Zulassungsablehnung der Berufung in Asylsache: Art.3-Risiko bei Rückkehr nach Guinea-Bissau
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein asylgerichtliches Urteil zur Gefahr bei Rückkehr nach Guinea-Bissau. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine grundsätzliche Bedeutung dargetan ist. Entscheidend sei eine einzelfallbezogene Prüfung von Gesundheit, Erwerbsfähigkeit und sozialem Netzwerk. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes genügen nicht für einen Art.3-Befund.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Darlegung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes begründen nicht für sich allein, dass Rückkehrern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht.
Ob die Lage in einem Herkunftsland infolge einer Pandemie ein Art.3-Risiko begründet, ist anhand belastbarer, konkreter Quellen und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen nachzuweisen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Frage, ob einem leistungsfähigen erwachsenen Mann ohne Unterhaltspflichten und ohne erkennbares soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung droht, ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern hängt von individuellen Faktoren (z. B. Schwere von Vorerkrankungen, Alter, körperliche Konstitution, berufliche Erfahrung) ab.
Ein Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die konkrete Darlegung, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlich ungeklärt ist und ihrer Natur nach der Einzelfallfeststellung entzogen sowie von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7355/19.A
Leitsatz
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen von Guinea-Bissau bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht.
Zur Frage, ob sich die (gesundheitliche bzw. wirtschaftliche) Lage in Guinea-Bissau infolge der Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, dass ein Fall des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (hier verneint, zumal wenn der Schutzsuchende keine insoweit relevanten Vorerkrankungen aufweist und nicht erkennbar ist, dass der Schutzsuchende dauerhaft nicht in der Lage wäre, (Gelegenheits-)Arbeiten zu verrichten).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisser Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Ferner muss es sich um eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage von verallgemeinerungsfähiger Tragweite handeln.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A – juris Rn. 5 ff., m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen legt der Zulassungsantrag eine grundsätzliche Bedeutung nicht dar.
Die Frage,
ob einem eingeschränkt leistungsfähigen erwachsenen Mann ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in Guinea-Bissau eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht,
ist in dieser Form schon nicht verallgemeinerungsfähig. Denn sie kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise unabhängig von der Art der Einschränkung, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere der Erkrankung der betroffenen Person, das Alter, die körperliche Konstitution, ihre berufliche Erfahrung usw. Dass der Kläger sich "wohl während der Ausbildung" in Deutschland eine Rückenverletzung zugezogen hat, wie er anhand der vom Zulassungsantrag in Bezug genommenen ärztlichen Berichte belegen will, und daraus die Folgerung zieht, er sei "körperlich nicht voll arbeitsfähig", begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Sache daher nicht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht – wie der Zulassungsantrag meint - davon ausgegangen, dass sämtliche Tätigkeiten, die aktuell in der Bundesrepublik Deutschland (vom Kläger) ausgeübt werden können, "mit den üblichen körperlichen Tätigkeiten in Guinea-Bissau gleichzusetzen sind". Es hat vielmehr darauf abgestellt (S. 5 und 6 des Urteilsabdrucks), dass sich den vom Kläger vorgelegten Attesten bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht entnehmen lässt, dass er dauerhaft außerstande wäre, einer beruflichen Betätigung nachzugehen. Es hat dabei den Umstand, dass der Kläger nach seinem Bekunden noch kurz vor der mündlichen Verhandlung eine Anstellung bei der Euregio "Kompetenz in Personal" erhalten habe und dieser Beschäftigung ohne erkennbare Beeinträchtigung nachgehe, als Anhaltspunkt dafür gewertet, dass er selbst nicht davon ausgehe, dauerhaft erwerbsunfähig zu sein, sondern dass er auch zukünftig seinen Lebensunterhalt werde verdienen können. Diese Annahme ist im Übrigen auch nicht fernliegend, zumal der Kläger offenbar schon verschiedenste Tätigkeiten verrichtet hat: So hat er bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 14. Mai 2019 angegeben, er habe (u. a. während seiner mehrmonatigen Aufenthalte [z. B. in Spanien] vor der Weiterreise nach Deutschland) "jegliche Gelegenheitsarbeit" angenommen, sei es als Tagelöhner oder aber als Maurer, Fliesenleger oder im Garten (S. 3 des Protokolls über die Anhörung).
Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren so auch nicht stellen. Denn selbst wenn man – ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger wiederholt von einem Onkel in Guinea-Bissau berichtet hat, der dafür gesorgt haben soll, dass die zweite Schwester des Klägers nach Portugal gebracht wurde, nachdem die Eltern ums Leben gekommen seien, und zu dem er Kontakt per Handy gehabt habe (S. 3 des Protokolls über die Anhörung beim Bundesamt) - unterstellt, dass der Kläger über keinerlei familiäres Netzwerk in Guinea-Bissau mehr verfügte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dort an jeglichem sozialem Netzwerk fehlt. Denn der Kläger hat z. B. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Mai 2019 (dort S. 4 des Protokolls) von einem "besten Kumpel" in seiner Heimat berichtet, zu dem er noch Kontakt habe.
Mit der Frage,
ob sich die tatsächliche Lage in Guinea-Bissau aufgrund der Corona Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen erwachsenen Männern ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in Guinea-Bissau eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht,
wird eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenfalls nicht aufgezeigt. Sie würde sich so bereits nicht stellen, da aus den bereits genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger über keinerlei soziales Netzwerk in Guinea-Bissau verfügte. Unabhängig davon ergibt sich aus den vom Kläger benannten Quellen nicht, dass ein leistungsfähiger erwachsener junger Mann ohne (corona-)relevante Vorerkrankungen – und unterstellt ohne soziales Netzwerk - nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu erwirtschaften und deshalb verelenden müsste. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen von Guinea-Bissau bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht. Dass sich die (gesundheitliche bzw. wirtschaftliche) Lage in Guinea-Bissau infolge der Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hätte, dass ein Fall des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre, ergibt sich aus den von ihm genannten Quellen nicht und lässt sich auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen (vgl. den Bericht der Deutschen Welle vom 1. Februar 2022 "Lage in Guinea-Bisssau `unter Kontrolle`", www.dw.com/de, sowie den Bericht vom 20. Dezember 2021 "Guinea-Bissau: Geschichte, Politik, Bevölkerung und Geografie", www.merkur.de/welt/guinea-bissau) angesichts einer 7-Tage-Inzidenz von 0,4 und insgesamt 178 gemeldeten Todesfällen (www.corona-in-zahlen/weltweit/ guinea-bissau, Stand: 21. April 2022) bei knapp über 2 Millionen Einwohnern nicht herleiten, zumal der Kläger – wie gesagt – keine insoweit relevanten Vorerkrankungen aufweist und nicht erkennbar ist, dass er dauerhaft nicht in der Lage wäre, (Gelegenheits-)Arbeiten zu verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).