordnet würden, seiner Art nach gebiets- bzw. umgebungsverträglich sei.

37

Diese ohne weiteres nachvollziehbare Bewertung ist nicht deshalb zweifelhaft, weil es sich bei der herangezogenen Wohnbebauung um Betriebsleiterwohnungen handelt, die sich in einem (benachbarten) Gewerbegebiet befinden. Betriebsleiterwohnungen sind in Gewerbegebieten durchaus zulässig. Ihre Lärmschutzinteressen sind im Unterschied zu den Lärmschutzinteressen einer Wohnnutzung innerhalb von Baugebieten, in denen eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, zwar nur eingeschränkt schutzwürdig, sicherlich aber nicht von vornherein „nachrangig“ gegenüber heranrückender gewerblicher bzw. industrieller Nutzung. Auch die vom Zulassungsantrag im Übrigen auf S. 6 des Begründungsschriftsatzes angeführten örtlichen Verhältnisse ändern an dem zutreffenden Befund des Verwaltungsgerichts nichts, dass der streitgegenständliche Antrag zu wesentlichen Einzelheiten des Vorhabens keine prüfbaren Angaben enthält, welche aber für eine verbindliche Feststellung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlich wären. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Teilaspekte, welche die Klägerinnen mit ihrem Wunsch aufgreifen, „Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuwegung und hinsichtlich genereller immissionsrechtlicher Festsetzungen“ zu erhalten. Sie greifen damit Fragen auf, deren Beantwortung von der jeweiligen Nutzung und deren konkreten Ausgestaltung abhängen.

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Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass der Beklagte den nicht bescheidungsfähigen Antrag insgesamt zurückgewiesen hat. Die Vorstellung der Klägerinnen, wenn eine Beantragung inhaltlich zu weit gehen sollte, sei der Bescheid als Minus auf das zulässige Maß zu beschränken, findet im geltenden Recht ebenfalls keine Grundlage. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller im Rahmen seiner Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Baubehörde ist demgegenüber nicht berufen, aus einer nach den Angaben des Antragstellers möglichen Bandbreite von Vorhaben und Vorhabenzuschnitten diejenigen „als Minus“ herauszuarbeiten, die dem Willen des Antragstellers am nächsten kommen oder/und diejenigen, die genehmigungsfähig sein könnten.

39

Die Richtigkeit der Klageabweisung, soweit mit dem Hauptantrag auch die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 18. Dezember 2012 verfolgt wird, greift der Zulassungsantrag selbst nicht weiter an. In diesem Umfang ist der Zulassungsantrag letztlich bereits unzulässig.

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b) Ernstliche Zweifel an der Ablehnung der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge, begründet der Zulassungsantrag ebenfalls nicht.

41

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ohne Einschränkung, d. h. in Bezug auf sämtliche Hilfsanträge, auf den in § 43 Abs. 2 VwGO verankerten sog. Subsidiaritätsgrundsatz gestützt, wonach die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

42

Die Vorstellung, das Verwaltungsgericht habe den Hilfsantrag zu 2c nicht beschieden, findet in dem angegriffenen Urteil keine Stütze. Der Hilfsantrag zu 2c wird insbesondere von der Argumentation zur Vorrangigkeit des Normenkontrollantrags erfasst. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach die Klägerinnen sowohl in Bezug auf die begehrte gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 389 der Beklagten, soweit es um die Festsetzung eines  „Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt“ geht (Hilfsantrag zu 2a), als auch in Bezug auf die gerichtliche Feststellung der Nichtgeltung der  Beschränkung Ziffer 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 389 der Beklagten (Hilfsantrag zu 2c) darauf verwiesen, das entsprechende Anliegen im Rahmen eines Normenkontrollantrags hätte verfolgt werden können.

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Diese Erwägung wird mit dem Hinweis darauf, dass eine Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans bzw. einzelner seiner Festsetzungen „jederzeit inzidenter, also auch im Rahmen der Anfechtung von Normvollzugsakten geltend gemacht werden kann“, nicht entkräftet sondern letztlich bekräftigt. Insbesondere zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, weshalb nicht auch in dieser Hinsicht der Subsidiaritätsgedanke greifen sollte. Der Hinweis auf das Interesse an einer besseren Vermarktung des Grundstückes, wenn die Unwirksamkeit des Bebauungsplans verbindlich feststünde, reicht dazu nicht aus. Dieses Ziel wäre ohne Weiteres mit einem Normenkontrollantrag zu erreichen gewesen; einen solchen haben die Klägerinnen indes nicht gestellt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, liefe das Feststellungsbegehren auf eine Umgebung der nicht mehr einzuhaltenden (Zulässigkeits-)Anforderungen eines Normenkontrollverfahrens hinaus.

