Beschwerde gegen Eintragungsbegehren 'obdachlos' in Melderegister zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Eintragung "obdachlos in …" ins Melderegister und wandte sich mit einer Prozesskostenhilfebeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags. Zentrale Frage war, ob Obdachlosigkeit zu den in § 3 Abs. 1 BMG genannten Grunddaten gehört. Das OVG verneint dies: Der Grunddatenkatalog ist abschließend (§ 55 BMG), die Eintragung wäre unrichtig (§ 12 BMG) und das PKH-Begehren war ohne hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und das Eintragungsbegehren 'obdachlos' als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Grunddatenkatalog des § 3 Abs. 1 BMG ist abschließend; nur die Länder können nach § 55 Abs. 1 BMG weitere als die in § 3 BMG genannten Daten zur Erhebung bestimmen.
Eine im Melderegister vorzunehmende Eintragung muss zu den in § 3 Abs. 1 BMG genannten Meldedaten gehören; Begriffe wie 'Obdachlosigkeit' gehören nicht zu den dort aufgeführten persönlichen Eigenschaften ohne landesrechtliche Ermächtigung.
Eine Eintragung ist unrichtig im Sinne des § 12 Satz 1 BMG, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem Eintrag widersprechen; bloße pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht, wenn aktenkundig Tatsachen entgegenstehen.
Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); eine Beschwerdebegründung, die sich lediglich mit Verweis auf den Akteninhalt begnügt, ist zur Substantiierung nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 8365/17
Leitsatz
Der Grunddatenkatalog des § 3 Abs. 1 BMG ist vorbehaltlich der Ermächtigung an die Bundesländer in § 55 Abs. 1 BMG, weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten zu erheben, abschließend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seine Beschwerde hiergegen hat der Kläger in der Beschwerdeschrift nur „mit begründendem Verweis auf den Akteninhalt“ begründet. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte nimmt zutreffend an, dass die vom Kläger gewünschte Eintragung „obdachlos in …“ zu keinen der im Grunddatenkatalog des § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Meldedaten gehört, insbesondere auch nicht zu den einzutragenden persönlichen Eigenschaften des Meldepflichtigen (z. B. Religionszugehörigkeit (Nr. 11), Familienstand (Nr. 14)). Dieser Katalog ist abschließend. Nur die Länder können auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 BMG bestimmen, weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten zu erheben. Auch zu den auf dieser Grundlage nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 MG NRW zu speichernden Zusatzdaten gehört die Obdachlosigkeit nicht. Abgesehen davon wäre die begehrte Eintragung unrichtig im Sinne des § 12 Satz 1 BMG, weil der Kläger nicht obdachlos ist. Nach Aktenlage ist er am 29. Mai 2015 in das ihm zugewiesene Zimmer Nr. 15 der städtischen Obdachlosenunterkunft „Am H. 9a“ eingezogen, indem er „hier … seine Sachen untergebracht“ hat und „circa elf Stunden Reinigungsarbeiten leisten musste, um es nutzbar zu machen“ (Schreiben vom 1. Juni 2015, Klageschrift vom 18. September 2017). Seine pauschale Gegenbehauptung, obdachlos zu sein, steht zu diesen Angaben im Widerspruch und entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Seine Kritik am Zustand dieses Zimmers, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ist melde- und personalausweisrechtlich unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).