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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 985/10·06.10.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Klage auf Abiturzulassung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Klage auf Verpflichtung zur Zulassung zur Abiturprüfung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht PKH versagt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bewertungsentscheidungen der Lehrkraft sind nur bei rechnerischen Fehlern überprüfbar. Eine Neubewertung ist wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Klage auf Zulassung zur Abiturprüfung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht darf die fachliche Bewertung eines Lehrers nicht durch eigene Bewertung ersetzen; es greift nur bei bloßen rechnerischen Fehlern ein.

2

Ein Anspruch auf nachträgliche Neubewertung schulischer Leistungen oder auf Zulassung zur Abiturprüfung besteht nicht, wenn der Zeitablauf eine verlässliche Neubewertung objektiv unmöglich macht.

3

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

4

Anträge auf Prozesskostenhilfe setzen eine vollständige Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; bei unterhaltsberechtigten Studierenden ist vor Gewährung von PKH zu prüfen, ob Eltern in zumutbarer Weise einen Prozesskostenvorschuss leisten können.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1128/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde¬ver-fahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ist jedenfalls deshalb zu Recht erfolgt, weil die Klage aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die begehrte Verpflichtung der beklagten Schule, die Leistungen der Klägerin im 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 im Fach Biologie mit mindestens ausreichend zu bewerten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses die Verwaltungsgerichte aufgrund des Beurteilungsspielraums der Lehrer abgesehen von hier nicht in Rede stehenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt sind, die Leistungen eines Schülers selbst zu bewerten und als Folge dieser Bewertung eine Benotung anzuheben. Aus diesen Gründen hat auch der Antrag auf Verpflichtung der beklagten Schule, die Klägerin zur Abiturprüfung zuzulassen keine Aussicht auf Erfolg.

5

Die begehrte Neubewertung der mündlichen Leistungen der Klägerin im Fach Biologie ist jedenfalls aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden. Das hier in Rede erste Halbjahr des Schuljahres 2008/09, in dem die Klägerin die Jahrgangsstufe 13 besuchte, liegt mehr als ein Jahr zurück. Nach Ablauf eines solchen Zeitraums kann objektiv nicht mehr erwartet werden, dass die Fachlehrerin sich an sämtliche für die Neubewertung erforderlichen Einzelheiten der unterrichtlichen Leistungen der Klägerin im Fach Biologie verlässlich erinnern kann. Aus diesem Grund kommt auch eine Verpflichtung der beklagten Schule, über die Zulassung zur Abiturprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden, nicht in Betracht.

6

Ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Ein solcher Antrag ist bislang nicht gestellt worden. Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen, sofern sie einen dahingehenden Anspruch geltend macht.

7

Für den Fall eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags weist der Senat darauf hin, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unvollständig ist. Sie hat die Frage nach dem Bezug von Kindergeld nicht beantwortet und nicht angegeben, in welcher Höhe sie Guthaben auf ihrem Girokonto hat. Außerdem fehlen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern der Klägerin. Sie erzielt kein eigenes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so dass sie weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs hat sie gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, wenn der Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Die erste Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klage auf Zulassung zur Abiturprüfung eine wichtige persönliche Angelegenheit der Klägerin betrifft. Damit kommt es darauf an, ob ihre Eltern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage sind.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).