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Im Übrigen hat ein Feststellungsbegehren, welches auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans oder einzelner seiner Festsetzungen außerhalb eines Normenkontrollantrags gerichtet ist, schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Die Beantwortung reiner Rechtsfragen kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage sein.

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Die Hilfsanträge zu 2b und 2d hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Möglichkeit eines konkreten Antrags auf Genehmigung einer Zufahrt nach §§ 18, 20 StrWG NRW bzw. die Möglichkeit einer konkretisierten Bauvoranfrage und die anschließende Rechtsverfolgung im Rahmen einer Verpflichtungsklage abgewiesen.

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Die (Ergebnis-)Richtigkeit der Gedankenführung des Verwaltungsgericht zum Hilfsantrag zu 2b stellt der Zulassungsantrag nicht schlüssig mit der Entgegnung in Frage, den Klägerinnen sei der in § 14a StrWG NRW definierte „Anliegergebrauch“ nie bestritten worden und die Zuwegung (tatsächlich) eröffnet gewesen. Zur Frage der Erlaubnispflichtigkeit ist damit nichts gesagt. Der unterbreitete Sachverhalt lässt für sich insbesondere nicht auf die Unrichtigkeit der Grundannahme des Verwaltungsgerichts schließen, dass die (Neu-)Anlage einer Zufahrt oder Änderung der Zufahrt vom Grundstück der Klägerinnen zur B.        Straße, den Angaben der Beklagten entsprechend, dem Anwendungsbereich des § 20 StrWG NRW unterliegt, d. h. dass es um eine Zufahrt außerhalb einer Ortsdurchfahrt gehe.

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Im Übrigen zielt der Feststellungsantrag zu 2b erklärtermaßen nicht auf die Klärung der formellen Frage der straßenrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit der Anlage einer neuen oder Änderung der vorhandenen Zufahrt zur B.        Straße, sondern auf eine verbindliche Feststellung zur Zulässigkeit der Zufahrt derselben in materieller Hinsicht. Feststellungen dazu lassen sich aber - selbst ausgehend von der Unwirksamkeit der einschlägigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 389 der Beklagten zur Zuwegung - nicht abstrakt beantworten, sondern hängen im Wesentlichen von der (ins Auge gefassten) konkreten Ausgestaltung der Zufahrt und der Nutzung des Grundstücks ab. Entsprechend greift auch in Bezug auf den Feststellungsantrag zu 2b der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die vorgreifliche Möglichkeit, Rechtsschutz über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu erlangen, der auch ohne weiteres die Ablehnung des Hilfsantrag zu 2d trägt. Schließlich sind verbindliche Feststellungen auch nach § 43 Abs. 1 VwGO nur in Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis zu erlangen. Demgegenüber lässt sich über eine Feststellungsklage die Klärung abstrakter Rechtsfragen ebenso wenig erreichen wie die Abklärung von nach den einschlägigen normativen Vorgaben bestehender Handlungsspielräume.

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2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen

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rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerinnen gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.

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3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

52

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

53

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

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Der „insbesondere“  aufgeworfenen Frage,

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ob an einen Grundstückseigentümer, der erklärtermaßen nicht selbst bauen, also nicht Bauherr sein will, dieselben Anforderungen an einen (Vor-)Bescheid zu stellen sind, und ob es insoweit überhaupt um einen Bescheid im Sinne des § 71 BauO NRW geht oder u m einen arteigenen Bescheid hinsichtlich dessen Erteilung geringer Anforderungen zu stellen sind,

56

liegt eine Vorstellung zugrunde, die – wie die Ausführungen zu 1. ergeben – im geltenden Recht keine Grundlage findet. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es für diese Feststellung nicht.

57

Die im Weiteren aufgeworfenen „Kernfragen“ (vor allem auf Seite 14 des Begründungsschriftsatzes) sind, soweit sie überhaupt einer allgemeinen, über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls hinausgehenden Beantwortung zugänglich sind, ebenfalls nicht weiter klärungsbedürftig. Soweit für die Entscheidung maßgeblich, beantworten sie sich ohne weiteres im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

58

4. Die von den Klägerinnen vorgebrachten Einwände führen auch auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

59

a) Ein relevanter Begründungsmangel wird nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat über den Hilfsantrag zu 2c nicht nur der Sache nach entschieden, sondern dessen Ablehnung wird auch durch die Begründung des Urteils erfasst, wie bereits unter 1. ausgeführt wurde.

