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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 967/03·12.10.2003

Beschluss: Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fahrerlaubnisverfahren wegen BtM-Gebrauchs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelgebrauchs. Zentrale Frage ist, ob einmalige Einnahme von Amphetamin bzw. gelegentlicher Cannabisgebrauch die Eignung nach Anlage 4 Nr. 9 FeV ausschließt. Das OVG gab der Beschwerde statt, bewilligte PKH und ordnete einen Anwalt bei; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung stützt sich auf die Bedürftigkeit des Klägers und die hinreichende Erfolgsaussicht mangels Nachweis wiederholten Konsums bzw. fehlender höchstrichterlicher Klärung zum einmaligen Konsum.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt, Anwalt beigeordnet und Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen, und die Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Für die Anwendung von Nr. 9.1 Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (Ungeeignetheit bei Einnahme von Betäubungsmitteln, ausgenommen Cannabis) ist der Nachweis wiederholter Einnahme regelmäßig maßgeblich; ob ein einmaliger früherer Konsum genügt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

3

Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV (Ungeeignetheit bei gelegentlichem Cannabisgebrauch in Verbindung mit Gebrauch psychoaktiv wirkender Stoffe) setzt den Nachweis gelegentlichen Cannabisgebrauchs voraus; zudem ist ungeklärt, ob beim Begriff des ‚Gebrauchs‘ bereits einmalige Einnahme psychoaktiv wirkender Substanzen ausreicht.

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Kostenentscheidungen über Bewilligung von PKH und Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens richten sich nach dem Kostenverzeichnis zum GKG (Nr. 2502) und den Vorschriften der §§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2309/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. in F. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

3

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt oder teilweise zu tragen. Die Rechtsverfolgung bietet auch die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Kläger bezogen auf den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Danach ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis, nicht gegeben. Im vorliegenden Verfahren kann auf Grund des Eingeständnisses des Klägers vom 22. Juni 2002 lediglich davon ausgegangen werden, dass er einmal Amfetamin und damit ein Betäubungsmittel eingenommen hat. Für die mehrmalige Einnahme von in Nr. 9.1 der Anlage 4 genannten Betäubungsmitteln fehlt ein entsprechender Nachweis. Damit bedarf es der Entscheidung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung strittigen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, ob für eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 schon ein einmaliger (früherer) Konsum ausreicht. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen.

5

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte.

6

Der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage steht auch nicht entgegen, dass nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und zusätzlichem Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Stoffen, zu denen Amfetamin gehört. Zum einen fehlt es an dem Nachweis, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gelegentlich Cannabis konsumierte. Mit dem toxikologischen Gutachten vom 3. September 2001 ist lediglich der Nachweis geführt, dass er bis August 2001 "einmalig, eventuell gelegentlich" Cannabisprodukte konsumiert hatte. Zum anderen stellt sich auch bei der Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die bislang nicht geklärte Frage, ob ein "Gebrauch" schon bei einmaliger Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen angenommen werden kann.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).