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Oberverwaltungsgericht NRW·19 F 24/16·17.10.2016

Verweisung an VG wegen Kostenfestsetzung nach §164 VwGO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht. Gegenstand ist die Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO einschließlich der Frage der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Die Verweisung erfolgt nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; der erlassene Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht (VG Köln) nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht verweisen.

2

Die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 164 VwGO; der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag fest.

3

Zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO gehört auch die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ist.

4

Beschlüsse über die Verweisung nach § 83 Satz 1 VwGO sind unanfechtbar gemäß § 83 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 164 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 83 Satz 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

2

Der Senat verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

3

BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 32.07 ‑, BayVBl. 2008, 185, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2009 ‑ 8 B 07.197 ‑, BayVBl. 2009, 702, juris, Rdn. 3; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162, Rdn. 118.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 83 Satz 2 VwGO).