Verweisung an VG wegen Kostenfestsetzung nach §164 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Senat verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht. Gegenstand ist die Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO einschließlich der Frage der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Die Verweisung erfolgt nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; der erlassene Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht (VG Köln) nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht verweisen.
Die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 164 VwGO; der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag fest.
Zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO gehört auch die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ist.
Beschlüsse über die Verweisung nach § 83 Satz 1 VwGO sind unanfechtbar gemäß § 83 Satz 2 VwGO.
Tenor
Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Der Senat verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 32.07 ‑, BayVBl. 2008, 185, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2009 ‑ 8 B 07.197 ‑, BayVBl. 2009, 702, juris, Rdn. 3; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162, Rdn. 118.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 83 Satz 2 VwGO).