Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Personalausweis auf 5.000 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises. Das OVG bestätigt den Streitwert von 5.000 € und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass bei Ausweisverfahren der Auffangwert des Streitwertkatalogs heranzuziehen ist und die Bedeutung des Ausweises über Gebührenkosten hinausgeht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der für die Partei bestehenden Bedeutung der Sache zu bemessen.
Bei Verfahren über die Ausstellung eines Personalausweises ist regelmäßig der Auffangwert des Streitwertkatalogs (Nr. 30.1) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro heranzuziehen.
Die Bedeutung der Ausstellung eines Personalausweises reicht über die Entstehung von Gebühren oder Herstellungskosten hinaus und umfasst die funktionelle Relevanz für Identifizierungs- und Ausweispflichten.
Das Oberverwaltungsgericht kann eine Beschwerde durch die Einzelrichterin entscheiden, wenn die angefochtene Streitwertentscheidung ebenfalls Einzelrichterentscheidung war und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (§ 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1 GKG).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 4376/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese bemisst der Senat in Verfahren, in denen wie hier die Ausstellung eines Personalausweises Streitgegenstand ist, in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro.
Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 19 B 938/23 -, juris, Rn. 15.
Die Einwände des Klägers in seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen keine Abweichung von dieser Praxis. Die Bedeutung der vom Kläger begehrten Ausstellung des Personalausweises erschöpft sich nicht in den dafür erhobenen Gebühren oder den Kosten für die Erstellung eines - den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - Lichtbildes, sondern ihm kommt eine darüberhinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Identifizierungs- und Ausweispflicht zu.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 E 17/17 -, juris, Rn. 5.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).