Streitwertbeschwerde eines Schulträgers gegen Auffangwert nach Streitwertkatalog
KI-Zusammenfassung
Die öffentliche Klägerin (Schulträger) rügt die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zur Genehmigung einer Schulerrichtung und verlangt eine Anhebung von 5.000 EUR auf 15.000 bzw. 30.000 EUR. Zentral ist, ob die Vorschläge des Streitwertkatalogs für Eltern/Schüler auch auf öffentliche Schulträger übertragbar sind oder höhere Katalognummern anzuwenden sind. Der Senat bestätigt die Festsetzung auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG; Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs ist übertragbar, Nr. 38.2 und Nr. 22.5 kommen nicht in Betracht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Schulträgers gegen Festsetzung auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen; entspricht die Bedeutung dem Vorschlag des Streitwertkatalogs, ist der dort genannte Auffangwert anzusetzen.
Vorschläge des Streitwertkatalogs sind bei der Bemessung des Streitwerts heranzuziehen; ein in Klammern gegebener Beschränkungszusatz (z. B. "Klage der Eltern bzw. Schüler") steht einer Anwendung nicht entgegen, wenn die Interessenlage vergleichbar ist.
Ein für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule vorgesehener höherer Streitwert, der die besonderen finanziellen Interessen privater Ersatzschulen berücksichtigt, ist nicht ohne Weiteres auf Klagen kommunaler Schulträger übertragbar.
Für Maßnahmen der Kommunalaufsicht vorgesehene Streitwertvorschläge sind nicht anzuwenden, wenn die konkrete Klage keine Maßnahme der Kommunalaufsicht zum Gegenstand hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 339/23
Leitsatz
Es begegnet keinen Bedenken, den Vorschlag in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 trotz des dortigen Klammerzusatzes „Klage der Eltern bzw. Schüler“ auch für die Klage einer öffentlichen Schulträgerin auf Genehmigung einer Schulerrichtung durch die Schulaufsicht heranzuziehen, da die Interessenlage vergleichbar ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Bedeutung hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren zutreffend mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro bemessen. Die Klägerin begehrt ohne Erfolg eine Anhebung dieser Festsetzung auf 15.000,00 Euro oder sogar 30.000,00 Euro.
Die Einwände der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Festsetzung. Unzutreffend ist schon ihre Prämisse in der Beschwerdebegründung, der „Streitwertkatalog des BVerwG“ enthalte für den vorliegenden Streitgegenstand des Begehrens der Klägerin als öffentliche Schulträgerin auf Genehmigung der Schulerrichtung durch die Schulaufsicht „keinen Richtwert“. Vielmehr schlägt Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) den Auffangwert vor für ein schulrechtliches Verfahren auf „Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule (Klage der Eltern bzw. Schüler)“. An diesem Vorschlag hat sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich orientiert und ihn damit der Sache nach über die im Klammerzusatz erwähnten Klagen von Eltern oder Schülern auf oder gegen eine derartige schulorganisatorische Maßnahme hinaus auch für eine Klage eines öffentlichen Schulträgers auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung einer solchen Maßnahme herangezogen.
Diese Wertfestsetzung entspricht der Streitwertpraxis des Senats in Verfahren betreffend vergleichbare schulorganisatorische Maßnahmen. Auch der Senat hat Klagen öffentlicher Schulträger sowohl auf Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW als auch betreffend eine Drittanfechtung einer solchen Genehmigung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG bewertet und hierfür teilweise ebenfalls ausdrücklich den wortlautidentischen Vorschlag in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2004 herangezogen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 ‑ 19 B 478/11 ‑, NWVBl. 2011, 436, juris, Rn. 6, 53, vom 9. Juni 2011 ‑ 19 B 479/11 ‑, juris, Rn. 6, 53, vom 1. April 2010 ‑ 19 A 112/10 -, juris, Rn. 3, und vom 31. Juli 2009 ‑ 19 B 484/09 ‑, juris, Rn. 2, 55; zur Drittanfechtung eines Ersatzschulträgers vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 19 B 909/14 ‑, juris, Rn. 49.
Es begegnet keinen Bedenken, diesen Vorschlag trotz des dortigen Klammerzusatzes „Klage der Eltern bzw. Schüler“ auch für die vorliegende Klage heranzuziehen, da die Interessenlage der Klägerin als Schulträgerin auf Erteilung einer solchen Errichtungsgenehmigung durch die Schulaufsicht vergleichbar ist.
Die von der Klägerin stattdessen in Bezug genommene Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs bietet hingegen keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Festsetzung in Höhe der dort genannten 30.000,00 Euro. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule. Die dahinterstehenden finanziellen Interessen des privaten Schulträgers der zu genehmigenden Ersatzschule rechtfertigen es wegen seiner bundes- und landesverfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, die Bedeutung der Sache für ihn im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG deutlich höher zu bemessen als die eines kommunalen Schulträgers, der nach § 78 Abs. 4 SchulG NRW gesetzlich zur Errichtung von Schulen verpflichtet ist.
Es besteht angesichts des hier einschlägigen Vorschlags in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs ferner keine Veranlassung, ‑ wie von der Klägerin ansonsten vorgeschlagen ‑ auf Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs zurückzugreifen. Diese bestimmt allgemein für Maßnahmen der Kommunalaufsicht einen Streitwert von 15.000,00 Euro. Hier liegt keine Maßnahme der Kommunalaufsicht vor.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).