60

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil in dem Protokoll des dem Verhandlungstermin vorangegangenen Erörterungstermins „nichts von dem“ enthalten sein soll, „was alsdann im Urteil Niederschlag gefunden hat.“

61

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 VwGO gebietet nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Er gebietet nicht, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt.

62

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013- 7 C 3.13 -, juris Rn. 2, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG.

63

Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht dementgegen Klagevorbringen übergangen hätte. Allein dass der Zulassungsantrag die Klage für zulässig und begründet hält, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Im Gegenteil zeigt der Terminsbericht des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, dass alle entscheidungstragenden Aspekte tatsächlich Gegenstand der Erörterung im Erörterungstermin waren.

64

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss daran nicht durch eine Überraschungsentscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO verstoßen.

65

Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.

66

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 -, juris Rn. 12, m. w. N.

67

Die einschlägigen Fragestellungen, zu denen sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen geäußert hat, sind hier aber von den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren bereits aufgeworfen und kontrovers bewertet worden. Das betrifft sowohl die Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung eines Bauvorhabens zu stellen sind, damit eine Bauvoranfrage bescheidungsfähig wird, als auch die Frage der Statthaftigkeit der Feststellungsanträge im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz aus § 43 Abs. 2 VwGO.

68

Die Erörterungspflicht aus § 104 VwGO verpflichtet das Gericht auch weder zu einem umfassenden Rechtgespräch noch dazu, vor der Entscheidung mitzuteilen, von welcher Rechtsauffassung es ausgeht.

69

c) Im Weiteren legt der Zulassungsantrag einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO, auf eine der Interessenlage der Klägerinnen entsprechende Antragstellung hinzuwirken, nicht dar.

70

Weshalb sich dem Verwaltungsgericht bei der bereits unter 1. erläuterten Ausgangslage ernsthaft ein Hinweis an die Klägerinnen hätte aufdrängen sollen, die Klage im Hauptantrag (hilfsweise) zu beschränken bzw. die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge anders zu fassen, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, nicht beinhaltet, einen - insbesondere anwaltlich vertretenen - Kläger in allen möglichen oder denkbaren materiell-rechtlichen Richtungen zu beraten. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Richtig verstanden statuiert § 86 Abs. 3 VwGO insoweit keine Beratungspflicht, sondern lediglich eine Formulierungshilfe im Hinblick auf die mit der Klage verfolgte Interessenlage.

71

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008

72

- 4 B 30.08 -, BRS 73 Nr. 150 = juris Rn. 14, und vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07-, juris Rn. 7.

73

d) Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung bleibt ebenfalls erfolglos.

74

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86  Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

75

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.

76

Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte.

77

Davon ausgehend kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung nicht entgegengehalten werden. Förmliche Beweisanträge haben die Klägerinnen ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung und des Erörterungstermins nicht gestellt. Weitere Aufklärung zu den tatsächlichen baulichen Verhältnissen in der näheren Umgebung des Grundstücks, wie im Zulassungsbegründungsschriftsatz auf S. 6  gefordert, war schon deshalb nicht veranlasst, weil es auf diese nach dem mit dem Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffenen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Rechtsstreites nicht ankam. Entsprechend bestand auch keine Veranlassung zur Erhellung der Hintergründe der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans den angebrachten Beweisanregungen nachzugehen oder sonst weiteren Beweis zu erheben, Akten beizuziehen oder Zeugen zu hören, wie es mit der Zulassungsbegründung (namentlich S. 7) gefordert wird.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

79

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Orientierung an Ziffern 3a) und 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) sind angesichts des Jahresnutzwertes der Grundstücke der Klägerinnen für eine von der in erster Linie streitgegenständlichen Bauvoranfrage vorgestellten gewerbliche/industriellen Nutzung (mindestens) 30.000,00 Euro anzusetzen. Hinzukommen hier für die Hilfsanträge (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) in Anlehnung an Ziffer 8a des genannten Streitwertkatalogs weitere 10.000,00 Euro, sowie die ebenfalls angegriffene Gebührenfestsetzung. Entsprechend war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern. Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKG.

80

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

81

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).